Reisepreis mindern, weil Fitnessstudio ganzen Urlaub geschlossen hatte?
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Mein Mann und ich haben 13 Tage in einem 4-Sterne-Hotel einen tollen Urlaub verbracht. Leider konnten wir das Fitnessstudio (das auch im Katalog angepriesen wurde) die gesamte Zeit wegen Renovierungsarbeiten nicht nutzen. Zudem war die erste Thalasso-Behandlung nicht kostenlos, wie man uns bei der Buchung versichert hatte, es wurde Hotelgästen nur 20 % Rabatt gewährt. Wir wollen nun den Reiseveranstalter (TUI) anschreiben. Sind 5 % Reisepreisminderung (wären 114 € gesamt) angemessen?
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Hallo,
habt ihr
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an die Reiseleitung mit dem Argument um diese Probleme abzustellen gewandt.
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Habt Ihr von der Reiseleitung einen Mängelbericht unterschrieben bekommen.
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Habt Ihr Euch Zeugen notiert.
Falls jedesmal mal die Antwort NEIN sein sollte, dann habt Ihr ein Problem gegenüber dem Reiseveranstalter.
Gruß
Karl-HeinzKatta schrieb:
Mein Mann und ich haben 13 Tage in einem 4-Sterne-Hotel einen tollen Urlaub verbracht. Leider konnten wir das Fitnessstudio (das auch im Katalog angepriesen wurde) die gesamte Zeit wegen Renovierungsarbeiten nicht nutzen. Zudem war die erste Thalasso-Behandlung nicht kostenlos, wie man uns bei der Buchung versichert hatte, es wurde Hotelgästen nur 20 % Rabatt gewährt. Wir wollen nun den Reiseveranstalter (TUI) anschreiben. Sind 5 % Reisepreisminderung (wären 114 € gesamt) angemessen?
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Leider nein, da unsere Reiseleitung sehr schlecht deutsch gesprochen hat. Ein Abstellen der Mängel wäre aber wohl kaum möglich gewesen, da auf dem kleinen Inselchen außer unserem nur noch 5 andere Hotels waren, die aber entweder keine Verpflegung hatten oder weiter weg waren.
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Hallo!
Rein rechtlich gesehen entfällt durch die nicht erfolgte Meldung bei der Reiseleitung der Erstattungsanspruch, Sprachprobleme hin oder her. Ihr hättet schließlich auch im Büro der Zielgebietsagentur oder direkt beim Veranstalter anrufen können, wenn das Fitnessstudio so wichtig für Euch war. So argumentieren jedenfalls die Gerichte.
Aber versucht es doch auf "die nette Tour". Schreibt der TUI fristgerecht ein paar Zeilen, betont auch, daß der Urlaub Euch im Übrigen gut gefallen hat und warum Ihr das fehlende Fitnessstudio nicht gemeldet habt - und bittet einfach um Kulanz. Wenn Ihr bei einem Reisepreis von € 2000,00 um einen Reisegutschein im Wert von € 100,00 bittet, wird der Veranstalter bestimmt nicht "Nein" sagen. Wichtig ist jedoch das "Fingerspitzengefühl - wenn Ihr jetzt die "harte Tour" wählt, also gleich mit überzogenen Forderungen (5% sind bei fehlendem Fitnessstudio ein realistischer Wert) kommt oder mit Anwalt, Presse, Medien, etc. droht oder auf eine Erstattung besteht,dann wird der Veranstalter keinerlei Interesse haben, Euch als Kunden zu binden und sich ebenfalls knallhart aufs Reiserecht berufen.
Liebe Grüße!
Sina -
Auf keinen Fall entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.
Aus Bedingungen eines namhaften Veranstalters, die mir gerade zur Verfügung stehen, ist zu entnehmen ... Meldung an den Reiseleiter ....
aber:
"Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden..."
Also: sofort beim Reiseveranstalter reklamieren.Die Meldung beim Reiseleiter soll die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen. Da wegen der Renovierung des Fitneßraums keine sofortige Abhilfe möglich war, wäre nur ein anderes Hotel in Frage gekommen.
Der Reiseveranstalter könnte als Mitverschulden nun anrechnen, der Reiseleiter habe keine Abhilfe bezüglich Hotelalternative anbieten können, da Ihr Euch bei ihm nicht gemeldet habt - aus welchen Gründen auch immer.
