Wissenswerte Gerichtsentscheidungen "rund ums Reisen"
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Spanische Airline kann auch in Hamburg verklagt werden. Mit dieser Entscheidung stärkte heute der EuGH die Verbraucherrechte bei Flugausfällen.
Die Luxemburger Richter erkannten als Recht, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging (Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19). Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge könne der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Sowohl Kläger als Beklagter könnten daher an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben. -
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mal eine klare Absage an besonders dreiste Urlaubsrefinanzierer:
Riss in der Flugzeugscheibe rechtfertigt kein Schmerzensgeld
Berichte über solche "Beinahe Abstürze" und "Todesängsten" bei zügiger Flightlevelreduzierung aus Sicherheitsgründen hatten wir hier im Forum ja auch schon zuhauf...
Jetzt wurde gerichtlich klar gestellt, was wir hier im Forum schon immer geschrieben haben: Das gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken des Fliegens und rechtfertigt keine zusätzliche immaterielle Entschädigung, schon gar nicht die verlangten 5k(!) + Verdienstausfall + Ersatzticket pro Person...War LG Hannover, beim Schampus AG Düsseldorf wäre es vielleicht anders ausgegangen...
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mal eine klare Absage an besonders dreiste Urlaubsrefinanzierer:
Riss in der Flugzeugscheibe rechtfertigt kein Schmerzensgeld
Berichte über solche "Beinahe Abstürze" und "Todesängsten" bei zügiger Flightlevelreduzierung aus Sicherheitsgründen hatten wir hier im Forum ja auch schon zuhauf...
Jetzt wurde gerichtlich klar gestellt, was wir hier im Forum schon immer geschrieben haben: Das gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken des Fliegens und rechtfertigt keine zusätzliche immaterielle Entschädigung, schon gar nicht die verlangten 5k(!) + Verdienstausfall + Ersatzticket pro Person...War LG Hannover, beim Schampus AG Düsseldorf wäre es vielleicht anders ausgegangen...
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Nun ist dies allerdings weder eine „Gerichtsentscheidung“ im Sinne des Threadtitels noch sonSteiermark in irgendeiner Form rechtlich relevant - hier macht lediglich jemand den Erklärbär ......
Viel zu oft taucht mir hier der vage Begriff „sollte“ auf. -
Im Artikel stellen 2 promovierte Juristen einer überaus renommierten Sozietät die arbeitsrechtlichen Aspekte der Quarantäne bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vor.
Das dürfte für einige Betroffene durchaus interessant sein.
Dagegen ist dein Gefasel dazu tatsächlich vollkommen irrelevant / überflüssig! -
Im Artikel stellen 2 promovierte Juristen einer überaus renommierten Sozietät die arbeitsrechtlichen Aspekte der Quarantäne bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vor.
Das dürfte für einige Betroffene durchaus interessant sein.
Dagegen ist dein Gefasel dazu tatsächlich vollkommen irrelevant / überflüssig!Dieser Beitrag wurde gelöscht! -
Zwar keine Gerichtsentscheidung, aber trotzdem sehr unteressant, was Reiserechtsexperte E. Führch in einem offenen Brief fordert Bei Pandemie Stornos nicht kostenlos
...."Reiserechtsexperte Ernst Führich fordert eine Neuregelung des Pauschalreiserechts bei einer Pandemie. So soll der Buchende seiner Ansicht nach bei Stornierungen die Hälfte der Stornokosten übernehmen. Dies formulierte Führich in einem Offenen Brief an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz...." weiterlesen Quelle Touristik aktuell
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Wenn er in Pandemiezeiten gebucht hat bin ich voll bei ihm, denn wer schon vor corona, d.h. im letzten Jahr gebucht hat als Covid19 noch ein unbekanntes Wesen war der muss auch STornokosten tragen.
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Da ein Änderungsvorschlag unterbreitet wurde dürfte klar sein, dass es sich um Reisen dreht, die bereits in Kenntnis der Pandemierisikos gebucht wurden ...
Im Übrigen wussten die Veranstalter auch noch nichts von Covid19 als sie ihre Verträge mit den Erfüllunggehilfen abgeschlossen haben - nur mal so als Denkansatz. -
Das ist klar, aber wenn sich so wie von Führich angedacht beide die Kosten teilen, auch für die Altfälle dann wäre das ausgleichende Gerechtigkeit. Denn machen wir uns doch nichts vor Altfälle zahlen die Kosten voll alleine und wenn das RB bei der Weitergabe der Stornowünsche auch so fix wie bei der Weitergabe der Umbuchungswünsche kommen da höhere Kosten zusammen als nötig wären. Und andere buchen in Pandemiezeiten als wenn es kein Morgen gebe und können wenn Sie dann keinen Bock haben bis 14 Tage zuvor kostenlos stornieren, den Punkt sehe ich nicht ein in der bisherigen Regelung.
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Versteh ich nicht.
"Altfälle" sind nicht betroffen, eine nachträgliche Forderung wird es also nicht geben. -
Die Kemptener Reisemängel Tabelle von E. Führich wurde aktualisiert, mit aktuellen Urteilen bis 12/2020, neu: auch mit Rubrik Corona Pandemie und Rechte klick
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@vs: Das Urteil halte ich ja wirklich für sehr markant. Hat es Rechtskraft erlangt oder ist die Sache, was ich durchaus verstehen könnte, in die Berufung gegangen? Und: Mich würde deine Einschätzung, natürlich nur in aller gebotenen Kürze, interessieren.
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Soweit ich informiert bin hat die Beklagte das Urteil anerkannt und auf eine Berufung verzichtet.
Ja, ich halte die Entscheidung ebenfalls für markant (trefflich gewähltes Adjektiv!), versuchten sich bislang doch die Veranstalter mit Berufung auf besondere Umstände außerhalb ihrer Sphäre und der des Hoteliers zu exkulpieren.
Trotzdem ist es kein Freifahrtschein für lukrative Beschwerden, es müssen die jeweiligen Umstände beachtet werden.
Im vorliegenden Fall beispielsweise waren die Urlauber nicht informiert über das Ausmaß der Beschränkungen, andernfalls hätten sie die Reise vielleicht gar nicht angetreten.
Der wesentliche Unterschied zwischen damals ./. heute ist der, dass inzwischen die Restriktionen sattsam bekannt sind. Die Buchungsentscheidung wird dann im Bewusstsein der tatsächlichen Situation im Hotel / der Umgebung getroffen, im Idealfall werden sie im Beratungsgespräch oder auf der Website des Veranstalters spezifiziert.
Das traf auf den klagenden Familienvater nicht zu, er wurde von den Einschränkungen noch überrascht.