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Frankfurter Tabelle und Realität??????????

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  • slowhexeS Offline
    slowhexeS Offline
    slowhexe
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    In den AGB's der Veranstalter steht zwar, dass Flugzeitänderungen und Fluggesellschaft hingenommen werden müssen, aber laut Frankfurter Tabelle wiederspricht sich dieses.
    Unser Fall ist der, wir legen Wert darauf, mit innländischen Fluggesellschaften zu fliegen und suchen uns deshalb Ziele aus, wo wir die Wahl haben. Bei unserem diesjährigen Urlaub, der in 2 Wochen starten soll, war es so, dass wir unseren Urlaub um 4 Tage nach hinten verschoben und einen Aufpreis bezahlt haben, nur um mit HapagLloyd fliegen zu können. Gebucht hatten wir schon vor einem Dreivierteljahr!!!!!!!! Nun habe ich durch Zufall, hier im Forum gelesen, dass TUI seine HF-Flüge nach Bulgarien durch AIR VIA ausgetauscht hat. Nach Anfrage im Reisebüro, bestätigte man uns dies so nebenbei. Hätte TUI nicht die Pflicht gehabt, uns dies rechtzeitig mitzuteilen, dann hätten wir noch umbuchen können??
    Laut Frankfurter Tabelle gibt es in solch einem Fall Preisminderung um 5%. Es liegen auch ähnliche Urteilevor, allerdings aus den Jahren '99,'00. Im "HAPAGLLOYD-Reisecenter" wo wir gebucht hatten, hiess es nach tel. Rücksprache mit TUI, ausser dem Aufpreis für die gebuchte Airline, könne man nichts für uns tun.
    Wer würde die Kosten zahlen müssen, bei kompletter Stornierung? TUI kann uns doch nicht Dinge aufzwingen, die wir absolut nicht wollen, zumal die Flugzeiten mit dem 2.klassigen Ersatzflieger  obendrein für uns eine Zumutung sind, weil wir entweder mitten in der Nacht oder mit Zwischenlandung auf einem anderen deutschen Flughafen und dortigem Aufenthalt von ca. 2 1/2 Stunden rechnen müssen.
    Wer kann Auskunft geben?
    Gruss
    E.H.

    Es gibt Menschen, die sind furchtbar einfach -
    und andere, die sind einfach furchtbar!

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    • mosaikM Offline
      mosaikM Offline
      mosaik
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Thema "Änderung der gebuchten Fluglinie" ist nicht ganz so einfach, wie es manchmal dargestellt wird. Denn es gibt da mehrere, eigentlich gegensätzliche Urteile.

      Grundtenor: wenn ein Veranstalter besondersdamit wirbt, nur mit dieser oder jener Gesellschaft zu fliegen bzw. ein besonderes Service während des Fluges verspricht, dann könnte man u. U. dagegen etwas unternehmen.

      Allerdings ein Wechsel der Gesellschaft alleine berechtigt in den meisten Fällen noch nicht zum kostenfreien Rücktritt. Auch der Punkt "Sicherheit" kann defacto vom Laien nicht wirklich einwandfrei beurteilt werden. Zu diesem Thema gab es ja schon mehrfach hier in diesen Foren Informationen.

      Auch eine Flugplanänderung berechtigt noch nicht zum kostenfreien Rücktritt, sofern sich der Abflugstag und der Landetag nicht ändern.

      Gruß
      Peter

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • mosaikM Offline
        mosaikM Offline
        mosaik
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Das Thema "Änderung der gebuchten Fluglinie" ist nicht ganz so einfach, wie es manchmal dargestellt wird. Denn es gibt da mehrere, eigentlich gegensätzliche Urteile.

        Grundtenor: wenn ein Veranstalter besondersdamit wirbt, nur mit dieser oder jener Gesellschaft zu fliegen bzw. ein besonderes Service während des Fluges verspricht, dann könnte man u. U. dagegen etwas unternehmen.

        Allerdings ein Wechsel der Gesellschaft alleine berechtigt in den meisten Fällen noch nicht zum kostenfreien Rücktritt. Auch der Punkt "Sicherheit" kann defacto vom Laien nicht wirklich einwandfrei beurteilt werden. Zu diesem Thema gab es ja schon mehrfach hier in diesen Foren Informationen.

        Auch eine Flugplanänderung berechtigt noch nicht zum kostenfreien Rücktritt, sofern sich der Abflugstag und der Landetag nicht ändern.

        Gruß
        Peter

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