Problem mit Reisestornierung
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Hallo,
ich habe im März für meinen Sohn und dessen Freundin ein 2-wöchige Pauschalreise nach Malta (bei fti) gebucht.
Nun haben sich gemeinsame Reisepläne zerschlagen.
Nach einem Blick in die Unterlagen habe ich beschlossen, die Reise zu stornieren und die zur Zeit fälligen Gebühren von 20% zu tragen. Reiserücktrittskostenversicherung trägt hier leider nicht.
Das Reisebüro hat die Stornierung in die Wege geleitet.
Überraschenderweise verlangt der Veranstalter eine Stornierungsgebühr in Höhe von 75 %. Reisebüro war angeblich selbst überrascht. Begründung von fti: nicht ihre Schuld, da es sich um einen Linienflug handele und die Fluggesellschaft ihnen diese Kosten auch in Rechnung stelle. Zudem hätte ich dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen können, die ich vom Veranstalter zugeschickt bekam.
Dummerweise habe ich diese nur überflogen und da ist mir ein solcher Hinweis nicht aufgefallen.
Wer hatte schon mal ein ähnliches Problem?
Wozu gibt es überhaupt diese gestaffelten Stornogebühren, wenn von Anfang an nur die Möglichkeit bestand mit 75 % zu stornieren ?MfG
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Ich hab jetzt mal die relevanten Stellen aus den Sommer AGBs rausgesucht:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Frosch Touristik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für Sommerkataloge 2008
Die Buchung von Reiseleistungen der Frosch Touristik GmbH (im Folgenden FTI) erfolgt auf Grundlage der folgenden Reise- und Zahlungsbedingungen. Für die Buchung von Leistungen "driveFTI" aus dem Katalog "driveFTI" und/oder dem Internet gelten gesonderte Vermittlungsbedingungen, die Sie dem Katalog "driveFTI" oder dem Internet entnehmen können.Unter Pauschalreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: "Paus") fallen die Pauschalarrangements aus den Katalogen
o Spanien/Portugal
o Ägypten/Tunesien
o Türkei
o Griechenland/Kroatien/Slowenien/Montenegro
o Malta mit Gozo und Comino
o Italien
o Karibik/Mittelamerika
o Family
oder auch derart gekennzeichnete Reiseleistungen im Internet.- Rücktritt
Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei FTI. Die Erklärung per Einschreiben/Rückschein wird empfohlen. Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB.
Bei Pauschalreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: "Paus") ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum.
Bei Bausteinreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: "Baus" oder "CITY") ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Leistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.
(2) FTI macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 i (3) BGB zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt:
Pauschalarrangement mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug /Nur-Hotel/Transfer/Nur-Ferienflug (mit der Kennzeichnung Reiseart: "Paus") sowie Landarrangement mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug (mit der Kennzeichnung Reiseart: "Baus"):
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn25%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn30%
ab 14. - 7. Tag vor Reisebeginn55%
ab 6. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt75% des Reisepreises.
Da FTI Malta als Pauschalreise anbietet sind auch nur 20 Prozent Storno zulässig.
LG
holzwurm - Rücktritt
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Sina2 wrote:
Zudem hätte ich dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen können, die ich vom Veranstalter zugeschickt bekam.
Dummerweise habe ich diese nur überflogen und da ist mir ein solcher Hinweis nicht aufgefallen.Und, hast du sie jetzt gelesen? Was steht denn nun dazu drin?
Grundsaetzlich ist es sehr wohl moeglich, fuer unterschiedliche Reisen verschiedene Stornogebuehren zu vereinbaren oder auch einzelne Reiseleistungen mit hoehere Stornogebuehren zu belasten als andere.
Imo geht das auch mittels AGB. Das waere aber im Einzelfall genau zu pruefen. Wenn beispielsweise im Reisevertrag vorn dick und fett ohne weiteren Zusatz steht: "Stornogebuehr bis 14 Tage vor Reiseantritt 20%" und diese Aussage dann hinten in den AGB kleingedruckt wieder aufgehoben wird (bzw. dort differenzierte Stornogebuehren geregelt werden), duerfte dies sicher nicht wirksam sein. Wurde aber im Reisevertrag lediglich vereinbart, dass sich die Stornogebuehren nach Paragraf XY der umseitigen AGB richten, in der Regel aber bis 14 Tage vor dem geplanten Reiseantritt 20% betragen, duerfte das so durchgehen.
Wann hast du denn die AGB des Veranstalters erstmals einsehen koennen? Wenn dies erstmals nach deren Zusendung moeglich war, die ja vermutlich erst nach Abschluss des Reisevertrags erfolgt ist, duerften diese AGB kaum Bestandteil des Reisevertrags geworden sein. Haettest du sie aber auch im Reisebuero oder im Katalog einsehen koennen, dann waeren sie sehr wohl Bestandteil des Reisevertrags geworden.
