Buchungsbestätigung als Einzeiler und mit falschem Datum
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Eigentlich wollte ich nur schnell ein Doppelzimmer für eine Nacht buchen. Dies war aber dann gar nicht so einfach. Nach drei Mails an das Hotel mit dem richtigen Datum bekam ich dann einen Einzeiler als Reservierungsbestätigung: "Gerne bestätigen wir Ihnen ein Doppelzimmer mit Balkon vom 13. bis 15. Mai um 45 Euro pro Person/Nacht." Das Datum stimmte wieder nicht und ich wurde weder nach meinen Kontaktdaten gefragt noch über die Stornobedingungen informiert.
Ich hab mich so über das Hotel und die mangelhafte Handhabung meines Buchungsversuches geärgert, dass ich mir eine andere Unterkunft gesucht habe.
Nun möchten die natürlich das Zimmer bezahlt wissen...Mich würde interessieren, was in einer Buchungsbestätigung eines Hotels enthalten sein muss bzw. inwieweit das Hotel die Möglichkeit hat den Betrag einzuklagen.
Ach ja, auf der Rechnung steht jetzt plötzlich doch das richtige Datum! -
Musste jetzt ein wenig lachen - sorry - , die Geschichte ist irgendwie komisch.

Wie hast du das Hotel denn "gefunden" - übers Internet ? Und hast dann auf der hoteleigenen Website das Kontaktformular benutzt ?
Oder wie hast du es gemacht ?
Ich frage das auch, weil du nach Stornobedingungen, usw. fragst. Gab's zuvor keine AGB o. Ä. nachzulesen / anzuklicken ?
Aber Ähnliches ist mir auch schon passiert und ich habe dann total verunsichert im Hotel angerufen und der Dame meine Kontaktdaten förmlich "aufgedrängt".
War ein kleineres Hotel. Die sahen das nicht so eng.
Buchungsbestätigungen von Hotels sind übrigens nicht wirklich einheitlich.
Aber dumm ist jetzt die Sache mit der Rechnung... -
Du schreibst ganz richtig Elisabeth, dass die nun "natürlich" das Zimmer bezahlt haben möchten! Sehe ich genauso wie Du: wenn Du denen nicht mitgeteilt hast, dass Du aufgrund der inkorrekten Buchungsbestätigung einfach die Lust verloren hast - dann werden die wohl versuchen, sich die Kohle auch am Rechtsweg zu holen - schließlich hast Du denen ihren Fehler nicht mehr mitgeteilt und die im Glauben gelassen, dass Du anreisen wirst. Wutbuchung = Doppel(zahlungs)buchung

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Auch auf die Gefahr hin, dass du mir wieder vorwerfen wirst, ich will dir etwas reinwürgen, möchte ich daran erinnern, dass Leistungen (=Zahlung) nur auf der Grundlage eines Vertrags (oder einer gesetzlichen Grundlage, aber das dürfte wohl ausgeschlossen sein) fällig werden.
Deshalb meine Frage:
Liegt ein Vertrag vor?
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Was nun ist aber eine Willenserklärung überhaupt?
Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf eine Rechtsfolge zielt.
Hier wohl der Abschluss eines BeherbergungsvertragsZum weiteren Studium empfehle ich den Zivilrechtstrainer von Prof. Klaus Moritz, Uni Hamburg, ausschnittsweise hier zu finden: BGB_Jura_Uni_Hamburg
Zwar sind noch nicht alle Fakten bekannt, insbesonders der Termin, den die TO eigentlich buchen wollte, aber derzeit neige ich ganz stark zu der Ansicht, dass kein Vertrag vorliegt und demzufolge auch keine Leistung geschuldet wird.
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Ich werf Dir nichts vor Chepri; ich folge bloss der Rechtsansicht der DEHOGA. Die behaupten hier, dass allein durch die Bestätigung der Buchung ein Beherbergungsvertrag zustande kommt.
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Dagegen ist ja auch nichts einzuwenden, natürlich braucht es keinen weiteren Vertrag o.ä. Auch bei der Buchungsbestätigung einer Pauschalreise kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande.
