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TUI & XTUI Teil II

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Reiseveranstalter
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  • Ahotep2A Offline
    Ahotep2A Offline
    Ahotep2
    Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
    schrieb am zuletzt editiert von Ahotep2
    #441

    Kommt von Dir auch was zum Thema, Türkeifliegende? Unterlasse das bitte, letzte Ansage!
    Plaudern und Blödsinn verzapfen kannst Du im dafür vorgesehenen Thread.

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    • vonschmelingV vonschmeling

      @loka
      An die Airline sind Forderungen gem. VO(EG)261/04 zu richten wegen der Verpätung.
      Meines Wissens geht das über die Website. Es spielt keine Rolle für den Anspruch, dass zunächst eine Behinderung des Flugverkehrs ursächlich war, damit kann sich das LVU meines Erachtens nicht exkulpieren.
      Solltest du einen abschlägigen Bescheid erhalten, würde ich dir die SÖP empfehlen, einen Anwalt brauchst du dafür vorerst einmal nicht.

      Falls während des Aufenthaltes Mängel auftraten so ist es wichtig, dass du diese bereits vor Ort vorgetragen (der örtlichen Vertretung des Veranstalters) und eine angemessen Abhilfefrist gesetzt hast. Konnte keine Abhilfe geleistet werden und liegen Belege für die Mängel vor so ist darüber Beschwerde beim Veranstalter zu führen. Ein Anhalt, wie hoch die Minderung angesetzt werden sollte, bietet die Frankfurter Tabelle.
      Sollten auf der Odyssee Richtung Heimat Kosten verauslagt worden sein, die in einem direkten Zusammenhang mit der Störung stehen (Hotel, Verpflegung etc.) so sind diese ebenfalls vom Veranstalter zu verlangen.

      lokaL Offline
      lokaL Offline
      loka
      schrieb am zuletzt editiert von
      #442

      @vonschmeling,

      ich habe in einem Forum gelesen, dass ein User zwar von der SÖP einen Betrag X zuerkannt wurde, aber die Airline diesen verweigert hat, was kann man in solch einem Fall noch machen???

      Freundliche Grüße

      loka

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      • vonschmelingV Offline
        vonschmelingV Offline
        vonschmeling
        Moderator
        schrieb am zuletzt editiert von
        #443

        Die SÖP kann keinen "Betrag zuerkennen", sie schlichtet.
        Das ist logischerweise gleichbedeutend mit der Herbeiführung eines Einigungsangebotes des Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei letzterer das Angebot ablehnen und einen Gerichtsprozess anstrengen kann.
        Was auch immer du gelesen hast war demnach alles Mögliche - nur nicht authentisch.

        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
        "Im Herzen barfuß!"

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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #444

          Die Aufgabe der SÖP ist die Herbeiführung einer vorgerichtlichen Einigung ohne unnütze Kosten.
          Die Zuerkennung eines Anspruchs in bestimmter Höhe obliegt allein den Gerichten
          Die SÖP prüft im Sinne des Beschwerdeführers nur die rechtliche Lage und evaluiert gleichermaßen die Vorträge zur spezifischen Causa seitens des Luftverkehrsunternehmens.

          Zuweilen werden daher Vergleichsangebote unterbreitet - immerhin ohne die lästigen Kosten einer Aufrechnung bei einem Vergleichsvorschlag seitens eines Gerichtes.
          Ich bin bekennender Befürworter des Prinzips der Schlichtung - die Abläufe nehmen wesentlich weniger Zeit in Anspruch, entlasten die Gerichte, und da die Schlichter Volljuristen sind, erhält man ein wahrlich hochrangiges Feedback - ganz ohne Eigeninteressenbelastung (=Penunsenschneiden z.B.!)

