Frage an Urlaubsexperten oder Reiseverkehrskaufleute..
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Hallo an alle,
habe eine (evtl. dämliche) Frage an alle die sich auskennen.
Wir (Famlie, 2 Erw.1 Kind) haben für die Herbstferien 1 Woche Türkei
gebucht. So wie es jetzt aussieht kann mein Mann aber nicht mitreisen
da er seinen erkrankten Chef vertreten muß.
Ist es möglich das man nur 1 Person stornieren kann - da wir anderen
trotzdem fliegen möchten. Oder kann man eine gebuchte Reise nur komplett stornieren??Vielen Dank für Eure Hilfe
samson211 -
Hallo Samson,
grundsätzlich ist eine Teilstornierung immer möglich. Sollte das Hotel bzw. der Veranstalter kein Singel mit Kind anbieten, so kann es sein, daß Ihr zwei Erwachsene zahlen müßt. Die Differenz zum eventuellen Reisepreis bzw. die Stornokosten für Deinen Mann hat in diesem Fall seine Firma zu zahlen, sofern der Urlaub genehmigt war.
Beispiel. 2 Ew. Preis pro Person: 2.000,- Euro
1 Kd. Preis 500,- EuroNeu: Ein Ew. als Singel + Kind: 2.200,- Euro + 500,- Euro
Stornokosten für Deinen Mann: 500,- Euro
Die Firma muß also: 700,- Euro bezahlen (Stornokosten + Mehrpreis)Sollte es diesbezüglich Probleme geben, so könnt Ihr auch ganz stornieren, denn keiner kann Dich zwingen ohne Deinen Mann in Urlaub zu fahren.
Einzig wichtig: Das Ganze möglichst schnell abklären, damit sich eventuell anfallende Stornokosten nicht unnötig erhöhen. Bitte gleich Kontakt mit der Firma aufnehmen, wegen der Zahlung und mit dem Veranstalter wegen den Kosten.
Gruß
Berthold
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Hallo,
noch ein Tipp:
falls dein Mann nicht fliegen kann, hast du evtl. eine Freundin oder Bekannte?
Du kannst den freien Platz auch mit einer anderen Person besetzten.
Gezahlt werden muss lediglich die Umschreibungsgebür von ca. 35 Euro.
So war es bei uns jedenfalls
Zu deiner Frage: Hast du eine Reiserücktrittskostenversicherung abeschlossen?Bei welchem Veranstalter habt ihr gebucht`?
Ansonsten schau mal hier z.B.:Reiserücktritt
-> SO wird es bei Neckermann gemacht. -
ich muss leise widersprechen: eine Stornogebühr ist die pauschale Entschädigung für den Reiseveranstalter für Aufwand und entgangener Gewinn. Daher ist es unrechtmäßig, wenn verbleibende Reisende nunmehr Mehrkosten zu bezahlen hätten.
Ich weiß, dass das in der Praxis immer wieder vorkommt: 2 + 1 gebucht, einer storniert, und schwups wird ein Einzelzimmerzuschlag fällig oder der Kinderfestpreis fällt weg.
Dies ist meines Erachtens unzulässig und in jenen Fällen, die mir persönlich passiert sind oder ich diese Info gegeben hatte, mussten die Veranstalter "sich fügen".
Andere Überlegung: Beispiel: 2 + 1 würden 2 x 600 und 1 x 200 kosten = 1.400; nun storniert eine Person = z. B. 50 % Stornogebühren = 300 und die verbleibenden müssten jetzt jeweils 600 bezahlen, machte also alles zusammen 1.500 Euro aus, also mehr als ursprünglich! Schon allein aus diesem Grund kann so etwas nicht zulässig sein!
So, jetzt denken wir dieses Modell ab dem Punkt: eigentlich wird einer storniert durch: obwohl die Mutti schon weiß, dass Papi zu Hause bleibt, hält sie den Mund, zahlt und holt alle drei Tickets ab. Beim Check-In teilt sie mit, dass ihr Mann in der letzten Nacht schwer erkrankt ist, und nicht mit von der Partie ist.