Die crux hier liegt in den abweichend genannten Terminen. Schließlich schreibt auch die DEHOGA auf der von dir verlinkten Seite:"Die Verpflichtung des Gastwirts ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellungbereitzuhalten**. ..."**
Und ganz wichtig steht dort auch:
Der Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln, als jeder andere Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Und da sind wir wieder bei der Frage: Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen bzw. gibt es zwei übereinstimmende WE.
Und darum eben meine Ansicht: Die Schlamperei des Hotels hat für die TO keine Folgen. Ich hoffe nur, sie die gesamten mails noch um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass sie keinen Vertrag geschlossen hat und deshalb nicht Leistungspflichtig ist. Trotzdem würden mich immer noch die Daten interessieren, zu denen sie eigentlich reisen wollte.
Dass das Verhalten der TO nicht gerade die feine englische Art war, ist auch klar. Auch wenn sie genervt war, dass es im dritten Anlauf wieder nicht klappte zu einem terminlichen Konsens zu kommen, wäre es ein Akt der Höflichkeit gewesen dem Hotel mitzuteilen, dass man sich nun um ein anderes Quartier bemühen werde. Wie amn das formuliert, ist eine andere Sache und es wäre sicher möglich gewesen, seinen Unmut zu zeigen.
Anstand und Moral haben (leider) in Rechtsfragen aber oftmals keinen Platz.
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Im Sinne der Schadenminderungspflicht hätte die TE meiner Rechtsauffassung nach um Klarstellung der falschen Buchungsbestätigung bemüht sein müssen. Der Hotelier kann u.U. glaubhaft machen, dass er durch die Nichtreaktion der TE auf die Buchungsbestätigung seinen Irrtum nicht bemerken konnte!
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Jetzt kommen wir aber auf Abwege. Die Schadensminderungspflicht ist ein Begriff, der zum Schadensersatzrecht gehört (254 I und II BGB)
Hier ist doch folgendes passiert.
Die TO gibt ein Angebot ab.
Vom Hotel folgt die Annahme des Angebots mit verändertem Inhalt.
Nach herrschender Meinung ist dies die Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot.
Damit nun ein Vertrag zustande kommt, muss dieses von der TO angenommen werden. Nachdem Schweigen nicht als Zustimmung gilt, ist kein Vertrag zustande gekommen.
Und nachdem die TO angeblich schon dreimal versucht hat, diese Unstimmigkeit bezüglich des Termins zu bereinigen, ist schon verständlich, dass sie es aufgegeben hat, mit diem Hotel einen vertrag zu schließen.
Das sie als Akt der Höflichkeit ein "Ich hab die Lust verloren"-mail hätte schreiben können, hab ich ja oben schon erwähnt. -
Freut mich, dass wir nun einmal einer Meinung sind; es geht nämlich um Schadensersatz! Schließlich hat der Hotelier, soferne er einen durch den Mangel an Anstand und Moral der TE (O-Ton Chepri
) entstandenen Leerstand erlitten hat, Schadensersatz dafür fordern!
Da Du Deine persönlichen Ansichten hier zu "herrschender Meinung" hochstilisierst, beuge ich mich nun dem "Herrscher" und werde mich zu diesem Thema nicht mehr äussern. -
Moment! Den Leerstand hat er nicht etwa durch die "Unhöflichkeit" der TO erfahren, sondern dikese tatsache ist dem Umstand geschuldet, dass er nicht in der Lage ist, ein Buchung zu durchzuführen, wie es hätte sein sollen. Schließlich hat der Hotelier die falschen Daten in seinen Reservierungskalender eingetragen.
Zudem habe ich nicht die Ansicht geäüßert, dass es hier um Schadenersatz geht, sondern geschrieben, dass Begriffe in´s Spiel gebracht werden, die nicht zum Vertragsrecht passen.
