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Kreditkarte zur Sicherheit der Buchung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Allgemeine Fragen
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  • Kathrin22K Offline
    Kathrin22K Offline
    Kathrin22
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen,

    auf so manchem Reiseportal muss man zur Sicherheit der Buchung seine Kreditkarten-Nr. angeben. Eigentlich bin ich kein Freund von so etwas. Man weiss ja nie...!

    Hat jemand schon mal schlechte Erfahrungen damit gemacht???

    Das ist ja eigentlich auch bei renomierten Veranstaltern wie TUI ueblich, aber ein Missbrauch ist dennoch nicht ausgeschlossen...

    LG Kathrin

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    • Sandra78S Offline
      Sandra78S Offline
      Sandra78
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo Kathrin,

      buche seit Jahren alles nur so und hatte noch nie Probleme damit. ( Toi Toi Toi )

      Ich bin mir nicht ganz sicher aber ich glaube man kann sich das Geld zur Not auch wieder zurückbuchen lassen wenn irgendwas doch nicht stimmt, da gibts hier aber sicher Experten die das beantworten können.

      LG

      Sandra

      Avatarbild Made by Chriwi ;-)
      Febr. / März 2012 Bonaire-Curacao-Miami :-)

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      • Kessy05K Offline
        Kessy05K Offline
        Kessy05
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo

        Also wir haben bei TUI online gebucht.
        Wir konnten wählen ob per Kreditkarte oder Bankeinzug.
        Wir wählten Bankeinzug und es wurde auch korrekt abgebucht !
        Ich denke man kann das als Kunde ja kontrollieren.

        Allerings schaue ich schon auf seriösität, wenn ich Bank oder Kreditkarten Daten weitergebe !
        Bei TUI hatte ich da keine Probleme.

        Viele Grüße

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • meinungsfreiheitM Offline
          meinungsfreiheitM Offline
          meinungsfreiheit
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @kessy

          das war schon klug so, Bankeinzug ist m.E. sicherer, denn eine Lastschrift kann man binnen 6 Wochen zurückgehen lassen!

          Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • curiosusC Offline
            curiosusC Offline
            curiosus
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ...unberechtigte/fehlerhafte Abbuchung über die KK aber auch. 😉

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • meinungsfreiheitM Offline
              meinungsfreiheitM Offline
              meinungsfreiheit
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              "curiosus" wrote:
              ...unberechtigte/fehlerhafte Abbuchung über die KK aber auch. 😉

              mit oder ohne Gebühren?

              LG

              Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • curiosusC Offline
                curiosusC Offline
                curiosus
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                ohne 😄

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • BlackCat70B Offline
                  BlackCat70B Offline
                  BlackCat70
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo Kathrin,

                  es ist doch bei fast jeder Online-Buchung so, daß man seine Kreditkartennummer angeben muß!?

                  Ich habe dabei eigentlich keine großen Bedenken, denn wenn eine Buchung nicht paßt, lasse ich sie eben zurückgehen. Egal ob auf dem Girokonto oder auf der Kreditkartenabrechnung. Kommt aber nur alle Jubeljahre mal vor, die meisten Buchungen sind korrekt.

                  Ich bin aber auch von Haus aus kein mißtrauischer Mensch ... bitte jetzt nicht bei mir einbrechen. 😉

                  Viele Grüße,

                  BlackCat70

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                  • meinungsfreiheitM Offline
                    meinungsfreiheitM Offline
                    meinungsfreiheit
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @curiosus

                    die Beweispflicht ist bei der KK m.E. etwas schwieriger. Bei Missbrauch der KK mit der Kreditkartennummer im Internet mußt dem Kreditkartenunternehmen beweisen, dass du keine Zahlung getätigt hast.

                    Bei Lastschrift (Bankeinzug) gebe ich die Lastschrift bei meiner Bank einfach zurück.

                    Also ich bin mit der Angabe der Kreditkartennummer im Internet sehr vorsichtig, d.h. gar nicht, da Kreditkartenbetrug schwer zu beweisen ist.

                    Gebe meine Kreditkarte beim bezahlen vor Ort auch nicht aus den Händen. Nur in meinem Stammrestaurant drücke ich Sie dem Chef in die Hand.

