Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Hallo Ihr lieben ,
ich brauch mal eure Erfahrungen und Hilfe.Flug mit Ethiopian gebucht am 9 Oktober von Frankfurt nach Mombasa durchgeführt wird der Flug nach Addis von Lufthansa um 11. 40 Uhr . Pünklich geflogen.
Ankunft in Addis um 21.10 Uhr . Dann sollte ich weiterfliegen nach Mombasa mit Ethiopian um 0.15 Uhr so das ich um 5.20 in Mombasa gewesen wäre.
Um ca. 23 Uhr wurde mir mitgeteilt das der Flug gecancelt ist und erst am nächsten morgen um 10 Uhr fliegt.
Habe ein Hotelzimmer bekommen . Wurde dann am nächsten morgen um halb 8 wieder vom Hotel abegholt und um 10 Uhr sollte der Flug nach Mombasa gehen. Auch dieser hatte verspätung, geflogen wurde um 12 Uhr dann nach Mombasa.
Wie ist es da mit einer Erstattung ?
Danke für die Hilfe
LG Jassi
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... Mit Erstattung ist es nix nach EU Fluggastverordnung, logischerweise ...

Sofern die Versorgungsleistung erbracht wurde könntest du höchstens noch einen Veranstalter in Anspruch nehmen, den es vermutlich nicht gibt ... -
Hallo Zusammen,
der Presse konnte ich entnehmen daß der EuGH mit Urteil vom 04.10.2012 (Aktenzeichen: C-321/11) die Rechte von Flugreisenden bei erheblicher Verspätung durch verpaßtem Anschlußflug verursacht durchVerspätung des Zubringerfluges entscheidend gestärkt hat. Dem Tenor des Urteils entnehme ich daß der Anspruch auf Ausgleichszahlung in diesem Fall auf fast alle "betrieblichen Gründe" bei derFluggesellschaft ausgeweitet wurden. Bisher wurde in der gängigen rechtssprechung die Verspätung des Zubringerfluges und infolge das Nichterreichen des Anschlußfluges dem Passagier zugerechnet. Dasneue Urteil des EuGH dürfte die Rechte der Passagiere speziell in solchen Fällen erheblich stärken. Im Netz habe ich auch schon einige Erläuterungen dazu gefunden.
Genau diesen fall habe ich Anfang September bei Air Berlin erlebt. Durch Verspätung des Zubringerfluges PMI-ALC habe ich den Anschlußflug ALC-DUS verpaßt und mußte daher in Alicante einen Tag einenZwangsaufenthalt einlegen. Ich erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 24 Stunden. Ich werde diese Sache nun rechtlich in Angriff nehmen, auf mein 1.Schreiben hatte ich von AB nur einEingangsschreiben mit der Bitte um Geduld erhalten.
Vielleicht verfügt der eine oder andere von Euch schon über diesbezügliche Erfahrungen, würde mich gern austauschen, evtl. auch mittels PN.
Gruß Armin
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Das Urteil betrifft allerdings nur den Fall, dass "Zubringerflug" und "Weiterflug" durch die selbe Fluggesellschaft erfolgen.
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Ich habe nun auch mal eine Frage zum Thema Flugzeitenänderung:
Ich buche immer im November meinen Urlaub für den Sommer (meist Condor Langstrecke).
Flüge/Hotel werden getrennt voneinander gebucht.
Fast jedes Jahr ändern sich die Abflugzeiten (meist wenn der endgültige Flugplan für die Saison festgelegt wird im Frühjahr) in Grössenordnungen.
Theoretisch könnte ich doch in so einem Fall den Flug kostenfrei stornieren (zumindest wenn sich die Flugzeiten mehr als im Minutenbereich geändert haben) oder sehe ich das falsch?
Kann man in so einem Fall auch Entschädigung für z.B. Umbuchungsgebühren des Hotels verlangen?Danke
pzl64 -
Nein, warum auch?
Du hast ja Flüge/Hotel getrennt voneinander gebucht. -
@plz
a) Sofern du vor der Herausgabe des offiziellen Flugplanes buchst, hast du keinerlei Ansprüche bei geänderten Zeiten. Ändern sie sich innerhalb des geltenden Flugplanes, kannst du stornieren.
b) WAS für "Umbuchungsgebühren" denn?
Davon ganz abgesehen ist dein Denkansatz hier vollkommen verkehrt. Du buchst bei zwei verschiedenen Leistungsträgern, hast zwei verschiedene Vertragspartner und zudem würde mich die Herleitung entstandener "Kosten" bei einer Flugzeitverlegung von beispielsweise 11 auf 15 Uhr interessieren?!Sorry, aber manchmal bin ich echt erschüttert, welche "Rechte" (Ansprüche) Verbraucher sich zusammenfantasieren ...
:?
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@vS: Danke für die Antwort und Entschuldigung für meine "dumme" Frage, es geht mir nur ums Prinzip, welche Möglichkeiten ich habe. Immerhin bezahle ich der Fluggesellschaft schon über ein halbes Jahr im voraus den kompletten Flugpreis (auch wenn das nichts mit eventuellen Forderungen zu tun hat, ich weiss...).
