Urlaub um zwei Tage gekürzt wegen Flugänderung
-
Hallo zusammen!
Wir haben gebucht über Tui 10 Tage Djerba. Hinflug 9.7. Hannover mit Nouvelair. Rückflug am 19.7. Hannover mit Condor.
Nun habe ich eine Email von Tui bekommen, dass der Hinflug am, 11.7. Düsseldorf stattfindet! Das ist mir noch nie passiert. Erstmal ist es ärgerlich nach Düsseldorf zu müssen. Zudem wurden uns zwei Urlaubstage genommen, wir haben 10 Tage bezahlt und nicht 8! Bin enttäuscht und angesäuert. Natürlich rufe ich nachher bei Tui an!
Welche Möglichkeiten haben wir, müssen wir das so hinnehmen?
Liebe Grüße, Andrea -
Du kannst den Reisevertrag kündigen und alle Zahlungen erstatten lassen.
Ferner hast du Ansprüche gem. VO(EG261/04) gegenüber Nouvelair wegen der Streichung des Fluges.
Die Erlangung einer Kompensation gilt aber als aussichtlos ... -
Du kannst den Reisevertrag kündigen und alle Zahlungen erstatten lassen.
Ferner hast du Ansprüche gem. VO(EG261/04) gegenüber Nouvelair wegen der Streichung des Fluges.
Die Erlangung einer Kompensation gilt aber als aussichtlos ...Hallo,
_danke für deine Antwort._
_Derzeit warte ich auf Rückmeldung von Tui, bezüglich einer adäquaten Preisminderung._
_Einen alternativen Flug gibt es so kurzfristig nicht mehr. Stornieren wäre nur im äußersten Fall für uns eine Option...._
_Wo kann ich die Ansprüche an Nouvelair geltend machen? Es war eine gecharterte Maschine durch Tui, hatte den Flug auch nie irgendwo gefunden..._Liebe Grüße, Andrea
-
Bei Nouvelair Tunesie - klagen kannst du ggf. beim zuständigen AG deines Wohnortes.
Aber selbst mit einem rechtskräftigen Urteil scheitert erfahrungsgemäß die Vollstreckung. Zudem ist hier nicht klar, ob nicht T.UI abgeblasen hat weil der Flug nicht auszulasten war. -
Kann man in so einem Fall nicht eine passende Ersatzreise buchen und eventuelle Mehrkosten von TUI, wegen Vertragsbruch, als Schadensersatz einklagen?
Also zumindest ausserhalb des Reiserechts kann ich jemanden der vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringt auf Schadensersatz verklagen. Zumindest falls keine pauschalisierte Vertragsstrafe vereinbart ist.
-
Für einen Anspruch auf Schadenersatz dürfte zu klären sein, ob der Wegfall von einem Fünftel der Reisezeit den Zweck der Reise insgesamt derart beschädigt, dass man von Nichterfüllung des Vertrages ausgehen kann.