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Allg. Geschäftsbedingungen unwirksam bei Direktbuchung????????

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • ladykracher1711L Offline
    ladykracher1711L Offline
    ladykracher1711
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo, ich habe eine Frage und hoffe das ich hier Informationen zu meinem Problem bekomme.

    Im August 2007 haben 5 Freunde und ich beschlossen zum Kölner Rosenmontagszug zu fahren um uns den Kölner Karneval mal in "Natura" anzuschauen.
    Im Internet machten wir uns auf die Suche nach einem guten, günstigen und dennoch zentralem Hotel.
    Wir fanden dann das "Hotel Goodsleep" am Kölner Dom.
    Per Email fragte ich nach freien Zimmern und bekam auch per Email eine Buchungsbestätigung für den 03.02.2008 bis 05.02.2008 über 2 Dreibettzimmer zum Preis von 150 Euro pro Zimmer pro Nacht, also insgesamt 600 Euro.

    Aus beruflichen Gründen hätten aber 3 Freunde nicht mit fahren können und somit haben wir die Zimmer am 15. Januar per Email storniert.
    Am 16. Januar kam per Email eine Nachricht vom Hotel das sie versuchen die Zimmer weiter zu vermitteln.

    Am 06.02.2008 kam dann auf einmal eine Stornorechnung über 480 Euro!

    Schriftlich legten wir Beschwerde gegen diese Forderung ein, da das Hotel keinerlei Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihrer Homepage haben, wir von eventuellen Stornokosten nichts wissen konnten und wir davon ausgegangen sind das wir bis spätesdens 24 Std. vor Reiseantritt von der Reise zurück treten können.

    Gestern haben wir vom Anwalt des Hotelinhabers ein Schreiben mit folgendem Wortlaut erhalten: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von meinem Mandanten bei Direktbuchungen nicht verwandt. Sie sind also somit auch nicht Bestandteil des Beherbergungsvertrages geworden.

    So, nun meine Frage: stimmt das?????? Was können wir tun????
    Woher sollten wir wissen das wir 80 % !!!!!!!! Stornogebühren zahlen müssen,wenn es nirgendwo steht.

    Wir wären echt happy wenn uns hier jemand helfen könnte!!!!

    LG Ines, Andy, Katrin, Daniel, Kerstin und Nicole!!!!!!!

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    • Mausebaer120M Offline
      Mausebaer120M Offline
      Mausebaer120
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo Ladykracher,

      der Hotelier, bzw. der Rechtsanwalt wird wohl den allgemein gültigen
      Beherbungsvertrag / Hotelaufnahmevertrag meinen.

      Du kannst mal HIER nachlesen, was der Vertrag beinhaltet.

      LG.
      Mausebaer

      Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude.
      ( Epikur von Samos )

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      • privacyP Offline
        privacyP Offline
        privacy
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Ob da wegen ungenannter Stornobedingungen zum Buchungszeitpunkt irgendetwas machbar ist, wird nur ein Fachmann beurteilen können.
        Empfehle, noch "Screenshots" der Hotel-Homepage anzufertigen.

        Andererseits, die allgemeinen Bedingungen im Hotel- und Gaststätten- gewerbe und der Beherbergungsvertrag sehen derartige Storno-
        gebühren vor. Ist in der Bestätigungsmail des Hotels darauf ein
        Hinweis? Das Hotel hat sogar einen Abzug für ersparte Aufwendun-
        gen gemacht wie beispielsweise nicht genutzte Bettwäsche, kein
        Frühstück usw. Hier ist der Abzug mit 20 Prozent auf den
        Rechnungsbetrag auch noch relativ großzügig.

        Und das die Zimmer zu einem absoluten Saison-Höhepunkt
        nicht vermietet werden konnten, das läßt sich schwer nachweisen.

        Das nutzt jetzt leider nichts, aber in Zukunft solltet ihr ein verstärktes
        Augenmerk auf die Stornierungsbedingungen werfen. Wir hatten,
        kurzfristig krankheitsbedingt, letztes Wochenende ein ***** Hotel in
        Berlin am Vormittag der Anreise leider absagen müssen: Kosten 0 Euro.

        Das findet ihr in der Regel auf Hotelportalen - zumindest sind
        da die Stornobedingungen von vornherein klar ersichtlich.

        Gruß privacy

        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
        Bertrand Russell (1872-1970)

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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Wenn ein deutscher Hotelier KEINE allgemeinen Bedingungen für seinen Beherbergungsvertrag auf seiner Homepage abdruckt, gelten die allgemeinen im deutschen Recht geregelten Bestimmungen für einen Beherberungsvertrag.

