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Wie lange darf der RV mein Geld behalten bei Storno?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Frankie187F Offline
    Frankie187F Offline
    Frankie187
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo liebe Hollidaycheck Gemeinde,

    ich habe im Januar eine Reise nach Ägypten für Ende Februar gebucht. Die wurde dann wegen der Unruhen Mitte Februar abgesagt. Der RV Plus Tours hat mir gesagt mein Geld wird mir innerhalb der nächsten zwei Wochen zurück erstattet. Nun ist schon ein Monat vergangen und bei jedem Anruf beim Rv heisst es nur: Ist in arbei,t müsste in den nächsten Tagen auf ihrem Konto sein. Mich ärgert es schon langsam, da ich aufgrund des fehlenden Geldes weitere lukrative Reiseangebote nicht wahrnehmen konnte. Außerdem weiss ich gar nicht wie ich mich dem Rv gegenüber verhalten soll wenn er weiterhin mein Anliegen nur aufschiebt. Wie lange darf er eigentlich mein Geld behalten und könnte ich am meinem Verhalten was ändern um die Sache zu beschleunigen?

    Vielen dank für eure Antworten

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    • KourionK Online
      KourionK Online
      Kourion
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      @Frankie
      Ist natürlich eine ärgerliche Sache und ich würde mich wahrscheinlich auch weiterhin recht regelmäßig beim RV melden.  😉
      Allerdings gehe ich davon aus, dass viele Urlauber - ich nenn's mal - zu bedienen sind und sich das Ganze dadurch ein wenig nach hinten rauszieht.
       
      Ich habe eine Internetseite gefunden, wo Folgendes mitgeteilt wird:
      "Der Ihnen nach Abzug aller Stornierungskosten zustehende Betrag wird Ihnen in der Regel binnen 4 Wochen nach Eingang des Stornierungsauftrages an uns gutgeschrieben. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn uns aus durch nicht von uns versursachten Gründen ungewöhnlich viele Stornierungsaufträge erreichen (Streik, Sperrung der Lufträume, Reisewarnungen u. ä.) oder aber wir die Erstattung nicht selbst durchführen können."
      Einen Link kann ich leider nicht setzen, da Werbung.
      Also gib dem RV noch eine Woche.  😉
      Ob es rechtliche Vorgaben betrifft, was den Rüchzahlungszeitraum betrifft, weiß ich leider nicht.

      Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

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      • Frankie187F Offline
        Frankie187F Offline
        Frankie187
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Danke für die schnelle Antwort!

        nagut, da bleibt mir dann wohl erstmal nichts anderes übrig! Wenn du lust hast kannt mir den Linkt ja per PN schicken;)

        Danke!

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • KourionK Online
          KourionK Online
          Kourion
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Schon längst erledigt.  😉

          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • gabriela_maierG Offline
            gabriela_maierG Offline
            gabriela_maier
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Wenn ich das richtig gelesen habe hat der RV die Reise abgesagt ( storniert ) und eine Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen angekündigt. An diese Frist ist er gebunden, und grossartige Problem gibt es buchhalterisch/organisatorisch nicht, sie einzuhalten.

            Falls mangels Bonität keine Ersatzreise gebucht werden kann ist das relativ zu spät. Dann hätte der RV sofort auf die Einhaltung seiner von ihm genannten Frist schriftlich hingewiesen werden müssen, und alternativ angekündigt, die Finanzierung einer Ersatzreise nötigenfalls per Kontokorrentkredit  vorzunehmen. Aber dann reden wir natürlich nur über "peanuts".

            Jetzt würde ich auch nur eine "freundliche" Erinnerung schicken.

            Gruss Gabriela

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Silvia LS 1
              Silvia LS 1
              Silvia L
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Das kann ja wohl nicht sein. Als unser Ägyptenurlaub von Seiten des Veranstalters storniert wurde, war das Geld innerhalb von zwei Tagen auf dem Konto.
              Viele Grüße Silvia

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • KourionK Online
                KourionK Online
                Kourion
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Jaaa... aber ich befürchte, das hängt vom jeweiligen RV ab.  :?

                Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

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                • chepriC Offline
                  chepriC Offline
                  chepri
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Rechtlich sehe ich das zwar vollkommen anders als Gabriela (wieso kann der RV vorgeben innerhalb welcher  Zeit er erstatten will?) nur lohnt es sich (noch) nicht, den Rechtsweg zu beschreiten.
                  Fakt ist: Kündigt dr RV wegen höherer Gewalt dn Vetrag (ich nehme an, dass es so war) verliert den Anspuch auf Zahlung des Reisepreises (§ 651j, § 651e BGB).  Man wird der Buchaltung ein paar Tage zubilligen um die Rücküberweisung zu tätigen, aber vier Wochen sind zu lang.

                  Nur wie schon geschrieben: Im Recht sein und es dann auch durchzusetzen sind zwei Paar Schuhe. Mein mail an den Veranstalter wäre sicher nicht freundlich. (Aber auch das würde vermutlich nichts ändern)

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • gabriela_maierG Offline
                    gabriela_maierG Offline
                    gabriela_maier
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @chepri:

                    rechtlich war das vollkommen in Ordnung: der RV kündigt den Vertrag und avisiert die Rückzahlung binnen 2 Wochen. Man mag darüber streiten, ob diese Zahlungsfrist angemessen ist ( sehe ich nicht so ) oder nicht, aber dann muss man ein anderes Fass aufmachen und dagegen angehen. Was natürlich sachlich totaler Blödsinn ist.

                    Ein Vermögensschaden auf Grund der sicher vorhandenen verspäteten Rückzahlung des Reisepreises ist unerheblich. Andere rechtliche Risiken aus dem Verhalten des RV -sprich der Kündigung des Reisevertrages- sehe ich auf Basis der Informationen nicht.

                    Gruss Gabriela

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • chepriC Offline
                      chepriC Offline
                      chepri
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Liebe Gabriela,

                      ich gebe es jetzt endgültig auf. Entweder willst du oder kannst du meine Beiträge nicht verstehen. Ich habe mit keinem Wort angedeutet, dass die Kündigung rechtlich nicht in Ordnung war. Die zwangsläufige Folge dieser Kündigung ist, dass kein Anspruch auf den Reisepreis besteht.
                      Zu mehr habe ich keine Lust mehr, zudem sich auch dieses Unterforum dem allgemeinen negativen Wandel von HC anschließt

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maier
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @chepri:

                        na, dann erkläre mir mal, wieso du das völlig anders siehst als ich in einem vorherigen Beitrag geschrieben habe und was darin konträr zu deiner Auffassung ist. Sorry, aber tut mit leid, ich kann dir in letzter Zeit -was deine Kommentare zu meinen Beiträgen angeht- nicht mehr folgen. Wenn du ein Problem mit mir hast -ich bin hier nicht anonym- kannst du es mir gerne durch eine PN erläutern. Mir scheint, die Lobeshymnen von moasik sind dir ein bischen zu Kopf gestiegen. Oder irre ich in dieser Hinsicht ?

                        Gruss Gabriela

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • chepriC Offline
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                          chepri
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                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          gabriela_maier wrote:
                          na, dann erkläre mir mal, wieso du das völlig anders siehst als ich in einem vorherigen Beitrag geschrieben habe und was darin konträr zu deiner Auffassung ist.

                          Solche Behauptungen beispielsweise, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren:
                          "An diese Frist ist er gebunden"

                          Zu deinen weiteren Ausführungen schweige ich lieber!

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • KourionK Online
                            KourionK Online
                            Kourion
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Zu "an diese Frist ist er gebunden":
                            Wenn ich richtig gelesen habe, erklärt der TO im Eingangsposting, dass diese Zusage mündlich erteilt wurde.
                             
                            Zu irgendwelchen Frist an sich:
                            Ich habe mir die AGB von Plus Tours angeschaut... übrigens interessant.
                            Da steht:
                             
                            In folgenden Fällen kann Plus Tours vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
                            9.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn Plus Tours in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

                            9.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Plus Tours deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die Plus Tours im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde....Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

                            10.Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Plus Tours als auch der Reisende den Vertrag kündigen...

                            Bitte nun HIER    weiterlesen zu 10.: Dort steht das Übliche zur höheren Gewalt, aber nicht der "magische Satz" bezügl. unverzüglicher Erstattung des eingezahlten Reisepreises.

