Recht bei Verkürzung der Reise
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Hallo an alle,
ich habe über Holidaychek eine reise im Oktober nach Portugal gebucht.
Reisepreis ca 2600€ für 11 Tage.
Aufgrunddessen dass AirBerlin den Flugplan geändert hat, gibt es nun keinen Rückflug am gebuchten Rückflugtermin. Angebot des reiseveranstalters ist nun rückflug einen Tag früher gegen reisepreisminderung von 80€.
Da ich eine Buchungsbestätigung habe und auch die Anzahlung vor 4 Wochen gezahlt habe habe ich einen gültigen Vertrag. Ich finde 80€ weniger für einen Tag kürzere Reise doch deutlich zu wenig. Nach meinem Empfinden und Rechtsverständnis steht mir eine Minderung von 1/11 zu.
Wie seht Ihr das? -
Tatsächlich sollte der Reisepreis um einen Tagessatz gemindert werden.
Zuweilen bieten Veranstalter einen Tagessatz der anteiligen Hotelkosten an; das ist vielleicht nicht sogleich erkennbar, könnte aber in deinem Fall so sein.
Dem ist eher schwierig entgegenzutreten, schließlich bleiben die Kosten des Fluges ja bestehen. -
So wurde es mir mitgeteilt, dass der Tagessatz des Hotels 8߀ beträgt. Nur wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? Ich habe ja einen gültigen Vertrag. der aber so nicht erfüllt werden kann. Warum beträgt die Minderung nur den vom Reisebüro vernaschlagten Tagessatz des Hotels und nicht anteilig vom Reisepreis?
Viel ärgerlicher finde ich, dass ich ,sofern ich der Stornierung zustimme, wieder mit der Suche nach einer passenden Reise von vorn anfangen kann. Das kann wieder Tage dauern und ist echt ansttrengend. -
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen räumen dir die Option zur einseitigen Kündigung ein. Entschließt du dich die Reise anzutreten wird der Preis um einen Hoteltag gemindert.
Die Änderung des Flugplans ist nicht der Sphäre des Veranstalters zuzuordnen, weshalb also sollte er dir darüber hinaus eine Minderung anbieten müssen?
Edit:
Vollkommen unmaßgeblich ist im Übrigen bei welchem Vermittler du die Reise gebucht hast. Das Vergleichsangebot macht ggf. der Veranstalter, nicht der Vermittler. -
Und aus welchen rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich das?
Ich habe nach meinem Verständnis einen gültigen Vertrag geschlossen. Die Reise ist nun von Mangelhaft. Unabhängig davon, ob ich nun vor Ort bin oder bereits vorher angekündigt wurde, dass in der reise ein Mangel vorliegt.
Eine Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung beider Parteien. Solange ich diese nicht gebe, müsste der Veranstalter die reise so wie vereinbart durchführen. Dies kann er nicht.
Also habe ich das Recht zur Minderung oder Alternativ eine Ersatzbeschaffung des geschuldeten Gegenstands durchzuführen. Den daraus entstehenden Schaden müsste der Vertragspartner erstatten. Ich hab mal geschaut, die einen Tag kürzere Reise wäre genauso teuer, wie die von mir gebuchte. Alternativ wäre ein Flug ab Schönefeld statt Tegel zu den von mir gewünschten Terminen möglich. dieser ist nur teurer als das von mir gebuchte Paket.
Ich sehe da den Zusammenhang, dass aufgrund der Flugstreichung die Alternativangebote nun tuerer geworden sind.
Ich lass jetzt aber erst mal den Anwalt ran, soll der sich mal kümmern. -
Es gibt eher Urteile, die weniger als einen Tagessatz zusprechen ... !
Du brauchst auch nicht auf den gültigen Vertrag zu pochen, und vollkommen abwegig ist deine Vorstellung, der Veranstalter könne bei einer ggf. eigenmächtig besorgten ersatzweisen Reise für die Mehrkosten in Anspruch genommen werden.
Nochmal: Die Streichung des Rückfluges fällt nicht in die Sphäre des Veranstalters, somit ist sein Angebot, den Vertrag so gut wie möglich zu erfüllen oder eben kostenlos
zu stornieren ausreichend.
Falls du nachweisen kannst, dass für den Hoteltag mehr als 80€ zu veranschlagen sind solltest du dies tun und einen entsprechenden Minderungsbetrag verlangen.Ansonsten frag am besten deinen Kumpel ... :?
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Es gibt eher Urteile, die weniger als einen Tagessatz zusprechen ... !
Die hätte ich gerne;-))
Ich finde nur z.Bsp. die Tabelle des ADAC:http://www.adac.de/_mmm/pdf/2014-ADAC-Reisepreisminderungstabelle_212238.pdfdie nach diversen Urteilen 100% des Tagespreises zusprechen.
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http://www.reiserecht-roth.de/html/minderung.htm
danach aber nicht
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Dem Urteil AG Hannover, Az. 426 C 9598/11, BeckRS 2012,23177 >>> 100 % Tagesreisepreises liegt aber ein Mangel vor:
Eine 100%-ige Minderung des Tagesreisepreises einer Pauschalreise ist angemessen, wenn von dem vertraglich vorgesehenen Flughafen abgewichen wird und es hierdurch zu einer Veränderung der Flugzeiten und der Verringerung der Reisedauer um einen Tag kommt.
AG Duisburg, AZ: 3 C 3175/12
Rückflugverschiebung um einen Tag >>> Schadensersatz in Form der Hotel- und Fahrtkosten -
In der Frankfurter Tabelle findet sich schlicht und einfach überhaupt kein Minderungssatz für den vorliegenden Sachverhalt. Die dort aufgeführten Mängel beim Transport beziehen sich auf eine fehlerbehaftete Erbringung des Leistungsteils Flug, nicht auf die im Vorwege der Reise mit einer angemessenen Frist angekündigte Verlegung desselben.