Formuliert Eure Reklamation/Forderung in einem Brief - aber Süßholz raspeln müßt Ihr nicht. Der nicht zur Verfügung stehende Fitneßraum läßt sich leicht überprüfen. -
ganz so wie Erika das schildert trifft es nicht zu. Inhaltlich hat sie schon recht, aber durch eine Meldung bei der Reiseleitung hätte beispielsweise sich die Möglichkeit ergeben, beim Nachbarhotel den Fitnessraum mitzubenutzen...
Daher muss sich der Kunde sehr wohl eine Minderung seiner Reklamation vorhalten lassen.
So leicht, wie die Nichtbenützung im Hotel nachweisbar wäre, wäre auch die Mitbenutzung im Nebenhotel.
Darüber hinaus muss ein Kunde im Falle einer Gerichtsverhandlung sehr wohl nachweisen, dass er das Hotel auch wegen des Fitnessraumes gebucht hatte. Also ein Kunde, der nicht nachweisen kann, dass er vor und nach dem Urlaub ähnliches Fitness zu Hause betreibt, wo möglich Vollpension oder AI gebucht hatte, wird sich da etwas schwer in der Argumentation tun.
Hintergrund ist: die Rechtssprechnung anerkennt nur dann ein Fehlen einer Hoteleinrichtung, wenn diese auch aktiv genutzt werden wollte. Sprich: fehlende Kinderanimation ohne selbst Kinder dabei zu haben, ist kein Reisemangel.
Gruß
Peter -
Hallo
Dazu habe ich nun was interessantes im www gefunden!
Da wir selber im Moment mit einem Veranstallter im Klinsch sind,( bei uns geht es um 2 Restaurantes und eine Poolbar,die laut Katalog zur verfügung stehen tatsächlich aber den ganzen Urlaub über geschlossen waren und ich mich bei der Reiseleitung beschwert habe, die es auch wusste aber nicht änden konnte ) habe ich gesucht und bin fündig geworden.
Da heißt es :
" Entspricht die Ist- Leistung(tatsächliche Leistungen) nicht der Soll-Leistung(Katalog Beschreibung) und hat der Veranstalter davon Kenntnis und kann den Mangel nicht beseitigen, so entfällt die Anzeigepflicht ."Gruß
Kessy -
Eben! Selbst wenn der Reiseleiter es ermöglicht, einen Fitneßraum im Nachbar-Hotel zu nutzen, ist die zugesagte Leistung im gebuchten Hotel nicht vorhanden. Auch hier kann man vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen: Wie weit ist das Nachbar-Hotel entfernt? Sind dort die gleichen Geräte in gleicher Qualität vorhanden? Hat der (ggf.) Trainer die gleiche Qualifikation? Undsoweiter...
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...und trotzdem muß der Gast einen Nachweis erbringen, daß er die beanstandeten Leistungen tatsächlich nutzen wollte/mußte. Da sind die Gerichte mittlerweile ziemlich erbarmungslos geworden. Ich vertrete nach wie vor die Meinung, daß man es im Reklamationsfall grundsätzlich erst einmal im Guten versuchen sollte. Schließlich trifft diejenigen, die die Reklamation letztendlich bearbeiten, keine Schuld - und es sind auch nur Menschen.
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Tja, Sina, das sind die Feinheiten:
Der Urlauber kann vielleicht glaubhaft machen, daß er den Pool nutzen wollte, aber mußte er es auch? Möglicherweise ist das Meer in der Nähe, auch wenn dort dem Urlauber das Wasser zu kalt war. Und wie kalt ist zu kalt? 20 Grad oder 22 Grad?An anderer Stelle habe ich schon gesagt, daß mir die penetranten Krümel-Sucher auf die Nerven gehen (Reiseminderung, glaube ich). Weil es solche Leute gibt, hat sich die Rechtsprechung zwar nicht geändert, aber der Urlauber bekommt nicht zwingend in jedem Fall "recht".
Ein Urlauber bucht ein Hotel und erwartet, das Zugesagte anzutreffen. Ein leerer Pool (das ist uns mal passiert) ist ein erheblicher Mangel. Wir haben keine Ansprüche angemeldet, Ende März wäre es uns eh zum Baden zu kalt gewesen.
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Hallo
Ich muß hier Erika Recht geben .