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

          lokaL 1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV vonschmeling

            Die Aufgabe der SÖP ist die Herbeiführung einer vorgerichtlichen Einigung ohne unnütze Kosten.
            Die Zuerkennung eines Anspruchs in bestimmter Höhe obliegt allein den Gerichten
            Die SÖP prüft im Sinne des Beschwerdeführers nur die rechtliche Lage und evaluiert gleichermaßen die Vorträge zur spezifischen Causa seitens des Luftverkehrsunternehmens.

            Zuweilen werden daher Vergleichsangebote unterbreitet - immerhin ohne die lästigen Kosten einer Aufrechnung bei einem Vergleichsvorschlag seitens eines Gerichtes.
            Ich bin bekennender Befürworter des Prinzips der Schlichtung - die Abläufe nehmen wesentlich weniger Zeit in Anspruch, entlasten die Gerichte, und da die Schlichter Volljuristen sind, erhält man ein wahrlich hochrangiges Feedback - ganz ohne Eigeninteressenbelastung (=Penunsenschneiden z.B.!)

            lokaL Offline
            lokaL Offline
            loka
            schrieb am zuletzt editiert von
            #445

            @vonschmeling,

            ich habe meine Forderungen bezüglich des Flugausfalls als auch der (Reisemängel bezüglich des Hotels mit Fotos) per E - Mail sowie per Einschreiben mit Rückschein an TUI Hannover mit einer Frist geschickt.
            Was mache ich, wenn TUI sich trotz festgesetzter Frist nicht rechtzeitig meldet???
            Gibt es da noch irgendwelche Fristen, innerhalb welchen Zeitraums TUI spätestens bezüglich des Flugausfalls oder der Reisemängel hierzu Stellung beziehen muss???

            Ich gehe mal davon aus, das sich noch andere Personen bezüglich dieses Dramas bei TUI melden bzw. schon einen Anwalt eingeschaltet haben.

            Freundliche Grüße
            loka

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            • BienekindB Offline
              BienekindB Offline
              Bienekind
              schrieb am zuletzt editiert von
              #446

              In aller Kürze: Flugausfall : Airline ist der zuständige Ansprechpartner, für die Reisemängel: der Veranstalter. Tui als Veranstalter hat also nix mit den Entschädigungsforderungen zu tun.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                #447

                Das ist schon richtig, Bienekind, aber gewöhnlich übermittelt der Veranstalter die entsprechenden Forderung dann an den Leistungsträger Flug.
                @loka
                Die Fristen auf deiner Seite:
                Die Frist zur Mängelrüge hast du eingehalten, für die Beschwerde gegen das LVU gem. VO(EG)261/04 hast du eh 3 Jahre Zeit.
                Die Fristen auf der Gegenseite:
                Die Zeit bis zur Rückmeldung wirkt sich rechtlich (im Hinblick auf Fristen) für dich in keiner Weise aus, du kannst demnach jetzt getrost abwarten.
                Für eine Erwiderung hat das LVU seinerseits nur 2 Monate Zeit (Einrede gem. VO(EG)261/04 - außergewöhnliche Umstände) , sind die ergebnislos verstrichen kannst du die SÖP anrufen und dort deine Beschwerde erhärten lassen.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                lokaL 1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV vonschmeling

                  Das ist schon richtig, Bienekind, aber gewöhnlich übermittelt der Veranstalter die entsprechenden Forderung dann an den Leistungsträger Flug.
                  @loka
                  Die Fristen auf deiner Seite:
                  Die Frist zur Mängelrüge hast du eingehalten, für die Beschwerde gegen das LVU gem. VO(EG)261/04 hast du eh 3 Jahre Zeit.
                  Die Fristen auf der Gegenseite:
                  Die Zeit bis zur Rückmeldung wirkt sich rechtlich (im Hinblick auf Fristen) für dich in keiner Weise aus, du kannst demnach jetzt getrost abwarten.
                  Für eine Erwiderung hat das LVU seinerseits nur 2 Monate Zeit (Einrede gem. VO(EG)261/04 - außergewöhnliche Umstände) , sind die ergebnislos verstrichen kannst du die SÖP anrufen und dort deine Beschwerde erhärten lassen.

                  lokaL Offline
                  lokaL Offline
                  loka
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #448

                  @vonschmeling,

                  gebucht habe ich online über Holidaycheck, der Reiseveranstalter ist 1-2-fly, die Airline war tuifly, somit ist meiner Meinung nach TUI in Hannover der richtige Ansprechpartner, an den ich meine Forderungen/Ansprüche per Einschreiben/Rückschein gerichtet habe, korrigiere mich bitte, sollte ich hier falsch liegen.