Duerfte aber sowieso egal sein, da auch im Falle der Nichteinbeziehung der AGB ein Schadensersatz faellig waere, der vermutlich auch nicht niedriger ausfallen duerfte.
Frage also: Wurden die AGB wirksam in den Reisevertrag einbezogen und - wenn ja - was steht da genau zum Storno drin?
Gruss
Caveman -
Danke
aber das habe ich natürlich als erstes getan. AGB lesen. Deshalb war ich auch total überrascht wg. 75%.
Auch das Reisebüro ist von 20 % ausgegangen.
Dürfen die AGB aus dem Internet abweichen von denen, welche dem Reisenden zugeschickt werden? Denn da gab es angeblich zusätzliche Vertragsbedingungen. Bedauerlicherweise kann ich die zugeschickte Version der AGB nicht mehr finden.Gruß
Sina2 -
Guck mal drauf, ob das nicht eine XFTI-Buchung war:
Die haben andere Bedingungen, gibt doch jetzt XBucher und XDer, die kombinieren so ziemlich ales mit allem, häufig auch ohne Transfer, oft viel günstiger, dafür aber auch Namechange und Storno zu anderen Bedingungen. Müsste dir dein RSB aber sagen können. -
Hallo Holzwurm und Caveman,
bei der gebuchten Reise handelt es sich aber offenbar nicht um eine Pauschalreise, sondern um ein Bausteinprogramm von FTI. Die Reise ist sicher auch auf der Rechnung anders gekennzeichnet und war bei der Buchung sicher auch nicht optionierbar. Daher finden die Pauschalreisebedingungen hier vermutlich keinerlei Anwendung, auch wenn das gleiche Angebot im Katalog zu finden wäre. War aber damals vermutlich ein anderer Preis.
Folglich gilt dies:
Unter Bausteinreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: "Baus" oder "CITY") fallen die in den Katalogen
o USA/Kanada mit Bahamas
o Hawaii
o Australien/Neuseeland/Südsee
o Städtereisen
dargestellten Reiseleistungen für Unterkünfte, Flüge und sonstige Reiseleistungen, die Sie selbst "modular" zu Ihrer Reise zusammenstellen können, oder auch derart gekennzeichnete Reiseleistungen im Internet.Bei Bausteinreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: "Baus" oder "CITY") ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Leistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.
Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.
Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger. Sie erhalten diese vor Buchung von Ihrem Reisebüro oder unserer Reservierungsabteilung.
Ich habe jetzt einmal das Wichtigste herauskopiert. Da es sich also vermutlich nicht um die klassische Pauschalreise handelt, gelten deren Bedingungen auch nicht.
Gruß
Berthold
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Ich glaube bei Dir gilt es erst mal zu 100 Prozent zu klären ob es eine Pauschalreise oder eine Bausteinreise war.
Bei Bausteinreisen sind höhere Stornogebühren möglich.
Auch die Sommer AGBs auf der Internetseite von FTI entsprechen denen die ich bereits zitiert hatte.
LG
holzwurm -
Holzwurm hat ja nun dankenswerterweise die entsprechenden AGB nachgeliefert. Die Stornokostenpauschalisierung nach BGB § 651i Abs. 3 betrifft also ausschliesslich solche Reiseleistungen, die vom Anbieter entweder mit der Kennzeichnung "Paus" oder "Baus" gekennzeichnet wurden. Wenn es sich bei der gebuchten Reise um eine so gekennzeichnete handelt, gelten die dort genannten Saetze und es kann nicht ploetzlich mehr gefordert werden.
Sollte es sich hingegen um eine Reise handeln, die weder mit "Paus" noch mit "Baus" gekennzeichnet wurde, dann duerfte der Veranstalter hier nach BGB § 651i Abs. 2 verfahren. Dieser lautet: "(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann."
Wird nach BGB § 651i Abs. 2 verfahren, fallen in aller Regel weit hoehere Entschaedigungszahlungen faellig als bei Anwendung einer vereinbarten Pauschaltabelle. Ist hierbei nun ein aufgrund der Buchungsklasse nicht refundierbares Flugticket enthalten, dann ist auch hierfuer der volle Preis zu erstatten.
Die relevante Frage lautet nun also: Handelt es sich bei der gebuchten Reise um eine entweder mit "Paus" oder mit "Baus" gekennzeichnete oder war die Reise mit einer anderslautenden bzw. gar keiner Kennzeichnung versehen?