Wenn sich die Zeiten z.B. an einem Tag derart nach hinten verschieben, würde ich den Flug vielleicht lieber einen Tag nach vorne oder hinten schieben, und die durch die Änderung entstehenden Kosten bei der Hotelbuchung meinte ich...Was meinst du aber mit "offiziellem Flugplan"?
Ganz konkret möchte ich jetzt für Juni 13 einen Flug bei Condor direkt über condor.com buchen
Entsprechen die bei Condor hinterlegten Zeiten denen des offiziellen Flugplanes oder wann werden die Zeiten "offiziell"?Danke
pzl -
15.1. Die planmäßigen Abflugzeiten können in angemessenem Umfang Änderungen unterliegen, die die beiderseitigen Interessen und die Zumutbarkeit für die Fluggäste berücksichtigen. Condor ist bemüht, die Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach bekannt werden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.
Condor ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.
Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, werden wir Sie über etwaige Änderungen der Beförderung schnellstmöglich informieren.
(Quelle: CONDOR AGB)Es besteht gelegentlich das Angebot, vor Issue des offiziellen Flugplanes bei Vermittlern langfristig - auch im EPV! - ein Flugticket zu erwerben. In diesem Fall können die Abflugzeiten weitestgehend (innerhalb 24h) geändert werden.
Ich verstehe dich aber noch immer nicht ...
Diese o.g. Änderungsoptionen gelten genauso für Flüge am Vortag oder am folgenden. Zudem haben Hotels bei direkter Buchung sehr knapp gefasste Stornobedigungen, die bei einem Vorlauf von 21 Tagen i.d.R. keine zusätzlichen Kosten verursachen. Buchst du das Hotel über einen Vermittler, der Kosten in Rechnung stellt bleibt es immernoch dabei, dass jede Umbuchung der einzelnen Leistungsteile zu den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers durchzuführen ist.
Pauschalreisen können ja nicht nur Nachteile haben ...
Eine persönliche Erfahrung: Planmäßige Änderungen bei CONDOR sind eher selten.
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Also ich hatte auch eine Pauschalreise und hatte über 5 Stunden
Verspätung (darüber hinaus den Weiterflug verpasst, eine Nacht in fremdem Land verbringen müssen etc.).
Laut beratenden Anwalt steht mir sowohl ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter (der hat schon bezahlt) und auch gegen die Airline zu (EG Verordnung).
"Ansprüche von Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:Bei einer Annullierung eines Fluges, einer großen Verspätung eines Fluges oder einer Nichtbeförderung kann es für den Fluggast nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bis zu 600,00 € Entschädigung geben.
Ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als sog. Nur-Flug gebucht wurde, spielt keine Rolle".
Airline hat natürlich mit fadenscheiniger Begründung abgelehnt (es wurde auch in verschiedenen Tageszeitungen berichtet, dass die Airlines die berechtigten Ansprüche mit Zähnen und Klauen ablehnen und ausserdem gab es vor kurzem eine Entscheidung EuGH, Urt. v. 23. 10. 2012 – C-581/10 und C-629/10, welche aber die Ansprüche bestätigt).Nun jetzt geht es halt auf die harte Tour und ne Beschwerde zum Luftfahrtbundesamt
schreib ich auch noch. Wenn Sie es so haben wollen. -
sonny112de:
Laut beratenden Anwalt steht mir sowohl ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter (der hat schon bezahlt) und auch gegen die Airline zu (EG Verordnung).
"Ansprüche von Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:Der Anwalt hat falsch beraten, du kannst einen Anspruch entweder beim Veranstalter oder bei der Airline in Anspruch nehmen.
Die vom Veranstalter bereits gezahlte Summe wird mit dem möglichen Anspruch an die Airline nach EU 261/2004 verrechnet. -
Korrekt. Man kann zwar die Ansprüche da wie dort geltend machen, erhält aber nur eine Entschädigung. Immerhin hat der Veranstalter schon geleistet, auf die Ausgleichszahlung der Airline wartet man üblicherweise deutlich länger.
Zur Beschwerdeführung beim LBA:
Diese ist nur eine Option, die Wirkung ist dieselbe wie die der Beschwerde direkt bei der Airline ...

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Also das wirft mich jetzt weg, da ich mich extra von einem Fachanwalt für Reiserecht habe beraten lassen ... nachdem das sein Fachgebiet ist, sollte der sich eigentlich auskennen.
Er hat klipp und klar gesagt, dass es 2 getrennte Ansprüche sind, welche man auch getrennt geltend machen muss.
Die Airline hat sich auch nicht darauf berufen, dass ich pauschal mit einem Reiseveranstalter unterwegs war, sondern wollte die Ausgleichszahlung einfach
abwimmeln.