                            Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                              bernardo2001B Offline
                              bernardo2001
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Hallo,

                              Wenn Frankie187 beweisen kann, dass der RV ihm zusicherte, dass die Rueckzahlung des Reisepreises innerhalb von zwei Wochen erfolgt, dann hat sich der RV selbst in Verzug gesetzt wenn er sich daran nicht haelt.

                              § 286 BGB (Zeitablauf). So sehe ich das. Ich wuerde aus Gruenden der Hoeflichkeit den RV nochmals anschreiben, diesem eine enge Frist (1 Woche) zur Zahlung setzen und falls das erfolglos bleibt Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

                              Viele Gruesse
                              bernardo2001

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • chepriC Offline
                                chepriC Offline
                                chepri
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Und welches Schuldverhältnis soll zugrunde liegen ❓
                                Zunächst würde ich § 812 BGB prüfen

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • KourionK Online
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                                  Kourion
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  @bernardo
                                   
                                  Ja, den § habe ich gestern auch gefunden. Allerdings schrieb der OT:
                                   
                                  "Der RV Plus Tours hat mir gesagt mein Geld wird mir innerhalb der nächsten zwei Wochen zurück erstattet."
                                  Da könnte die Beweislage kritisch sein.

                                  Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • chepriC Offline
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                                    chepri
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @Kourion
                                    Wie ich oben schon schrieb, gibt es doch kein Schuldverhältnis in dem diese Leistung festgelegt wurde und somit kann auch kein Verzug eintreten. 
                                    Nachfrage: Hast du den § 812 gelesen ?
                                    Man muß sich doch klar machen, was hier passiert ist: RV hat Reisevertrag gekündigt => er verliert den Anspruch auf den Reisepreis => Geld muß zurückgezahlt werden?
                                    Warum? Weil es keine Rechtsgrundlage mehr dafür gibt.
                                    Merke: Verzug kann nur dann entstehen, wenn ich Kraft Vertrag o.ä. zu einer Leistung verpflichtet bin. So, das war es jetzt endgültig und das auch nur, extra für Dich

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • KourionK Online
                                      KourionK Online
                                      Kourion
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      @chepri
                                      Ja, hast ja Recht. 😄  
                                       
                                      Konnte die Sache gestern auch nicht wirklich nachvollziehen (müsste dann ja einen Vertrag geben, den es aber nicht mehr gibt - wie du schreibst) und habe es darum auch nicht erwähnt. Dazu kam halt noch die Erwähnung der mündlichen Zusage... wahrscheinlich am Telefon.
                                       
                                      Schön ist es natürlich wirklich nicht, dass der TO so lange auf sein Geld warten muss.
                                      Und wie ich schon schrieb: Diesbezüglich waren die AGB interessant, allerdings kann ich auch dort die Sache unter 10. - wo keine unverzügliche Rückerstattung erwähnt wird - nicht wirklich auslegen.
                                       
                                      So, habe mal soeben nachgeschaut. 812 passt auf jeden Fall besser...

                                      Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Die AGB sind in diesem Fall nicht groß von Bedeutung, denn dort wo AGB´s gegen geltendes Recht verstoßen sind sie unwirksam. Theoretisch hat der TO schon längst einen Herausgabeanspruch nach 812 BGB, aber hierfür den Rechtsweg beschreiten wäre zum jetzigen Zeitpunkt kein allzuguter Rat.

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Was hier so alles geschrieben wird.........

                                          Der RV hat nach Angabe des TO eine Willenserklärung abgeben, nämlich innerhalb von 2 Wochen den Reisepreis zu erstatten. Ob beweisbar oder nicht: können wir hier alle nicht beurteilen. Wir dürfen nur nach den Angaben unterstellen, das dem so war: und dann muss der RV in dieser von ihm selbst genannten Frist die Willenserklärung einlösen.

                                          Nach Verstreichen der Frist macht er sich schuldig !! Gegen seine Willenserklärung, die aber einer mündlich/schriftlich geschlossenen Vertragsbestimmung ( und von der Gegenseite nicht widersprochen ) entspricht.

                                          Juristisch erst relevant, wenn er überhapt nicht zahlt. Zinsschaden aus Verzug lächerlich.

                                          Wie kann man sich nur so in seinen Beiträgen verrennen ! Verstehe ich nicht.

                                          Gruss Gabriela

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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