Gruss
Caveman -
Das scheint sich ja zu einer "Stornierung a la card" auszuweiten,
wenn selbst Fachleute im Reisebüro ratlos und verwundert ob der
Stornokosten reagieren.Unpräzise Angaben zum Zeitpunkt der Buchung und im Zweifelsfall
wird dem Kunden die höhere Stornogebühr "auf's Auge" gedrückt.
Mal beobachten, ob hier nicht eine präzise Angabe zum Buchungs-
zeitpunkt erforderlich ist. Und mit internen Buchungscodierungen
des Reiseveranstalters ist das Problem nicht zu lösen. Ob "Baus,
Paus oder City" bei dem einen oder XYZ bei anderen Veranstaltern,
da gehören vor der Buchung klare Regeln her.Zumal die AGB's erst später, nach der Buchung, zugesandt wurden.
Gruß privacy
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Dass die AGB moeglicherweise erst nach der Buchung zugeschickt wurden, ist dann voellig unerheblich, wenn vor der Buchung die Moeglichkeit bestand, diese ohne groesseren Aufwand einzusehen. Spielt aber aus bereits genannten Gruenden ohnehin keine Rolle, da sich der Ersatzanspruch des Veranstalters ohne wirksame Einbeziehung der AGB nach BGB § 651i Abs. 2 richten wuerde und somit in aller Regel weit hoeher ausfaellt.
Mit internen Buchungscodierungen des Veranstalters und einer sauberen Aufschluesselung der jeweiligen Stornogebuehren nach eben diesen Buchungscodierungen in den AGB ist das Problem sehr wohl zu loesen. Natuerlich muss der Kunde vor der Buchung die Moeglichkeit haben, die AGB zu lesen und er muss auch erkennen koennen, was denn nun auf "seine" Reise zutrifft. Ob dieser sich nun aber die Muehe macht, dies alles durchzulesen und zuzuordnen, ist hier nicht von bedeutung. Wichtig ist nur, dass er vor der Buchung Gelegenheit dazu hatte. Wenn nicht, dann kann man die ganzen AGB samt Kennzeichnungen der einzelnen Reiseleistungen in die Tonne werfen und landen wieder beim BGB § 651i Abs. 2.
Gruss
Caveman -
Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.
Leider wurde vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Linienflug handelt. Dies muss für den Kunden jedoch klar erkennbar sein. Eben wegen der unterschiedlichen Stornogebühren.
Mein Reisebüro hat nun versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern.Gruß
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Sina2 wrote:
Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.Klar, aber mit welcher Kennzeichnung bzw. mit welchen Kennzeichnungen bei verschiedenen fuer verschiedenen Leistungen?
Wenn vor der Buchung fuer dich erkennbar war, dass die Reise nicht durchgehend mit "Paus" oder "Baus" gekennzeichnet war, also beispielsweise die Flugleistung eine andere Kennzeichnung hatte, dann muss meiner Meinung nach nicht ausdruecklich darauf hingewiesen werden, dass hierfuer andere Stornoregelungen als fuer "Baus" oder "Paus" gelten. Schliesslich haettest du das ja auch selbst erkennen koennen, wenn du dir die AGB durchgelesen haettest sogar muessen.
Gruss
Caveman -
Aha, die angebotenen Reisen werden mit PAUS, BAUS, MIXX, CITY u.ä. gekennzeichnet....
Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es fast zum Lachen. Ist dies ein kundenfreundlicher Katalog!?!?!?
Wünsche der betroffenen Person, dass die von ihr gebuchte Reise mit der für sie nun richtigen Buchstaben gekennzeichnet war!
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Die ganze Diskussion ist zu vereinfachen:
Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass JEDEM Kunden VOR oder spätestens BEI Reisebuchungsabschluss jene allgemeinen Geschäftsbedingungen NACHWEISLICH zur Kenntnis gebracht werden MÜSSEN, die die Geschäftsgrundlage dieses Reisegeschäfts sind.
Unterlässt er dies, greift BGB § 651i Abs. 2, wobei es dem Kunden freigestellt ist den Nachweis zu erbringen, dass dem Veranstalter geringere Kosten entstehen.
Alle anderen Spekulationen sind nicht relevant. Kein Konsument muss sich nach Kürzeln, Deuteln oder sonstigen magischen Geheimzeichen auf seiner Buchungsbestätigung orientieren!
Selbst eine Anmerkung in Richtung "Linienflug" bedeutet noch nicht, dass hier bei einer Pauschalreise andere AGB als jene im Katalog dieser Pauschalreise abgedruckten gelten.
Meint
Peter -
mosaik wrote:
Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass JEDEM Kunden VOR oder spätestens BEI Reisebuchungsabschluss jene allgemeinen Geschäftsbedingungen NACHWEISLICH zur Kenntnis gebracht werden MÜSSEN, die die Geschäftsgrundlage dieses Reisegeschäfts sind.Also muss der Kunde dazu gezwungen werden, die AGB zu lesen, um diesen in den Genuss der fuer diesen meist guenstigeren Stornobedingungen kommen zu lassen. Weigert sich der Kunde, dann gelten die auch nicht und es ist nach BGB § 651i Abs. 2 zu verfahren.
