Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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folgendes habe ich gefunden:
Zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu, wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie - Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten(AG Bad Homburg, 5.4.2002, RRa 2003, 180)**-Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636) - Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)-**eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert
hinnehmen muss ich wenn sich die Flugzeit um 2 Stunden verlängert -
aber mein Flug ist wohl mehr als zwei Stunden länger
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Ja, dein Flug dauert länger, aber du kommst nur knapp 2 Stunden später als ursprünglich vorgesehen an.
In dem von dir Zitierten geht es um bei der Anreise nach hinten verlegte Flüge bzw. bei der Rückreise nach vorn verlegte Flüge - also eine Verkürzung der Zeit vor Ort. -
eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert
ich meine genau diese Tatsache und der neue Flug geht bei uns nun gut 7 Stunden
Ich bin ja sonst bestimmt nicht so ein Meckertyp, aber das ist mir für die Türkei eindeutig zu lange. Ich möchte daher kostenlos stornieren und einen späteren Flug nehmen. Wenn der Veranstalter das hinbekommt, bin ich auch zufrieden
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@ReinaDoreen
Du wirst nicht kostenfrei stornieren können, denn du hast die AGB deines RV (und damit die mögliche Änderung des Streckenverlaufs) vor der Buchung durch Unterschrift oder Anklicken akzeptiert.
Natürlich kannst du mal anfragen... -
ich hab schon mal mein Reisebüro kontaktiert und die haben schon eine mail an den Veranstalter geschickt. Vielleicht erreichen wir ja auf den Abendflug von Leipzig umgebucht zu werden. Rechtlich ist das so ne HickHack Sache. Man kann bei Gericht Glück haben oder auch nicht.
Reni -
Nö, dieser Fall wäre vor Gericht eindeutig kein HickHack oder Fall von "Glück oder nicht Glück" sondern sehr eindeutig...de facto würde Dir kein ernstzunehmender Anwalt (soweit vorhanden) zum Klageweg raten und ein Beschwerdebrief beim RV würde in der großen Ablage landen und für ein Schmunzeln sorgen.
Zum Gedanken des kostenloses Stornos hat @Kourion schon die einzigst richtige Antwort genannt. Nähere Infos findest Du in den von Dir akzeptierten AGB Deines RV!
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zumutbar ist eine Verlängerung der Flugzeit um 2 Stunden
folgendes habe ich für einen Langstreckenflug gefunden:
Verlängert sich bei einem Langstreckenflug die Flugzeit um 5 Stunden und mehr, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten, da eine wesentliche Änderung der reisevertraglichen Leistungen eingetreten ist (AG München, Urteil vom 06.05.2009, Az.: 212 C 1623/09).Da kann ja wohl die Toleranz zur Mittelstrecke wesentlich darunter liegen
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@ReinaDoreen
Ein Direktflug mit einer Reisezeit von 7.20h auf dieser Strecke bedeutet eine wesentliche Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen und berechtigt dich, den Veranstalter um Abhilfe zu ersuchen oder ggf. zu einem kostenlosen Storno der Reise.
Gemäß der Vereinbarung hätte deine Reisezeit 4.15h in Anspruch genommen, eine derart große Abweichung der Anreisedauer muss nicht unbeschwert hingenommen werden. -
Und eine Flugzeit von 7:20 Stunden liest sich für mich nicht nach einer Zwischenlandung, sondern eher nach Umsteigen, evtl. in Istanbul? Zwischengelandet sind wir schon öfter, aber dann hat sich die ganze Reisedauer vielleicht um max. 1,5 Stunden verlängert.
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Nein, das halte ich bei Skyairlines für ausgeschlossen, ändert zudem nichts an der Situation.
@ReinaDoreen
Du hast dich ja schon gekümmert, wäre nett wenn du dich mit dem Ergebnis nochmal hier melden würdest. -
Auch wenn hier einige der Ansicht sind, das man als Pauschaltourist keine Rechte hat, was Flugzeitverlängerung betrifft, so gibt es hier noch ein Urteil was dem widerspricht:
Zwischenstopp bei Direktflug stellt Mangel dar
Einjuristisch nicht vorgebildeter Reisender muss auch bei einem Direktflug nichtmit einem Zwischenstopp rechnen. Im Falle eines solchen Zwischenstopps ist eineReisepreisminderung von 10 Prozent möglich. Nach Ansicht desAmtsgerichts (AG) Rostock stelle ein Zwischenstopp auch bei einem Direktflugeinen Mangel gemäß 651d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Im Gegensatz zueinem Nonstop-Flug sei bei einem Direktflug in juristischer Hinsicht zwar miteinem Zwischenstopp zu rechnen. Der unerfahrene und juristisch ungebildeteReisende verstehe unter dem Wort „direkt“ aber eher „geradewegs“, sodass erauch bei einem Direktflug keinen Zwischenstopp erwarte. Im Übrigen sei derZwischenstopp mit einigen Unannehmlichkeiten wie zeitlichen Verzögerungen odereinem erhöhten Stressfaktor verbunden, die vom Reisenden nicht hingenommenwerden müssten. Eine Minderung des Reisepreises von 10 Prozent sei daherangemessen.(AG Rostock, Urteil v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10)
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Das heißt aber noch lange nicht, dass irgendein Gericht oder sogar das selbe AG in Deinem Fall genau so urteilen würde, falls Du den Klageweg beschreitest. Und das müsstest Du, wenn Du irgendetwas durchsetzen möchtest.