                  Freundliche Grüße

                  loka

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #449

                    Jedenfalls nicht ganz verkehrt ...
                    1-2-fly und X3 wären korrekt gewesen, aber zweifellos werden die Beschwerden irgendwann dort ankommen wo sie zu bearbeiten sind.
                    Deine Beschwerden hinsichtlich der Mängel im Hotel werden allerdings nur Erfolg haben, wenn du sie auch schon vor Ort bei der Reiseleitung vorgebracht und um Abhilfe ersucht hast.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    lokaL 1 Antwort Letzte Antwort
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                    • vonschmelingV vonschmeling

                      Jedenfalls nicht ganz verkehrt ...
                      1-2-fly und X3 wären korrekt gewesen, aber zweifellos werden die Beschwerden irgendwann dort ankommen wo sie zu bearbeiten sind.
                      Deine Beschwerden hinsichtlich der Mängel im Hotel werden allerdings nur Erfolg haben, wenn du sie auch schon vor Ort bei der Reiseleitung vorgebracht und um Abhilfe ersucht hast.

                      lokaL Offline
                      lokaL Offline
                      loka
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #450

                      @vonschmeling,

                      die Reiseleiter in den Hotels haben meiner Erfahrung nach leider nicht die Macht, die Beschwerden der Reisenden abzustellen, sie versuchen es zwar wohlwollend, aber effektiv kommt meistens nicht viel dabei heraus.

                      Effektiver ist es meiner Meinung nach, sich nach Rückkehr aus dem Urlaub direkt an den Reiseveranstalter mit Beschwerden und aussagefähigen Fotos zu wenden.

                      In unserem Urlaub jetzt in Griechenland flogen Vögel im Speisesaal herum, der Hotelmanager saß an einem Tisch im Speisesaal und frühstückte und hat nichts dagegen unternommen, ich glaube nicht, dass griechische Hygienevorschriften solche Dinge zulassen, also was soll ein Reiseleiter hier machen, wenn der Hotelmanager nicht in der Lage ist, hier für Abhilfe zu sorgen.

                      Ein Vogel kotete mir auf meinen Frühstücksteller, als ich mit diesem zum Tisch gehen wollte, ich zeigte und gab den Teller dem Oberkellner, dieser meinte nur, es tut mir leid, das war's und ich musste mir einen neuen Teller holen.

                      Solche Missstände (z.B. verkotete Liegen am Ruhepool) sind sehr wohl bekannt, dies sieht auch der Hotelmanager beim herumlaufen in der Anlage, Abhilfe würde keine geschaffen, richtig ekelhaft.

                      Freundliche Grüße

                      loka

                      BienekindB 1 Antwort Letzte Antwort
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                      • lokaL loka

                        @vonschmeling,

                        die Reiseleiter in den Hotels haben meiner Erfahrung nach leider nicht die Macht, die Beschwerden der Reisenden abzustellen, sie versuchen es zwar wohlwollend, aber effektiv kommt meistens nicht viel dabei heraus.

                        Effektiver ist es meiner Meinung nach, sich nach Rückkehr aus dem Urlaub direkt an den Reiseveranstalter mit Beschwerden und aussagefähigen Fotos zu wenden.

                        In unserem Urlaub jetzt in Griechenland flogen Vögel im Speisesaal herum, der Hotelmanager saß an einem Tisch im Speisesaal und frühstückte und hat nichts dagegen unternommen, ich glaube nicht, dass griechische Hygienevorschriften solche Dinge zulassen, also was soll ein Reiseleiter hier machen, wenn der Hotelmanager nicht in der Lage ist, hier für Abhilfe zu sorgen.