Bei allem Respekt, Peter, aber das ist natuerlich nicht richtig. Es reicht voellig, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, die AGB zu lesen. Ob dieser das aber tut oder nicht, ist dann egal. Wie sollte man ihn auch dazu zwingen koennen?
BGB § 651i Abs. 2 sagt ja nichts anderes, als dass dem Kunden der GESAMTE Reisepreis abzueglich der vom Anbieter eingesparten Eigenaufwaendungen auferlegt werden kann. Dies wird aber in den meisten Faellen sehr viel mehr als 20% des Reisepreises sein, im vorliegenden Fall mit dem anscheinend nicht refundierbaren Flugticket sogar ganz bestimmt. Geholfen waere unserer Sina also mit BGB § 651i Abs. 2 ganz sicher nicht. Ihr geht es ja gerade darum, dass hier nicht nach BGB § 651i Abs. 2, sondern nach der pauschalisierten Stornoregelung des Veranstalters abgerechnet wird. Sie will sich ja auf die Wirksamkeit der AGB berufen, nicht deren Unwirksamkeit feststellen.
Und dafuer ist es halt entscheidend, ob die von ihr gebuchten Reiseleistungen ueberhaupt von der dort nur fuer bestimmte Reiseleistungen getroffene Regelung erfasst werden. Es ist also sehr wohl entscheidend, wie die gebuchten Reiseleistungen beschrieben (gekennzeichnet) waren.
Gruss
Caveman -
Sina2 wrote:
Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.Leider wurde vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Linienflug handelt. Dies muss für den Kunden jedoch klar erkennbar sein. Eben wegen der unterschiedlichen Stornogebühren.
Mein Reisebüro hat nun versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern.Gruß
Und aus den AGBs geht hervor daß Malta eine Pauschalreise ist.
Es geht aus den AGBs nicht eindeutig hervor, daß für eine Pauschalreise mit Linienflug andere Stornobedingungen gelten.
Für mich bleibt die 20 Prozent-Regelung gültig.
Notfalls würde ich mal juristischen Rat einholen.
LG
holzwurm -
Leider neun Holzwurm,
denn dieser Passus läßt auch andere Möglichkeiten offen.
"Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.
Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger. Sie erhalten diese vor Buchung von Ihrem Reisebüro oder unserer Reservierungsabteilung."
Gruß
Berthold
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Und ? Hat man diese "vorher" erhalten, in diesem Fall vom Reisebüro?
Klingt nicht danach, da das Reisebüro selbst von den Stornobedingungen
überrascht ist. Theorie und Praxis.In die Reisebestätigung gehört ein ausdrücklicher Hinweis
bzw. Ausdruck der gültigen Stornogebühren.
Da blickt sonst kaum noch Jemand durch.Gruß privacy
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Noch einmal: AGB gelten nur, wenn diese auch wirksam in den vertrag mit einbezogen wurde. Es waere nicht sinnvol, hier die Einbeziehung der AGB zu bestreiten, weil wir dann naemlich ohnehin nicht mehr ueber irgendwelche Stornogebuehren reden muessten, sondern nach BGB § 651i Abs. 2 abrechnen muessten. Den Wortlaut dieses Absatzes hatte ich bereits auf der vorhergehenden Seite eingestellt.
Wird nun nach BGB § 651i Abs. 2 verfahren, ist der GESAMTE Reisepreis abzueglich der vom Veranstalter eingesparten Kosten zu erstatten. Bei einem nicht refundierbaren Flugticket waeren das dann schon einmal 100% des Ticketpreises (abzueglich der eingesparten Steuern und Gebuehren und zuzueglich eines eventuellen Bearbeitungsaufschlages der Airline). Hinzu kaemen die am Urlaubsort gebuchten Leistungen abzueglich dort eingesparter Eigenaufwaendungen des Veranstalters bzw. dessen Erfuellungsgehilfen (eine eventuelle anderweitige Vermietung des gebuchten Hotelzimmers muesste vom Kunden bewiesen werden, wenn er die damit erzielten Einnahmen in Abzug bringen moechte). Der entgangene Gewinn des Veranstalters ist natuerlich ebenfalls zu erstatten. Hier waeren wir also sehr schnell bei 75% des Reisepreises oder gar noch mehr.
Genau das will Sina ja vermeiden! Bestreitet sie aber die Wirksamkeit der AGB, wird sie bei erfolgreichem Bestreiten aber genau dies erreichen.
Gruss
Caveman