Übrigens wo steht das, dass man nicht beide Ansprüche getrennt geltend machen kann? -
...ein und die selben Ansprüche kann man immer nur einmal geltend machen. Wenn eine Vertragspartei die Leistungen anerkennt und zahlt, kann man die selbe Leistung eben nicht an anderer Stelle ein weiteres mal zur Geltung bringen, da die Ansprüche in der Zwischenzeit ja beglichen wurden. Anders verhält es sich nur bzgl. weiterer "Mängel" wie z.B. erhebliche Störung der Nachtruhe, etc. oder eben wenn nur ein Teil des o.g. Anspruches von einer Vertragspartei anerkannt wurde. Die Differenz kann dann beim anderen Unternehmen weiterhin geltend gemacht werden...

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Der Reiseveranstalter hat aber nur Ansprüche wegen des Ausfalls eines Tages von meienr Rundreise ausgeglichen laut seinem Schreiben, bzgl. der Verspätung hat er an die Airline verwiesen. Ist doch seltsam, die Beträge nach der EGVO sind ja deutlich höher als man beim Resieveranstalter bekommt, also müsste man ja dann konsequent
erstmal eine Vergelichsrechnung anstellen und dann in die Kristallkugel blicken, wo man besser fährt .. Resiseveranstalter oder Airline ...Das ganze Thema scheint aber auch umstritten zu sein siehe hier:
http://www.avocado-law.com/fileadmin/avocado-law.de/downloads/6 2008 Reisepreisminderung und Ausgleichsleistung Aufsatz Christiane Leffers.pdf -
@sonny
Natürlich ist das umstritten und zwar aus verschiedenen Richtungen, aber das spielt für deine Beschwerde erst einmal keine Rolle.
Die Verspätung und die Inanspruchnahme der Fluggesellschaft gem. Verordnung (EU)261/04 ist genau besehen "ein weiterer Mangel", die Anzeige ist daher durchaus korrekt.
Allerdings gilt:
Die Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz vom Reiseveranstalter können Urlauber nicht zusätzlichzu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft gemäß der Verordnung (EU) 261/2004 verlangen. Vielmehr kann der Betrag, den die Airline gewährt, auf den Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden. -
Was aber an sich unsinnig ist in den meisten Fällen, da die Ausgleichszahlung höher sein wird als die Resiepreisminderung ...nehmen wir an der Ausgleichsanspruch z.B. wäre 400 EUR und die Reisepreisminderung 150 EUR. Da wär man ja schön ungeschickt wenn man den Reiseveranstalter in Anspruch nimmt, da Ausgleichsanspruch ja höher. Hm die Inanspruchnahme der Airline dauert allerdings lange und den Reisepreisminderungsanspruch muss man ja binnen einer Frist dem Veranstalter anzeigen (ausserdem weiss man ja nie wieviel der Reiseveranstalter zahlen wird, ist türkischer Basar).
Deswegen meinte die Dame in dem Aufsatz auch, dass es nur so sein kann, dass man "ingesamt" nicht mehr als 400 EUR bekommt, also 150 vom Resieveranstalter und 250 von der Airline. Andersrum sind die Airlines ja fein raus da 150 minus 400 Null ergibt und das kann ja wohl auch nicht sein, da hätte es nie einer Diskussion bedurft,
ob die EUVO auch auf Pauschalreisen anwendbar ist.
Klar ist denke ich einzig nur, dass man nicht 150 und 400 also 550 € bekommt.
Aber nur 150 € vom Reiseveranstalter macht die EGVO überflüssig, oder exculpiert immer die Reiseveranstalter, da jeder Pauschalreisende auf die Airline losgehen müsste. Oder habe ich da in meiner Kombinationsfolge einen Denkfehler ? -
@sonny
In der Tat sind die Airlines überhaupt nicht "fein raus".
Die EU VO ist das einzige gesetzgeberische Mittel in D, welches eine Entschädigung ungeachtet des tatsächlichen Schadens pauschal vorschreibt. So erhält ein Inhaber eines Tickets von sagen wir €150 ungeachtet seines Schadens u.U. €400 "Entschädigung".Zudem werden allerlei wahrlich schwer umzusetzende Voraussetzungen (Ersatzcrew, oder -maschine) zur Bedingung gemacht und gelten nicht als "außergewöhnliche Umstände" i.e. zur Exkulpation.
Überaus fraglich, ob das mit "fein raus" treffend beschrieben ist ...Die Regelung ist auch nicht sinnlos, die Reisepreisminderung ist zumeist leichter zu erlangen, und es soll Betroffene geben, die mit der Erstattung bereits zufrieden sind und kein Bedürfnis haben, dem Airliner auch noch eine dafür "auszuwischen", dass eine Hydraulik versagt oder ein Crew-Mitglied unmittelbar vor dem Abflug erkrankt.
Umgekehrt ist es eher "sinnlos" den Veranstalter weniger zu belasten (aus Sicht des Gesetzgebers), da dieser maßgeblich vom Umsatz ansich profitiert, während die Airline die Plätze i.d.R. zu einem deutlich geringeren als dem erstattungsfähigen Preis an ihn verkauft hat. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen - das ist m.E. in der Tat umstritten!
:?
Wie du letztlich mit den Möglichkeiten umgehst ist dein Bier, aber die maximale Entschädigung ist nun eben einmal die gem. der EU VO 261/04, und ich frage mich warum es dich anfechten sollte, wer sie dir erstattet?