                        Ein Vogel kotete mir auf meinen Frühstücksteller, als ich mit diesem zum Tisch gehen wollte, ich zeigte und gab den Teller dem Oberkellner, dieser meinte nur, es tut mir leid, das war's und ich musste mir einen neuen Teller holen.

                        Solche Missstände (z.B. verkotete Liegen am Ruhepool) sind sehr wohl bekannt, dies sieht auch der Hotelmanager beim herumlaufen in der Anlage, Abhilfe würde keine geschaffen, richtig ekelhaft.

                        Freundliche Grüße

                        loka

                        BienekindB Offline
                        BienekindB Offline
                        Bienekind
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #451

                        Es geht nicht darum, ob etwas effektiv ist, sondern ob es vor Ort durch den Reiseleiter dokumentiert wurde. Hast du eine solche Bestätigung des Reiseleiters? Wenn nicht, viel Spaß beim Einfordern.

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • vonschmelingV Offline
                          vonschmelingV Offline
                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #452

                          So ist es.
                          Für eine Forderung ist das Verlangen auf Abhilfe erforderlich, andernfalls hat ja der Veranstalter keine Gelegenheit auf Beschwerden direkt zu reagieren.
                          Wenn du, loka, keine Beschwerde vor Ort geführt hast, wird die Anwort des Veranstalters sich vermutlich auf aufrichtiges Bedauern beschränken und möglicherweise kannst du dem Formbrief 28B auch noch einen Hinweis entnehmen, dass man ja mangels deiner Einrede vor Ort gar nicht wissen konnte, dass z.B. Vögel durch die Gastro flatterten.
                          Daher: Die Gelegenheit zur Abhilfe muss gegeben werden, tut man es nicht, wird das Verlangen einer Kompensation ziemlich zuverlässig ins Leere gehen.

                          Fazit: Auch sich zu beschweren will gelernt sein!

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

                          lokaL 1 Antwort Letzte Antwort
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                          • HABERLINGH 1
                            HABERLINGH 1
                            HABERLING
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #453

                            Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

                            Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

                            Der Bundesgerichtshof hat eine relevante Pflichtverletzung schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an die Beklagte zu richten, hatte der Bundesgerichtshof demgemäß nicht zu entscheiden.

                            Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.

                            Urteil vom 3. Juli 2018 – X ZR 96/17 KLICK MICH

                            "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • vonschmelingV Offline
                              vonschmelingV Offline
                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #454

                              Ich nehme an du schickst das jetzt nicht als relevant für den vorher gegenständlichen Sachstand vorbei?
                              Aber wenn nicht, weshalb dann hier?
                              Eigentlich isses mir zu warm fürm Erklärbärenkostüm, HABERLING ... 😟

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • HABERLINGH 1
                                HABERLINGH 1
                                HABERLING
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #455

                                Mir ging es darum, daß der Urlauber Verpflichtet ist zunächst den Veranstalter aufzufordern, den Mangel zu beheben. Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein.

                                "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • vonschmelingV Offline
                                  vonschmelingV Offline
                                  vonschmeling
                                  Moderator
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #456

                                  So oder so ein Verbraucher relevantes Urteil, HABERLING - daher schönen Dank!

                                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                  "Im Herzen barfuß!"

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                                  • vonschmelingV vonschmeling

                                    So ist es.
                                    Für eine Forderung ist das Verlangen auf Abhilfe erforderlich, andernfalls hat ja der Veranstalter keine Gelegenheit auf Beschwerden direkt zu reagieren.
                                    Wenn du, loka, keine Beschwerde vor Ort geführt hast, wird die Anwort des Veranstalters sich vermutlich auf aufrichtiges Bedauern beschränken und möglicherweise kannst du dem Formbrief 28B auch noch einen Hinweis entnehmen, dass man ja mangels deiner Einrede vor Ort gar nicht wissen konnte, dass z.B. Vögel durch die Gastro flatterten.
                                    Daher: Die Gelegenheit zur Abhilfe muss gegeben werden, tut man es nicht, wird das Verlangen einer Kompensation ziemlich zuverlässig ins Leere gehen.

