Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Hallo!
Ich habe leider keine Antwort auf meine Frage bekommen. Unser Rückflug aus Puerto Plata hatte im Oktober wegen technischer Mängel 7 Std. Verspätung. Nach langer Wartezeit hat die AirBerlin mir heute eine Mail geschickt, dass sie mir 600 Euro Ausgleichzahlung zugestehen, allerdings besteht kein Anspruch aus Auszahlung, sondern ich kann es mit dem nächsten Flug verrechnen. Muss ich es so akzeptieren oder habe ich Anspruch auf Auszahlung?Danke für Eure Hilfe!
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@huetti1505
...oder mit "weiblicher Präzision" (:)) :
Du hast durchaus einen Anspruch auf Auszahlung des Entschädigungsbetrages, musst diesen ggf. aber durchsetzen (mit rechtlichen Mitteln).
Sofern du also weiterhin AB nutzen möchtest und ein Gutschein auf Leistungen für dich Sinn macht, ist das Angebot eine komfortable Lösung.
Bisher ist dir ein Vergleichsangebot unterbreitet worden - ob es dir taugt kann man aus der Ferne schwerlich beurteilen!?
Juristisch betrachtet räumt man den Sachverhalt (Anspruch auf Entschädigung gem. VO(EU)261/04) offenbar ein, versucht aber sich außergerichtlich und mit Kundenbindung zu treffen ...
Kann passen, muss aber nicht.Achte darauf, dass du mit der Annahme des Vergleichs wahrscheinlich alle weiterreichenden Ansprüche abgibst.
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vonschmeling:
Soweit bisher dargestellt besteht seitens @Siegerland-Carsten Anspruch auf Entschädigung gem. VO(EU)261/04 (Annullierung eines Mittelstreckenfluges) - i.e. €450/ Fluggast.
Beschwerde führst du am besten zunächst mittels der mehrfach verlinkten complain form zur VO 261.
Auschweifende Schilderungen sind nicht zweckdienlich, die Airline weiß eh schon längst was vorgefallen ist.
Über diesen Anspruch hinaus können - beispielsweise wegen versäumter geschäftlicher Termine - keine Ausgleichsforderungen geltend gemacht werden.Habe jetzt die Anwort von Condor bekommen. Bei dem Grund für die Verspätung des Fluges hätte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsrundes der Verordnung gehandelt, so dass Condor gemäß Artikel 5 Abs. 3
leistungsfrei werden. Es bestand keine zumutbare Möglichkeit, die eingetretene Verspätung zu verhindern. (Verspätung ist gut, ein ganzer Tag später wurde geflogen.....). Deswegen werden die Ansprüche als unbegründet zurück gewiesen.
Vorsorglich erklärt Condor die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG - VO 261\04 hinsichtlich ewaiger Minderungs - und Schadensersatzansprüche.Wie sollte ich jetzt am besten weiter vorgehen?
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Inzwischen ist dieser Text fast obligatorisch. :?
Möglichkeit a) Wende dich an eines der einschlägigen Inkassounternehmen der Sparte und eruiere, ob die die Beitreibung für dich übernehmen. Im Erfolgsfall kassieren sie so ca. 30% Provision, scheitern sie entstehen dir keine Kosten. Du solltest aber ggf. bereit sein, sie auch gerichtlich vorgehen zu lassen, da sie sonst nicht alle Möglichkeiten zum erfolgreichen Verfahrensabschluss wahrnehmen können und eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
Möglichkeit b) Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast kläre mit ihr, ob sie eine prozessuale Einigung trägt. Falls ja nimm dir einen Fachanwalt und fechte das Ding mit seiner Hilfe aus.
Zu den Erfolgssaussichten:
Die weit überwiegende Zahl der sogen. außergewöhnlichen Umstände werden von den Gerichten als nicht exkulpierend für die Airline bewertet.
Ganz gleich auf welchem Wege ist die Verfahrensdauer mit ca. einem Jahr zu bemessen.
Kurze Frage: CONDOR macht dir keinerlei Angebot zur gütlichen Einigung, richtig? -
Richtig, Condor macht mir kein Zugeständnis. Das war exakt der Text den ich bekommen habe.
Rechtsschutzversicherung habe ich, da muß ich wohl mal wieder meinen Anwalt aufsuchen.... -
Bitte kläre zunächst mit deiner Versicherung, ob sie bereit ist zu übernehmen.
Nach deiner bisherigen Schilderung dürfte das zwar kein Problem darstellen, trotzdem würde ich dir dazu raten.
Wie gesagt - die Mehrzahl der außergewöhnlichen Umstände hält einer gerichtlichen Bewertung nicht stand, du solltest es also auf alle Fälle mit dem Widerspruch versuchen.

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vonschmeling:
Bitte kläre zunächst mit deiner Versicherung, ob sie bereit ist zu übernehmen. ..
nur mal so nebenbei das prozedere bei inanspruchnahme der rechtsschutzversicherung:
für gewöhnlich konsultiert man mit seinem problem und seiner rechtsschutzpolice einen anwalt. dieser formuliert dann in juristendeutsch das anliegen des mandanten und macht zugleich eine anfrage an den rechtsschutzversicherer bzgl. der kostenübernahme.
der rechtsschutzversicherer gibt dann das o.k. an den anwalt uns los gehts.
sollte es keinen versicherungsschutz für den fall geben, dann wird in 99% der fälle die erstberatung bezahlt.