Also ein so genanntes "no show" - das meist aber auch nur mit 85 oder 90 Prozent Stornogebühr belegt ist. So gesehen bekommt unsere Beispielfamilie also sogar etwas zurück - im Gegensatz zum oberen Beispiel.
Dazwischen liegt eben die Tatsache, dass Stornogebühren einzig und alleine die Person betrifft, die storniert - der andere Teil eines Reisevertrages bleibt davon jedoch unberührt - sprich, niemand darf zu einem Einzelzimmerzuschlag oder ähnlich "verdonnert" werden.
Theoretisch gäbe es eine Ausnahme von meiner Annahmen: Dann nämlich, wenn solche Zwangsänderungen in den AGB festgeschrieben wären - sind sie aber meines Wissens nach nicht. Und dann wäre ich der Meinung, dass es sich um eine unzulässige Klausel handelt...
Meint
Peter -
Hallo mosaik,
das finde ich sehr interessant.
Ich habe so einen Fall schonmal gehabt und die "no show" Lösung war günstiger, als eine Stornierung.Also die VA, die ich kenne, ändern bei einer Stornierung, wie beschrieben, immer die ganze Buchung und lassen im Zweifelsfall eine Kinderermäßigung wegfallen.
Wenn dies aber nicht zulässig ist, könnte man damit auch schindluder treiben.Beispiel: Ich buche ein großes Zimmer mit 3 Erw. + 3 Kindern (Kinderfestpreis-sehr günstig).
Der VA gibt aber eine Erw. Mindestbelegung von 4 Erw. vor. Ich buche also einen 4. Erw. hinzu, den ich aber 2 Monate vor Reiseantritt storniere.
Das kostet 20% Stornogebühr. Wenn jetzt der Rest der Buchung unangetastet bliebe, würde ich unterm Strich einen Gewinn machen, da die 20% Stornogebühr deutlich weniger sind, als wenn ich ein Kind als Erwachsenen buchen müßte.
Das kann doch auch nicht sein, oder? -
Ich buche eine Unterbringung für sechs Personen und unterschreibe einen Vertrag, der mich verpflichtet, den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen oder bei gewünschter Auflösung von seiten des Kunden, die vereinbarte Stornogebühr zu bezahlen.
So lange der Veranstalter in seinen AGB nicht eindeutig eine andere Beurteilung der Buchung nach einem Teilstorno vereinbart - die rechtkräftig sein muss, die Vereinbarung - steht dem Kunden die vereinbarte! Unterkunft zu!
Mit einem Teilstorno bleibt die Hauptbuchung unberührt.
Entweder ein Veranstalter verlangt eine pauschale Gebühr - eben zum Ausgleich seiner Kosten - oder er verlangt sie nicht! Aber zu sagen: he, wenn du jetzt stornierst, habe ich ja Kosten gehabt und ein Gewinn entgeht mir auch - das musst bezahlen, aber gleichzeitig bekommst du nicht mehr das, was du gebucht hast, sondern nur mehr das, was meine EDV dann buchen lässt - ist meines Erachtens absolut nicht zulässig.
Meines Erachtens wäre eine Formulierung in der Richtung zum Nachdenken und Überprüfen, ob sie wirklich stand hält:
"Bei einer Stornierung einzelner Teilnehmer bis zum 30. Tag vor Reiseantritt fallen die Stornogebühren gemäß unserer AGB an. Darüber hinaus wird vereinbart, dass dem Kunden dann nur mehr eine Unterbringung entsprechend der Personenanzahl zusteht und allfällige Kinderermäßigungen oder Festpreise nur mehr entsprechend der dann reisenden Personenzahl zur Anwendung kommen. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, jedoch unter Beibehaltung der ursprünglich gebuchten Unterbringung".
Oder : ."....Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, von denen jedoch ... Prozent auf die Mehrkosten angerechnet werden, die durch eine notwendige Unterbringungsänderung anfallen. Wie zum Beispiel Bezahlung eines Einzelzimmerzuschlages." Oder ähnlich Formulierung.
Ansonsten kehre ich zu meiner Ansicht zurück und bin mir sehr sicher, in gerichtlichen Auseinandersetzungen hier mit meiner Ansicht Recht zu bekommen!