So auch in den von fraenni erwähnten Fallkonstellationen, bei der die Reisen jeweils angetreten waren und die Kläger keine Gelegenheit hatten die Option zur Kündigung wahrzunehmen.Präzise: Diese sind nicht vergleichbar mit der hier vorgetragenen Situation.
Im Übrigen hatte ich auf den Unterschied - und der ist hier entscheidend! - bereits hingewiesen.
Der geist oder die geistin hat die Wahl sich einerseits den fehlenden Hoteltag erstatten zu lassen oder eben die Reise nicht anzutreten. Genau so wird auch der Veranstalter argumentieren, von dem nicht verlangt werden kann auch noch anteilig Kosten des Fluges zu erstatten, falls er nach wie vor dafür aufkommen muss.Es nützt sicher nix wild rumzugurgeln, meines Wissens ist ein derart einleuchtender Sachstand noch nicht vor Gericht gelandet und wird es wohl auch diesem nicht beschieden sein.
Abschließend erlaube ich mir die Anmerkung, dass zuweilen schon der gesunde Menschenverstand ausreichen könnte um auf die Suche nach Urteilen zu verzichten. Wenn man sich trotzdem dafür entscheidet schadet es nicht, sie womöglich richtig interpretieren und eventuelle Unterschiede erkennen zu können ...
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Oben im link/www.reiserecht-roth.de/html/minderung.htm
Im ersten Absatz ist beschrieben wie der tagespreis ermittelt wird. Demnach wird bei reisemängeln nicht zwischen Transport und unterkunft unterschieden. Tagespreis ist halt Preis der Reise geteilt durch Tage.
Und im Vertragsrecht wird nicht unterschieden ob der Mangel erst auf der reise, kurz vorher oder länger bekannt ist. Die Reise hat schlicht einen Reisemangel.
Anders könnte man sich auch eine Konstellation ausdenken:
Der Reiseveranstalter bietet eine Reise an, bei der er weiss, das der Flug so nicht durchgeführt wird und bucht dann entsprechend um. Der Kunde muss dann eine Reise bezahlen, die er so nicht gebucht hätte oder wieder neu nach einer passenden Reise suchen. Dies ist entweder zeitaufwändig oder nicht möglich. -
Da du ganz offensichtlich nicht begreifen willst wünsche ich dir einfach viel Glück bei der Einrede!
Natürlich hat die Reise einen Mangel, diesen abzufedern trachtet der Veranstalter mit seinem Angebot - einerseits das der Kündigung mit Anspruch auf die Erstattung des Erlangten, andererseits die Erstattung eines Tagessatzes der Hotelkosten.
Es ist ein Angebot, nicht mehr!Roth ermittelt die Berechung des Tagessatzes unter gewissen Voraussetzungen, die allerdings für die Causa geist analog nicht gegeben sind.
Was um alles in der Welt ist a) daran so schwerlich zu differenzieren? und b) hält den geist / die geistin noch davon ab, das Angebot rechtlich anzugreifen?Ohne Witz ... man kann hier noch seitenlang theoretisieren, Butter bei die Fische und wohl geklagt ist aus meiner Sicht die einzig effiziente Methode!
Ich hoffe jedenfalls, der Kumpel hat eine gewisse Erfahrung in Sachen Reiserecht und kommt über das Raushauen von Leitsatzzitaten raus?!
"Und im Vertragsrecht wird nicht unterschieden ob der Mangel erst auf der reise, kurz vorher oder länger bekannt ist."
Sorry, aber so einen kompletten Mumpitz liest man auch nicht alle Tage?!
Dies ist nicht >>die Sendung mit der Maus< -
vonschmeling:
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Sorry, aber so einen kompletten Mumpitz liest man auch nicht alle Tage?!
Dies ist nicht >>die Sendung mit der Maus<Sorry, ich bin kein Experte im Reiserecht, deshalb versuche ich auch hier Meinungen und Informationen zu sammeln. Aber das was du hier schreibst ist Mumpitz.
Beim Vertragsrecht schuldet der Verkäufer dem Käufer eine Sache im einwandfreien Zustand. Kann der Verkäufer nicht leisten, hat der Käufer das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. .Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Der Verkäufer versucht zwar eine Änderung des Vertrags zu erreichen, kann dies aber nicht ohne das gegenseitige Einverständnis.
Ich habe aber nciht die Pflicht vom Vertrag zurückzutreten. Dies kann und wird nur gegen angemessene Minderung / Entschädigung passierenNun mag es im Reiserecht ja Einschränkungen geben, die ich nicht kenne. Aber die Hinweise wo genau diese Einschränkungen sich herleiten bist du bisher schuldig geblieben. Du hast sicher deine Erfahrungen oder Meinung, wie das so gehandhabt wird. Der rechtliche Hintergrund ist mir aus deinen bisherigen Ausführungen nicht klar geworden. Ich möchte vor einem Rechtsstreit halt auch die andere Sichtweise vertstehen. Von daher nocheinmal explizit meine Bitte an dich:
kannst du mir bitte die entsprechenden Urteile oder Pargraphen nennen, nachdem eine Minderung nur in Höhe des vom Reiseveranstalter gennanten Übernachtungspreises zulässig ist? -
@geist
Richtig. Hier geht's um Erfahrungen und Meinungen. Das Forum ersetzt keine Rechtsberatung.
Und @vonschmeling ist dir so gar nichts "schuldig". Was soll das ? :?Wenn du den bisherigen Ausführungen zweifelnd gegenüber stehst, sie nicht verstehst oder was auch immer, so wende dich an deinen Bekannten, den Anwalt.