(im übrigen auch meistens für fälle, die von vornherein bedingungsgemäß ausgeschlossen sind).
es lohnt sich also in jedem fall (voraussetzung: rechtsschutz vorhanden) einen anwalt zu konsultieren und sein problem zu diskutieren. -
Fein, Lexi ... ich hatte das ja leise angedeutet, aber wenn eine so "offensive Beratung" eher im Sinne der Betroffenen ist, war meine Subtilität wohl total vergebens ...
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Vielen Dank für Eure Antworten! Hier ist ein Auszug aus der AirBerlin e-Mail viellicht wird es dadurch noch etwas klarer...
Wirbedauern sehr, dass Ihr Flug am 19.10.2012 von einer Verzögerung betroffen war.airberlin ist sehr daran gelegen, ihren Fluggästen eine komfortable undzuverlässige Beförderung zu bieten. Für die entstandenen Unannehmlichkeitenbitten wir Sie in aller Form um Entschuldigung.
Bittegestatten Sie uns zum Sachverhalt eine kurze Erläuterung: Die Ihrer Anfragezugrundeliegende Verordnung 261/2004 der Europäischen Union sieht im Falleeiner Flugverspätung dem Wortlaut nach keinen Anspruch auf eineAusgleichszahlung vor. Darüberhinaus ist eine Zahlung insbesondere dannausgeschlossen, wenn die Ursache einer Flugunregelmäßigkeit auf außergewöhnlicheUmstände zurückgeht, die von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind.
Aufgrundder entstandenen Unannehmlichkeiten überreichen wir Ihnen in Form diesesSchreibens eine Ermäßigung von 600 EUR auf zukünftige, direkt bei airberlin undNIKI getätigte Buchungen.
Für mich hört es sich nach einer möglichen Auszahlung an...
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@huetti1505
Nein, keine Auszahlung, eindeutig eine Anrechnung auf künftige Buchung.
Deine Optionen sind hier schon ausführlich beschrieben. -
wann greift die EU VO 261 / 2004 bei flugzeitverspätung von deutschland nach Hurgada
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Anspruchsberechtigend jedoch erst ab der vierten Stunde der Verspätung und ausgenommen sogenannte außergewöhnliche Umstände, die nicht im Wirkungsbereich der Airline liegen.

Edit: Und - um Irrtümern vorzubeugen - nur bei Verspätungen und Flugausfällen, nicht bei Flugzeitänderungen.
Das nur, weil der Seehase ein Wort aus zwei Begriffen gebaut hat ... -
.....na toll,seht euch mal meine Flugzeitänderung an :
Alte Flugdaten Abflug 07:50 Ankunft 11:30
Rückflug 17:25 Ankunft 22:55Neue Zeit Abflug 08:30 Ankunft 12:10
Rückflug jetzt schon um 08:30 Ankunft 14:00
Hinflug 40 min späterer Abflug und Rückflug fast 9 Std. früher,bei einer Woche Urlaub ist das schon bitter.Deren Aussage:Von der Fluggesellschaft haben wir erfahren, dass sich Ihre Flugdaten wie folgt geändert haben:siehe oben
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Urlaub. Mit freundlichen Grüßen Ihr Ltur Kundenservice
Kann man da was machen? -
Hallo, eben habe ich auf Spiegel online zu nachträglichen Flugzeitenänderungen dies gelesen:
"Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil den Branchenriesen TUI an, künftig auf die Verwendung von Klauseln zu verzichten, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen. Dem Unternehmen ist es künftig auch untersagt, Bestimmungen in Pauschalreiseverträge aufzunehmen, wonach von Reisebüros gemachte Angaben über Abflugzeiten unverbindlich seien.
Das OLG gab mit seinem Urteil in zweiter Instanz dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht, der gegen insgesamt zehn Reiseveranstalter geklagt hatte."Hoffentlich hat das Urteil auch Bestand (BGH kann noch angerufen werden)! Dann wären viele unserer Probleme zu nachträglichen Flugzeitenänderungen gelöst!!
Gruß
Ginger -
@Ipetersons
In aller Kürze: Nein, zumindest nicht nach aktueller Rechtsprechung. :?
L´tur behält sich in seinen AGB vor, Flugzeiten, Carrier und Routing "anzupassen" und befindet sich damit leider im Recht.
Ich rate allerdings jedoch immer zur Nachverhandlung ... in ganz seltenen Fällen kann das Erfolg haben, sofern nicht tatsächlich die Flugzeiten geändert wurden, sondern auf ein anderes Operating gesetzt worden seid. -
@Ginger2
Wurde schon mehrfach hier gepostet: Sofern die Änderungsklauseln untersagt werden, wird der Veranstalter bei Pauschalreisen künftig nur noch den Flugtag angeben und die verbindlichen Zeiten erst kurz vor der Reise.
Inwiefern dass dann eine "Problemlösung" für den Verbraucher sein soll kann ich für meinen Teil nicht so recht erkennen ...
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Danke für die Antwort