                    Wie ist es eigentlich bei einer Teileinlösing bei KK?

                    Wenn z.B. TUI 5000 EUR anstatt 2000 EUR abbucht. Da kann ich bei einer Lastschrift den Differenzbetrag zurückgehen lassen.

                    Bei Kreditkarte?

                    Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

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                    • curiosusC Offline
                      curiosusC Offline
                      curiosus
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      ...bei KK kannst Du es genauso machen. Online hast Du einen Überblick über die aktuellen Transaktionen und kannst bei einer unberechtigten Belastung den Betrag stornieren.
                      Er wird somit Deinem Konto erst gar nicht belastet. Im übrigen ist der Zahlungsempfänger in der Nachweispflicht und muß den Betrag gegenüber der KK-Bank belegen. 😉

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • meinungsfreiheitM Offline
                        meinungsfreiheitM Offline
                        meinungsfreiheit
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        "curiosus" wrote:
                        ...bei KK kannst Du es genauso machen. Online hast Du einen Überblick über die aktuellen Transaktionen und kannst bei einer unberechtigten Belastung den Betrag stornieren.
                        Er wird somit Deinem Konto erst gar nicht belastet. Im übrigen ist der Zahlungsempfänger in der Nachweispflicht und muß den Betrag gegenüber der KK-Bank belegen. 😉

                        ja, ja, aber Beispiel jemand missbraucht die karte am 30. des Monats und am 1. wird abgebucht. Der Betrag ist auf deinem Konto abgebucht und nun bist du an der Reihe zu beweisen, dass du im Internet nicht bezahlt hast.

                        Wenn du es vorher bemerkst und online stornierst, ja. Aber nach der Buchung wirds da schwierig 😉

                        Bei Lastschrift kann ich nach dem Kontoauszug immer noch reagieren.

                        Wäre mal interessant, wenn sich jemand meldet, der einen Schadensfall gebabt hat.

                        Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • xelchenX Offline
                          xelchenX Offline
                          xelchen
                          Gesperrt
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          curiosus, ich halt die kreditkarte auf für die sicherere methode. und ist vor allen dingen wesentlich unaufwendiger

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • KaGuK Offline
                            KaGuK Offline
                            KaGu
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Mit KK ist es unter Umständen auch besser bei manchen Karten hat man dann ja auch eine Reiserück- oder eine Krankenversicherung dabei.
                            Zurückbuchen bzw die Buchung stornieren geht bei KK genauso wie bei Bankkonto.

                            Es gibt noch viel zu sehen, lasst uns Reisen....

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • Erika1E Offline
                              Erika1E Offline
                              Erika1
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Beide Zahlungsarten sind sicher.

                              Eine zu unrecht erfolgte Lastschrift erkennt man anhand der Kontoauszüge eventuell früher und kann ihr widersprechen, sie wird dem Konto ab Tag der Belastung wieder gutgeschrieben. Dem Abbucher obliegt die Beweislast.

                              Übrigens: es gibt da keine zeitliche Begrenzung mehr von 6 Wochen, das Recht besteht unbefristet. 6 Wochen - das war einmal...

                              Eine falsche Abbuchung auf dem KK-Konto wird dem KK-Inhaber erst mit der Abrechnung bekannt. Er kann zurückbuchen lassen. Dem Abbucher obliegt die Beweislast.

                              Beide Parteien gehen ein Risiko ein: gültig ist sind KK- und Lastschrift-Beleg nur mit der Unterschrift des Kunden.

                              Der Geldempfänger per Internet hat diese Unterschrift nicht, somit trägt er das Risiko.

                              Empfindliche Daten wie Konto- und KK-Nummern werden verschlüsselt übertragen. Zu erkennen am http in der Browser-Adresse, oder am Schlüssel-Symbol in der Taskleiste.

                              Ich nutze beide Verfahren seit Jahren problemlos, obwohl ich zu den Vorsichtigen gehöre...

                              Allerdings gebe ich Kontodaten nur bekannt, wenn es sich um vertrauenswürdige Adressen handelt, was das Reisen angeht, z.B. Lufthansa, Condor, TUI, TOC...

                              xelchen,
                              ich sehe keinen Unterschied darin, ob ich Konto- oder KK-Nummer angebe. Wieso ist die KK Deiner Meinung nach unaufwendiger? Gehoppt wie gedoppt...