                                    Fazit: Auch sich zu beschweren will gelernt sein!

                                    lokaL Offline
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                                    loka
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #457

                                    @vonschmeling,

                                    während unseres Aufenthaltes im Hotel fand gerade eine mehrtägige Tagung mit zahlreichen Teilnehmern von TUI - Deutschland statt.

                                    Einem dieser Teilnehmer hat ein Vogel sogar beim vorbeifliegen ins Genick gekotet, sodass der Hemdkragen dieses Herrn verschmutzt war, auch das haben mehrere Leute gesehen, hierzu braucht es auch keinen Reiseleiter, der das bestätigt.

                                    Freundliche Grüße
                                    loka

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                                      schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                      #458

                                      Ist wohl Zeit für etwas Grundsätzliches zur Beschwerdeführung:
                                      Bei Mängeln im Hotel sollte man - sofern auch nur ansatzweise eine Möglichkeit zur Abhilfe besteht! - wie beschrieben reklamieren und eine angemessen Frist setzen.
                                      Nehmen wir das Vogelbeispiel: Ioka stellt fest, dass missliebiges Flattervieh unhygienische Verhältnisse im Restaurant verursachen. Er nimmt Kontakt zur örtlichen Reiseleitung auf und bitte darum, diesen Zustand innerhalb von 24h nachhaltig zu verbessern. Der RL bespricht sich mit dem Hotelier, dieser ergreift Maßnahmen zur Vergrämung, die aber nicht in einem Erfolg resultieren. loka erhält die Bestätigung: Belästigung durch Vögel im Restaurant, Beseitigung des Problems nicht möglich.
                                      Das Ergebnis (vielleicht noch liebevoll illustriert mit einem Vogelschixx) leitet er an TUI weiter und verlangt eine Minderung des Reisepreises von 15% wg. unhygienischer Verhältnisse im Restaurant = ordentliche Beschwerde.
                                      So oder so ähnlich ist das auf viele Bescherden übertragbar; in vielen Fällen gelingt die Abhilfe, der Urlaub verläuft reibungslos.
                                      Es spielt aus vielen Gründen keine Rolle, dass ein Vogel seinen Stoffwechsel in den Kragen eines TUI Mitarbeiters entsandt hat - womöglich fand er das als "ortstypisch" und nahm es nicht zum Anlass für eine Reklamation?
                                      Möglich wäre hingegen auch, dass die Teilnehmer an der Konferenz sofort nach der Rückkehr Zeter und Mordio geschrieen haben und das Problem somit bekannt ist. Im best case wird dann TUI eine höfliche Entschuldigung formulieren und eine Minderung von weiteren 100 Tacken anbieten. Die kannst du dann akzeptieren, noch ein wenig zu schrauben versuchen oder bis Sanktnimmerlein weiter debattieren - vor Gericht würde ich diesen Teil - ganz gleich welches Ende er nimmt! - nicht.
                                      Soweit zu diesem Teil deiner Beschwerde.

                                      Betreffend den gestrichenen Flug werde ich die zeitlichen Abläufe in deiner Schilderung noch einmal nachlesen bevor ich eine Einschätzung poste ...

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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                                      lokaL 1 Antwort Letzte Antwort
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                                        #459

                                        @VS: Habe ich dir eigentlich schon mal geschrieben, wie sehr ich deine Engelsgeduld bewundere? Nein, ist aber so! 😉

                                        Wenn du einen Fehler suchst, benutze einen Spiegel und kein Fernglas!

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • vonschmelingV Offline
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                                          #460

                                          ☺😏
                                          Nein, hast du noch nie geschrieben ...

                                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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