Meint
Peter -
Danke für Deine schnelle Antwort.
Ich denke, wenn sich Deine Meinung durchsetzt und häufiger gegen die VA "durchgeboxt" wird, dann wird sich bald eine passende Formulierung in den AGB finden.
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Aber bis dahin fließt noch viel Wasser den Rhein (oder die Donau) hinunter
und es ist schon interessant zu lesen, wie manche "Gummi"-AGB's heute
zu Lasten der Kundschaft "gedehnt" werden.Nochmals danke an Mosaik für den interessanten Hinweis.
Wird im Bedarfsfall gerne weitergegeben. -
Einige VA haben scheinbar begonnen Hintertüren in ihre AGB einzubauen.
Hier ein Beispiel von den AGB Winter 07/08, welches in den Sommer 07 AGB noch nicht enthalten war:5.1.7 XYZ Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist XYZ Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Damit ist natürlich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang Tür und Tor geöffnet.
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unbekannter wrote:
5.1.7 XYZ Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist XYZ Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen....also diese Klausel wird meiner Meinung nach im Streitfall nicht halten, weil sie ein unbotmäßige Benachteiligung des Kunden darstellt. Ein Veranstalter kann entweder Pauschalen oder tatsächlichen Schaden vereinbaren und letzteres in einem Beweisverfahren auch belegen müssen.
Man stelle sich die Situation vor, dass man bei der 20-Prozent-Marke stornieren muss und der Veranstalter meint dann, eigentlich hat er schon 80 Prozent Kosten, die er nun gerne hätte...
meint Peter
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vielen Dank für eure Infos dazu.
Habe die Reise bei argonaut.de gebucht. In den Storno Bedingungen
steht da glaub ich ..... bei storno bis 30 Tage vor Reiseantritt - 20 %
Muß man das schriftlich per Einschreiben stornieren (teilstornieren)
oder per email? Ist es sinnvoll vorher nachzufragen was das kosten
würde (falls die einem auf Single + Kind umbuchen)?
Hatte so einen Fall noch nie und will nichts falschmachen.grüße an alle
samson211 -
Sicherer wäre per Einschreiben/Rückschein, da Du per Mail nicht immer eine Empfangsbestätigung bekommst.
Vorher Anrufen, was es kosten möge ist nie verkehrt und vielleicht geht es ja auch dann schon telefonisch, einfach mal anrufen. -
also ich sehe das nicht so.
man bucht doch die reise als ganzes also zb 2erw + 2 kinder. und die 2 erwachsenen unterschreiben.man unterschreibt dass man zb 3000,- für 14 tage familienzimmer bekommt.
wenn jetzt ein erw wegfällt, dann hält man ja auch den vertrag nicht ein.
ergo der reisveranstalter muss nicht nur die storno verlangen sonder uU mehr. -
KEIN Reisender muss seinen Vertrag selbst unterschreiben. Er KANN es!
Denn Buchender muss nicht gleich Reisender sein (Verträge zugunsten Dritter nennt man das).Noch ein Beispiel: zwei Erwachsene und ein volljähriges "Kind" (= 3. Erwachsener) unterschreiben und fahren auch, nur das volljährige Kind storniert ...
Dein Beispiel: beide Erwachsene unterschreiben - sie unterschreiben aber ein Doppelbett und der Veranstalter verlangt nun für das "leere" Bett eine Stornogebühr - ergo muss er aber das leere Bett zur Verfügung stellen!
Dies leitet sich schon aus dem Beherberungsvertrag ab: ein Hotelier erhält seine Bezahlung nicht für die Nutzung (=Bewohnen) des Zimmers sondern für die zur Verfügung Stellung. Somit hat er Anrecht auf Bezahlung des Zimmers, aber was der Kunde damit macht, ist seine Sache.
Überspitzt bezeichnet: wenn jemand seinen Urlaub bezahlt und nicht antritt dürfte das Hotel streng genommen das Zimmer nicht weiter vermieten, wenn es dieses bezahlt bekommen hat, jedoch vom Kunden nicht ermächtigt wurde, dieses anderweitig zu vermieten. Doch wer macht das schon...
meint
Peter