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • Thorben-HendrikT Offline
                                Thorben-HendrikT Offline
                                Thorben-Hendrik
                                Gesperrt
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Bei der KK muss der Abbucher die erbrachte Leistung nachweisen und nicht DU 💡 Ist also genauso wie bei der Lastschrift 💡

                                [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                                [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Erika1E Offline
                                  Erika1E Offline
                                  Erika1
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  T-H...

                                  genau das sagte ich, hast Du es eventuell überlesen?

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • curiosusC Offline
                                    curiosusC Offline
                                    curiosus
                                    Gesperrt
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    "Erika1" wrote:
                                    Übrigens: es gibt da keine zeitliche Begrenzung mehr von 6 Wochen, das Recht besteht unbefristet. 6 Wochen - das war einmal...

                                    ...das ist so nicht richtig. Nach wie vor gibt es Fristen zum Widerspruch unberechtigter Lastschriften.

                                    "AGB" wrote:
                                    Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren
                                    Wer im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, kann Belastungen widersprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die für den Lastschrifteinzug notwendigen Voraussetzungen fehlen, z. B. wenn eine Einzugsermächtigung nicht erteilt ist, wenn eine früher erteilte Einzugsermächtigung zurückgezogen worden ist, wenn der Zahlungsempfänger die ihm durch die Einzugsermächtigung erteilten Befugnisse überschritten hat oder wenn der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger Gegenrechte geltend machen kann. Der Widerspruch ist unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Derjenige, der einer Lastschrift verspätet widerspricht, hat (der Zahlstelle) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

                                    Spätestens mit dem Rechnungsabschluß läuft die 6 Wochen-Frist wieder. 😉

                                    "AGB" wrote:
                                    Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
                                    Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • Erika1E Offline
                                      Erika1E Offline
                                      Erika1
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      curiosus,

                                      ich beziehe mich auf dieses Urteil:

                                      BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr

                                      a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.

                                      b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.

                                      BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - OLG Dresden, LG Leipzig

                                      AGB sind gut und schön, liegen aber dann und wann neben BGB und ständiger Rechtsprechung.

                                      In den vorstehenden Beiträgen wurde Mißbrauch durch Angabe der KK- oder Kontonummer befürchtet.

                                      Sollte es durch Mißbrauch/Computerbetrug zu Fehlbelastungen kommen, kann sich das Kreditinstitut erst recht nicht auf seine AGB berufen, denn hier liegt eine Straftat vor.

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • noelerN Offline
                                        noelerN Offline
                                        noeler
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Deswegen steht da auch "fast" und nicht bei allen.

                                        4 8 15 16 23 42

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Auskunft meiner Hausbank:

                                          die 6 Wochen sind ein Abkommen zw. den Banken. Innerhalb dieser ist die Gutschrift garantiert, danach auch mit Gebühren.

                                          Vorteil der Lastschrift

                                          sofortige Gutschrift, bei Kreditkartenunternehmen muss erst geprüft werden, kann dauern!

                                          bei nachgewiesenem Missbrauch bekommt man sicherlich auch da gutgeschrieben, Mastercard, Visa und Co. sind ja gewillt, ihre Kunden nicht zu verärgern, so die Auskunft meines Bankberaters.

                                          Schadensfälle gibt es "Gott sei Dank" sehr sehr wenige. Die Kreditkartenunternehmen haben auch einen Haftungsfonds, der bei Unstimmigkeiten eingesetzt werden kann.
                                          Bei nachgewiesenem Betrug sieht es nat. anders aus.

                                          Meine pers. Meinung.

                                          Durch in letzter Zeit vermehrte Pishingversuche auf mein Onlinebanking bin ich etwas sensibilisiert, was die Angabe der KK-Nummer im Internet angeht.

                                          Habe von meinem Antivirusanbieter eine Broschüre, in der zu lesen ist, dass die Haker sogar die Maske mit dem Schloss täuschend echt nachmachen.

                                          Wer was wie benutzt bleibt nat. jedem freigestellt und interessant wäre auf jeden Fall, in solch einem Thread mal die Erfahrung eines Geschädigten zu lesen.

                                          LG

                                          Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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