          Diese kennen a) kein kostenfreies Rücktrittsrecht, b) kann der Hotelier jenen Betrag in Rechnung stellen, der sich aus Zimmerpreis abzüglich Ersparnisse wie Frühstück und Reinigung ergibt, sofern er das Zimmer nicht weiter vermietet hat. Als nicht weitervermietet gilt: so lange auch nur ein Zimmer derselben Preiskategorie frei ist, ist es nicht weitervermietet.

          Meines Erachtens muss man allgemeine rechtliche Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, damit sie Vertragsinhalt werden.

          Meint
          Peter

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • weißnix221W Offline
            weißnix221W Offline
            weißnix221
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            bei storno 18 tage vorher 80% bezahlen?unglaublich!

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • holzwurmH Offline
              holzwurmH Offline
              holzwurm
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              mosaik wrote:
              Meines Erachtens muss man allgemeine rechtliche Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, damit sie Vertragsinhalt werden.

              Meint
              Peter

              Meines Erachtens gehört so was zu einem seriösen Geschäftsgebahren dazu.

              Man muß ja nicht gleich alles rein schreiben, sondern entweder auf den Beherbergungsvertrag oder andere rechtliche Grundlagen hinweisen.

              Woher soll der Kunde wissen, welche rechtliche Grundelage im Stornofall heranzieht?

              LG
              holzwurm

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • ladykracher1711L Offline
                ladykracher1711L Offline
                ladykracher1711
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                mosaik wrote:
                Wenn ein deutscher Hotelier KEINE allgemeinen Bedingungen für seinen Beherbergungsvertrag auf seiner Homepage abdruckt, gelten die allgemeinen im deutschen Recht geregelten Bestimmungen für einen Beherberungsvertrag.

                Diese kennen a) kein kostenfreies Rücktrittsrecht, b) kann der Hotelier jenen Betrag in Rechnung stellen, der sich aus Zimmerpreis abzüglich Ersparnisse wie Frühstück und Reinigung ergibt, sofern er das Zimmer nicht weiter vermietet hat. Als nicht weitervermietet gilt: so lange auch nur ein Zimmer derselben Preiskategorie frei ist, ist es nicht weitervermietet.

                Meines Erachtens muss man allgemeine rechtliche Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, damit sie Vertragsinhalt werden.

                Meint
                Peter

                Hallo mosaik,

                danke für die ausführliche Information.

                Das das ach so seriöse Hotel die Zimmer zu Zeiten des Kölner Karnevals nicht weitervermieten konnte, können die uns nicht weiß machen. Aber egal, wir werden die Gebühren natürlich zahlen und äußerst gute Bewertungen für das "HOTEL GOODSLEEP" in Köln abgeben.

                Nun ja, ich denke auch mal, das man von einem seriösen und Kundenfreundlichem Hotel wenigstens kleine Anhaltspunkte zu bestimmten Vorgängen, wie etwa: Reiserücktritt, Stornogebühren etc. erwarten kann.
                Wir alle sind was das Reisen angehnt nicht so erfahren, da wir alle noch in der Ausbildung sind. Und schließlich kennt sich nicht jeder so gut im deutschen Paragraphendschungel aus!!!!

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • ladykracher1711L Offline
                  ladykracher1711L Offline
                  ladykracher1711
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  holzwurm wrote:

                  mosaik wrote:
                  Meines Erachtens muss man allgemeine rechtliche Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, damit sie Vertragsinhalt werden.

                  Meint
                  Peter

                  Meines Erachtens gehört so was zu einem seriösen Geschäftsgebahren dazu.

                  Man muß ja nicht gleich alles rein schreiben, sondern entweder auf den Beherbergungsvertrag oder andere rechtliche Grundlagen hinweisen.

                  Woher soll der Kunde wissen, welche rechtliche Grundelage im Stornofall heranzieht?

                  LG
                  holzwurm

                  Hallo, Holzwurm,

                  danke für dein Posting:

                  Ich sehe das genauso wie du.
                  Aber leider scheint die Rechtslage anders zu sein.
                  Trotzdem Danke!!!!!!

                  LG Ines

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • SpidernetS Offline
                    SpidernetS Offline
                    Spidernet
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Hallo Ladykracher,

                    was wollt Ihr denn für eine Bewertung abgeben? Ihr habt doch in dem Hotel gar nicht gewohnt!

                    Bitte verstehe mich jetzt nicht falsch, aber das sieht mir etwas nach Rachefeldzug aus. Meint Ihr nicht, dass man sich vor der Buchung über die AGB`s informieren sollte? Wenn diese nicht ausgewiesen werden, dann kann man diese doch sicherlich anfragen.

                    Aus Schaden wird man klug und beim nächsten Mal achtet einfach auf diese Dinge!

