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Flugverspätung von ca. 12 Stunden

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  • SangriaeimerS Offline
    SangriaeimerS Offline
    Sangriaeimer
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    kann mir jemand sagen, ob durch Flugverspätungen von 12 Stunden eine Entschädigung geltend gemacht werden kann ?

    Es wurde ein Hotel mit Übernachtung angeboten aber wir hatten (Familie mit 2 Kindern) ja irgendwie "entgangene Urlaubsfreude".

    Danke !

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    • privacyP Offline
      privacyP Offline
      privacy
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Pauschalreisemäßig gibt es da eher wenig Möglichkeiten
      bzw. geht es um so geringe Vergütungen, daß ein freundliches
      Schreiben an den Veranstalter vielleicht eher kleinen Erfolg bringt.
      Also -freiwilliges- Entgegenkommen des Vertragspartners,
      zumal Übernachtung ja schon übernommen wurde.

      Auf der anderen Seite kann man ohne Angaben von Flugdetails
      schwer Stellung nehmen, inwieweit hinsichtlich der
      EU Verordnung 261/2004 noch Möglichkeiten bestehen.

      Also

      • Airline
      • Abflug Airport
      • Ankunft-Flughafen
      • ursprüngliche Flugnummer
        identisch mit dem dann durchgeführten Flug
        oder neue Airline, neue Flugnummer?
      • Koffer nicht angenommen bzw. wieder zurückerhalten
        nach dem Einchecken zur ursprünglichen Flugzeit?

      Gruß privacy

      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
      Bertrand Russell (1872-1970)

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • mosaikM Offline
        mosaikM Offline
        mosaik
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        "Sangriaeimer" wrote:
        "entgangene Urlaubsfreude"

        a) ...entgangene Urlaubsfreunden --> dafür gibt es nur in Österreich etwas dafür

        b) ...nutzlos aufgewendeter Urlaub (oder vertaner Urlaub) --> dafür es nur in Deutschland etwas dafür

        a) nur wenn im Urlaub vieles schief läuft
        b) auch wenn es schon kurz vor dem Urlaub massive Probleme gibt

        a) und b) --> müssen Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen, manche Gerichte verlangen mindestens 50 Prozent. Daher Faustregel: der Gesamtcharakter der Urlaubsreise muss überwiegend schwer beeinträchtigt sein

        ...dies zur Unterscheidung mal kurz erwähnt

        Peter

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        • muecke1401M Offline
          muecke1401M Offline
          muecke1401
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          "mosaik" wrote:
          a) ...entgangene Urlaubsfreunden --> dafür gibt es nur in Österreich etwas dafür

          Peter

          😉 😄 😄 tja, find ich gut, dass man in A für entgangene Freunde was bekommt..... 😆 😆 😆

          Ich bin eine Frau. Daraus ergibt sich das Geburtsrecht, bei Bedarf meine Meinung zu ändern ;-)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            geh sei doch nicht so kleinlich... Urlaubsfreunden oder Urlaubsfreuden - ist denn das nicht im Grunde das gleiche....
            😄

            Danke für Korrektur!

            Peter

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • muecke1401M Offline
              muecke1401M Offline
              muecke1401
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hy Mosaik 😱

              Ich seh das nicht kleinlich.
              Und aufgrund dessen, das diese beiden sich doch sehr ähneln, musste ich einfach lachen (und wollte mitlächeln lassen).

              Wer ersetzt einem schon was, nur weil man mosernde Mitreisende hat

              Lieben Gruß Mücke

              Ich bin eine Frau. Daraus ergibt sich das Geburtsrecht, bei Bedarf meine Meinung zu ändern ;-)

              1 Antwort Letzte Antwort
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