Sehen wir es doch mal so :
Wer bucht schon ein Hotel, wo er von vorneherein weiß dass er fürs essen in Hotel A muß, zum Fitnesstudio in Hotel B und zum Pool in Hotel C ? Ich jedenfalls nicht ! Ich buche ein Hotel weil es mir verschiedene Leistungen verspricht. Werden nun diese Leistungen nicht erbracht bin ich sauer und habe das Recht dieses beim Veranstalter zu bemängeln. Denn schließlich will er , der Veranstalter , von mir ja auch den vollen Reisepreis gezahlt haben !
Zum Thema auf friedliche Weise etwas erreichen sage ich nur folgendes: Ich habe versucht bei meinem Veranstalter friedlich zu sein . Er meinte darauf hin, Zitat:"
Bedauerlicher Weise liegt uns keine Niederschrift vor, so dass wir derzeit davon ausgehen müssen, dass Mängel vor Ort nicht oder zu spät reklamiert wurden. Daher sehen wir keine Möglichkeit......
...Wir sind selbstverständlich stets interessiert zu erfahren, ob unsere Gäste zufrieden waren. Wir sind für konstruktive Kritik stets dankbar, da sie uns aus der Sicht des Reisenden Hinweise gibt, wo Verbesserungen anzustreben sind bzw. ein Eingreifen unsererseits erforderlich ist. Daher danken wir für ihre Ausführungen."
Soviel zum friedlichen Versuch und zur Kulanz.... wie gesagt bei uns ging es um 2 A la Card Restaurants im Hotel und um eine Poolbar, die alle schön dicht verschloßen waren! Übrigens ein 5 Sterne Hotel !!!
Von der Baustelle im Hotel rede ich erst gar nicht.
Gruß
Kessy
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Um ein bißchen Übersicht in die vielen richtigen Einzelaussagen zu bringen:
"Wenn ein Mangel allgemein der Reiseleitung bekannt sein muss, muss man nicht rügen, sondern kann abreisen, Ersatz suchen.."
Das gilt aber bitte NICHT für alle Mängel. Man muss nämlich das Urteil dahinter kennen: Ein Ehepaar kam des Nachts in einer aufgrund ZAHLREICHER Mängel UNBEWOHNBAREN Anlagen an. Da des Nachtes keine Reiseleitung da war und das Hotel in derart Gesamt-Erbärmliche Zustand war, dass es eigentlich der Reiseleitung schon über Wochen, ja Monate hinweg bekannt gewesen sein müsste, dann ist diese Mängelrüge nicht notwendig.
In allen anderen Fällen sehr wohl. Natürlich ist es auch richtig, dass eine Unterlassung nicht das Recht auf Ansprüche aufhebt, aber eben mindern kann.
Natürlich muss ich nicht nachweisen, ob ich in den Pool gehen wollte oder nicht. Aber auch hier gilt: allgemeine, üblicherweise vorhandene Einrichtungen einer Hotelanlage stellen dann einen Mangel dar, wenn sie nicht vorhanden oder nutzbar sind. Da muss man nicht extra nachweisen: ich wollte ja essen gehen... Aber wo man eben - nochmals: unter Umständen - den persönlichen Nachweis erbringen müsste, um tatsächlich eine Reisepreisminderung zu bekommen, dazu zählen NICHT beispielsweise Tennisplätze, Fitnessräume, Saunen, Animationen u.d.m. --> eben weil sie nicht als Standard bezeichnet werden können.
Swimmingpool, Toiletten, Restaurant, Zimmer, Lift hingegen wären typischen Standardmerkmale.
Es steht selbstverständlich jedem frei, einen nicht benützbaren Fitnessraum ohne Meldung an die Reiseleitung im nachhinein zu reklamieren. Aber nochmals: hätte die Reiseleitung die Benutzung eines Fitnessraum in zumutbarer Entfernung (+- einen Kilometer... schließlich könnte ja auch im gebuchten Hotel diese Einrichtung am anderen Ende der Anlage sein; anders klarerweise der Fall, wenn im Katalog steht: im Hauptgebäude...) mit gleicher Ausstattung und gleicher Betreuerqualität (stand diese detailliert denn im Katalog????) anbieten können, dann muss sich der Kunde das gegenrechnen lassen.
Das sind alles gesetzliche Grundlage - das war ja wohl die Grundfrage. Daneben gibt es menschliche, kundenorientierte, kulante Entscheidungen, die selbstverständlich Rechtliches in den Hintergrund treten lassen. Aber zu einer Frage gehört meiner Meinung nach auch eine fundierte korrekte Antwort.
Also denn, viel Erfolg
Peter