                    Schönes Wochenende!
                    Spidernet

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • ADEgiA Offline
                      ADEgiA Offline
                      ADEgi
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Das das ach so seriöse Hotel die Zimmer zu Zeiten des Kölner Karnevals nicht weitervermieten konnte, können die uns nicht weiß machen. Aber egal, wir werden die Gebühren natürlich zahlen und äußerst gute Bewertungen für das "HOTEL GOODSLEEP" in Köln abgeben.

                      [/quote]

                      Hallo,

                      nur mal so eine kleine Anmerkung: Ihr wollt ein Hotel nierdermachen, in dem Ihr gar nicht übernachtet habt, nur weil Ihr Euch nicht über eventuelle Stornokosten informiert habt!

                      1. Straftat - auch noch angekündigt
                      2. Nachweisbar
                      3. HC wird diese Kritik sicher nicht veröffentlichen
                      4. Dies auch noch zu posten zeugt nicht wirklich von hoher Intelligenz!
                      5. p.s.: Punkt 4 so moderat wie möglich ausgedrückt!

                      Berthold

                      Hierbei handelt es sich nicht nur um vorsätzlichen Bertrug, der auch noch angekündigt wird, sondern auch noch, so die Kritik eingestellt wird, um etwas das garantiert entsprechende Schadenersatzklagen vom Hotel zur Folge haben kann. Das alles, weil man zu bequem ist, sich über Stornobedingungen zu informieren, die auch noch vom Gesetz so vorgegeben sind!

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • sole-lunaS Offline
                        sole-lunaS Offline
                        sole-luna
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Nach dem knallharten Statement von Berthold herrscht hier ja allgemeine "Sprachlosigkeit". Natürlich war auch mein erster Gedanke. wie kann man eine Hotelbewertung abgeben, wenn man letztendlich gar nicht da war? HC hätte das sicher auch bemerkt und geblockt.

                        Dennoch: nicht so streng sein mit den jungen Leuten! Für Azubis ist das halt eine Menge Geld - und das dann "for nothing". Hätte man sie bei der Bestätigung ihrer Stornierung auf mögliche Konsequenzen hingewiesen, hätten sie bis zum geplanten Reiseantritt vielleicht noch eine andere Lösung finden können, also Ersatz für die abgesprungenen Personen.

                        Ines hätte ich einen besseren Einstand bei HC gewünscht.
                        Trotzdem: ein herzliches Willkommen!

                        LG Brigitte 😉

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • SpidernetS Offline
                          SpidernetS Offline
                          Spidernet
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hallo Brigitte,

                          ich kann den Hotelier verstehen. Wieso soll es Ausnahmen geben?

                          Leider wird der Bogen bei den Kulanzforderungen allzu oft überspannt. Heute muss jeder Handwerksbetrieb knapp kalkulieren um konkurenzfähig zu bleiben, wieso soll das in der Hotellerie anders sein? Zu verschenken hat keiner mehr was.

                          Und dann als Kunde zu drohen, eine schlechte Bewertung abzugeben - na das ist ja ein ganz feiner Stil. So kommt auch die Jugend dauerhaft nicht durch`s Leben...... und 80,- € Lehrgeld werden bei weiteren Buchungen dieser Art sicherlich nicht vergessen sein und man achtet zukünftig auf diese Dinge.

                          Gruß Spidernet

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • ADEgiA Offline
                            ADEgiA Offline
                            ADEgi
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Hallo,

                            sorry, wenn das Statement knallhart rüberkommt, aber in diesem Punkt kann ich nichts dafür. Es nützt aber auch keinem etwas, wenn hier angekündigte Straftaten verharmlost werden.

                            Stellt Euch mal vor, die Eröffnerin macht das angekündigte tatsächlich und trifft auf einen Hotelier, der das gleiche Rechtsempfinden wie ich an den Tag legt. Die Folgen wären recht drastisch und ich finde, daß dies auch so gepostet weden soll.

                            Schließlich wird Hilfe erwartet.

                            Daß hier einfach Dinge versäumt wurden; und zwar von den Kunden, ist nicht zu übersehen. Alleine schon die Vermutung, daß hier die Zimmer weitervermietet wurden ist rechtlich fraglich, wenn ich dies nicht belegen kann.

                            Für die Zukunft ganz einfach:

                            1. Nach den Stornokosten fragen.
                            2. Beim Hotel mit anderer Quelle Zimmer nachfragen um einen Nachweis zu haben, falls diese tatsächlich weg sind.

                            Gruß

                            Berthold

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • juanitoJ Offline
                              juanitoJ Offline
                              juanito
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              mosaik wrote:
                              Wenn ein deutscher Hotelier KEINE allgemeinen Bedingungen für seinen Beherbergungsvertrag auf seiner Homepage abdruckt, gelten die allgemeinen im deutschen Recht geregelten Bestimmungen für einen Beherberungsvertrag.