Denn nur durch ein Urteil wird die getroffene Entscheidung nicht für ganz Deutschland Gesetz. -
Holginho:
Nö, dieser Fall wäre vor Gericht eindeutig kein HickHack oder Fall von "Glück oder nicht Glück" sondern sehr eindeutig...de facto würde Dir kein ernstzunehmender Anwalt (soweit vorhanden) zum Klageweg raten und ein Beschwerdebrief beim RV würde in der großen Ablage landen und für ein Schmunzeln sorgen.Zum Gedanken des kostenloses Stornos hat @Kourion schon die einzigst richtige Antwort genannt. Nähere Infos findest Du in den von Dir akzeptierten AGB Deines RV!
Das ist klar, das man alles selbst einklagen muss, es ist nicht so wie von Holginho dargestellt und das klarzustellen ist mir schon wichtig.
Reni -
@ReinaDoreen
Ich würde dir abraten, ggf. mit dem von dir zitierten Urteil zu argumentieren - es ist absolut exotisch und steht einer deutlich höheren Zahl gegenteiliger Entscheidungen entgegen.
Zudem muss man nicht "juristisch vorgebildet" sein, für die Definition eines Direktfluges reicht eine kurze Suche bei Wiki.
Die Entscheidungsbegründung ist aus meiner Sicht vollkommen abenteuerlich.

Maßgeblich für eine Minderung ist letztlich die Frage, ob und inwiefern sich der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise verändert. In deinem konkreten Fall handelt es sich um 3h05. Insbesondere bei einer zweiwöchigen Reise wird das nicht als "wesentliche Änderung" ins Gewicht fallen.
Du solltest dich zwar zweifellos beschweren und um eine besser Lösung ansuchen, großartige rechtliche Optionen hast du hingegen nicht.
:? -
Ich hab mir heute das komplette Urteil durchgelesen und es stützt ja auch das Urteil aus München aus dem Jahr 2009. Ich denke mal, so rechtlos wie der Pauschalurlauber hingestellt wird ist er nicht. Allerdings scheut sich die Mehrzahl vor einem Prozess.
Reni -
Mit "rechtlos"hat das rein gar nichts zu tun, sondern mit Angemessenheit.
Natürlich steht es dir frei, ggf. 10% Minderung an deiner Reise zu erstreiten - die Frage ist allerdings, wie sehr dir das in der vorgetragenen Angelegenheit tatsächlich hilft?!
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Reni, ich glaube, Du hast meinen Beitrag im für Dich interessanten Zusammenhang einfach nicht verstanden

Auch der Begriff "juristisch nicht vorgebildet" muß hier dahingehend relativiert werden, daß i.a.R.(!) bereits ein regelmäßig Flugreisen unternehmender Verbraucher (dazu zählen u.U. auch schon jährlich stattfindende Urlaubsreisen) nicht unter diese Kategorie fällt.
Das alles hat auch nichts mit "rechtlos", sondern mit der von @vs benannten Angemessen- und auch Verhältnismäßigkeit.
Das genannte Urteil ist wahrlich ein Exot, welcher ziemlich alleine darsteht...es gibt ausreichend Urteile in denen anders entschieden wurde. Keinesfalls ist das von Dir benannte Urteil als Maßstab zu sehen nach welchem auch in Deinem Fall entschieden würde.
Wenn es Dir wichtig ist, versuch's...Du solltest allerdings eine RSV haben...und deren Zusage Dir in Deinem Anliegen zu folgen - sonst könnte es im Negativfalles teuer werden...und zwar nicht für den von Dir Beklagten, sondern für Dich!
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Ich habe heute von airberlin ein Schreiben erhalten, dass sie jeweils 300,-- € pro Flugstrecke aus kundendienstlichen Gründen bezahlen. Diese Zahlung freiwillig ist und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ferner schreiben sie, dass in den vorliegenden Fällen eine Erstattung in der von mir genannten Höhe (1.200,-- €) nicht vorgesehen ist.
Mein Langstreckenflug nach Puerto Plata ist 230 Minuten verspätet gelandet und der Rückflug nach Düsseldorf ist 210 Minuten verspätet gelandet.
Habe ich mich mit der Höhe von 1.200,-- € geirrt? Oder ist das von airberlin eine Einschüchterung? Wer kann über ähnliche Erfahrungen berichten?pauli02