Und letztendlich habe ich nicht behauptet, dass meine Ansicht die herrschende Meinung ist, obwohl ich sie in diesem Fall uneingeschränkt teile. Vielleicht hätte ich ja auch die Rechtsnorm zitieren sollen (dachte halt, dass dies auch allgemein bekannt ist), auf die sich diese Meinung stützt, die genau genommen keine Meinung, sondern ein Rechtsakt ist. Diskussionen könnte allenfalls das darin vorkommende Wörtchen "gilt" auslösen.
§ 150 II BGB
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. -
@elisabeth
war das datum, was du in deinem eingangspost genannt hast, das richtige?
oder hat man dir in den mails ein zimmer für die vergangenheit bestätigt?
das wochenende war ja schon. -
wow, so viele meldungen auf meine frage! danke schon mal an alle, die sich die mühe gemacht haben zu antworten oder gar links rausgesucht haben.
die frage war nach dem datum - es war der 13. zum 14. mai. also hat bei der buchungsbestätigung die hälfte gestimmt.
das erste angebot bekam ich für den 12. auf den 13., das zweite vom 14. auf den 15. und die rechnung war dann richtig.
dass ich dem hotel hätte bescheid geben sollen weiß ich jetzt auch - das hätte mir den ärger mit der rechnung erspart...
es wird auch das nicht genossene frühstück verrechnet - ist das denn zulässig? es war ja bekannt, dass kein frühstück bereitet werden muss, da ich ja auch nicht übernachtet habe.gestern habe ich mir noch einmal die homepage angesehen und tatsächlich ein paar zeilen mit den stornobedingungen in einer der preislisten gefunden - allerdings keinen link mit den agb´s.
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@elisabeth
Nö, bei einer reinen Hotelseite wird es die auch nciht geben.
Ich dachte dabei an Vermittler. Wusste ja nicht, wo / wie du gebucht hattest.
LG -
Ich habe direkt beim Hotel per Mail, also nicht über das Kontaktformular, angefragt.
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Warum? Das Ganze ist schlichtweg ein Kommunikations-Desaster, wie es leider mit vielen oftmals nicht professionell geführten Hotels vorkommt. Wer morgens die Rezeption macht, der serviert abends das Essen und putzt zwischendurch die Zimmer - alles sehr sympathisch, aber Professionalität sieht halt anders aus.
Fakt ist - das Hotel war des Lesens nicht ausreichend mächtig und hat falsche Termine bestätigt (das stand aber bereits im ersten Beitrag der TE, gell!). Der einzige Fehler der TE war, nicht zum Hörer zu greifen und das aufzuklären bzw. klarzustellen. Einen Anspruch auf Bezahlung eines nicht eingenommenen Frühstücks gibts schonmal gar nicht, was ein professionell geführter Betrieb auch wissen müsste.
usw. usw.
Mein Rat an die TE: Fall nicht geplant ist, jemals wieder in besagtem Hotel zu buchen, die Sache auf sich beruhen lassen. Falls ja, zum Hörer greifen und versuchen im Gespräch das aufzuklären.
Um Himmels Willen aber nicht wegen 45 € pP (ich gehe also mal von 90 aus) einen Terz machen - sorum nicht wie andersrum auch nicht. -
Nun die Frage hier ist, ob die Willenserklärung des Hotels wirklich ein Fall des 150 II BGB ist. Schließlich enthält sie ja den gewünschten Termin, macht aber mehr daraus.Nun kann man der Meinung sein, dies ist eine Erweiterung und deshalb keine Annahme des Angebots, sondern seinerseits ein neues Angebot.
Wer ist anderer Meinung und behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, allerdings nur insoweit, wie die beiden Willenserklärungen deckungsgleich sind?
Dann allerdings wäre auch die TO zur Leistung verpflichtet. -
chepri wrote:
... es sei ein Vertrag zustande gekommen, allerdings nur insoweit, wie die beiden Willenserklärungen deckungsgleich sind?Nachdem es das nicht gibt (gefragt war der 13. auf den 14., das wurde jedoch lt Aussage der TE nicht bestätigt) erübrigt sich die Haarspalterei mit dem 150 II.