                              Meines Erachtens muss man allgemeine rechtliche Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, damit sie Vertragsinhalt werden.

                              Meint
                              Peter

                              Peter hat mal wieder Recht!

                              Wenn in Deutschland bei einem Kauf oder anderem Vertrag, auch Mietvertrag keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigelegt oder darauf Bezug genommen wurde,- dann gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. BGB.

                              Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher der Verkäufer/Hotelier/Vermieter verwendet, können u.U. schlechter sein als die (gesetzlichen) Bestimmungen des BGB.

                              Beispiel:
                              §551 BGB. Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten.
                              Also bei Wohnungen z.B. am Ende des Monats,sofern kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dies ist abdingbar.
                              Und über die Ausführung der Schönheitsreparaturen wurden jahrzehntelange Prozesse geführt.
                              Lt. BGB der Vermieter, siehe §536
                              Auch abdingbar. Ohne schriftlichen Vertrag gilt aber das BGB.

                              En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • porta77P Offline
                                porta77P Offline
                                porta77
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo,

                                das Hotel kann ja sicher nachweisen, dass während der fraglichen zeit nicht alle in Frage kommenden Zimmer belegt waren. Den Beleg sollen die erbringen und dann muss gezahlt werden.

                                Als reine Behauptung würde ich auch nicht ohne weiteres glauben, dass in Köln zum Karneval ein so zentral gelegenes Hotel leer war. Es sieht ( Reiserecht hin oder her ) nach doppelt kassieren aus.

                                Gruß Anke

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • juanitoJ Offline
                                  juanitoJ Offline
                                  juanito
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  das Hotel kann ja sicher nachweisen, dass während der fraglichen zeit nicht alle in Frage kommenden Zimmer belegt waren. Den Beleg sollen die erbringen und dann muss gezahlt werden.

                                  Das Hotel muss garnix nachweisen 😆

                                  Wer nicht zahlen will- muss nachweisen, dass die Forderung unberechtigt ist!

                                  capito?

                                  En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • ADEgiA Offline
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                                    ADEgi
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Hallo Anke,

                                    nicht das Hotel muß nachweisen, daß es nicht ausgebucht war, sondern der Gast! Das Hotel stellt eine ordentliche Rechnung und wenn der Kunde damit nciht einverstanden ist, dann muß er den Beleg erbringen, daß die Forderung nciht berechtigt ist.

                                    Gruß

                                    Berthold

                                    p.s. Ich weiß ja nicht, wie in Köln die Auslastung zur Fasnachtszeit ist, kann mir aber schon vorstellen, daß dort nicht ausgebucht ist. Viele die wegen des Karnevals dorthin gehen kommen wohl bei Bekannten und Verwandten unter.
                                    Kann also schon passen, was das Hotel sagt.

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • sloppS Offline
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                                      slopp
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                                      #18

                                      Ich kann mir nicht vorstellen, dass die zur Karnevalsaison das Hotel nicht anderweitig vermieten konnten und seh das ganze mal von der praktischen Seite. Das Hotel trifft imho die volle Beweislast für die nicht-Vermietung der Zimmer. Dann sollen die dochmal die Belegungsdaten etc. vorlegen...

                                      Rechtsschutzversicherung vorhanden ? Dann würd ich´s drauf ankommen lassen. Wenn nicht, sollte zumindest mit dem gegenerischen Anwalt nachverhandelt werden: Bei 480 € zahlen wir 300€ und die Sache ist gegessen keine Anwaltskosten etc.)....

                                      gruß, slopp

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                                      • Chiara SalutaC Offline
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                                        Chiara Saluta
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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Vollkasko-Mentalität ?
                                        Sorry, der Hammer Anwalt und RSV krepiert zu einem kaputten Dosenöffner, wenn der Gast in der Beweispflicht ist und abgesehen davon, wird dieser Fall mit einem Vergleich enden, wenn überhaupt und dann bleibt man auf seinen Anwaltskosten sitzen und die dürften höher sein, als der Streitwert......

                                        daher sollte der Rat sein, erst informieren und dann buchen, dann spart man sich viel ärger, geld und hier und da sogar die rsv

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          #20

                                          Also klagen würde der Hotelier, der seinen materiellen Schaden beweisen muss. Bei Einwendungen der Vollbelegung und Weitervermietbarkeit, muss der Hotelier jedenfalls im Rahmen ser sek. Beweislast seine Zahlen offenlegen. Und das bei Kraneval in Kölle....
                                          Ich seh das gar nicht so schwarz (wenn man denn schon in dieser Situation ist).

                                          gruß, slopp

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