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Flugzeitenänderung durch BigX-tra

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • pekamannP Offline
    pekamannP Offline
    pekamann
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Am 9.07.06 buchten wir eine Reise bei Sonnenklar TV ins ROCCA NETTUNO.Als Abflugzeiten waren auf der Reisebestätigung 23.09.06 17:05 und der Rückflug 30.09.06 13:55 Uhr angegeben.Als wir noch eine Reiserücktrittversicherung abschlossen und bereits 300 € angezahlt hatten, erhielten wir eine neue Buchungsbestätigung mit geänderten Abflugzeiten 23.09 23:10 Rückflug 30.09 7:00 auf die nicht extra hingewiesen wurden.Da die Ankunftzeit am 2 Urlaubstag war, stornierten wir die Reise. Der Reiseveranstalter BigX-tra weigerte sich uns die Anzahlung zurück zu erstatten.Nach einer Klage vor dem Amtsgericht München,entschied der Richter das angegebene Abflugzeiten nicht wirksam als unverbindlich vereinbart werden können.Eine Flugzeitänderung in so erheblichem Umfang stellt einen Reisemangel dar.BigX-trag mußte die Anzahlung plus 5% Zinsen an uns zurückzahlen.

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    • holzwurmH Offline
      holzwurmH Offline
      holzwurm
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Dein Fall ist sicherlich ein Einzelfall und auf den Veranstalter bezogen.

      Viele Reiseveranstalter haben aus diesem Grund nur die Flugtage in der Bestätigung und kennzeichnen die angegebenen Flugzeiten als unverbindliche Zeiten. Ebenso wird in den AGBs darauf hin gewiesen.

      Somit sind sie bei Flugzeitenänderungen aus dem Schneider.

      Ich denke, daß dieser Reiseveranstalter dies zukünftig auch so handhaben wird. Dann ist keine kostenlose Stornierung mehr möglich.

      Gruß
      holzwurm

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      • Sina1S Offline
        Sina1S Offline
        Sina1
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Das glaube ich nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine zwar sicherlich ärgerliche, aber lapidare, allgemein übliche und hier schon ca. 1000x heiß diskutierte Flugzeitenänderung.

        Siehe auch AGBs von Big Extra:
        "6. Leistungsänderungen
        Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch den Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen."

        Zumutbar ist ein deeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehnbarer Begriff 😉
        Normalerweise wärt Ihr auch ohne Flugzeitenänderung irgendwann spät abends/nachts angekommen und in den Morgenstunden aus dem Hotel abgeholt worden. Ausgehend von den ursprünglichen Zeiten sehe ich keinen so gravierenden Unterschied.

        Um den Trollverdacht zu entkräften, bitte ich um das Aktenzeichen 😉

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        • holzwurmH Offline
          holzwurmH Offline
          holzwurm
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo Sina,

          du hast ja grundsätzlich recht, aber andere Veranstalter weisen die Flugzeiten auch in der Buchungsbestätigung als unverbindlich aus bzw. lassen die Flugzeiten von vornherein weg. Ebenso wird dann zusätzlich auf die AGBs verwiesen. So war es bis jetzt immer in unseren Reisebestätigungen.

          Das ist klar, daß sie auch ohne Flugzeitenänderung spätabends bzw. nachts angekommen wären, jedoch nicht am nächsten Tag und beim Rückflug hätte man noch gemütlich das Frühstück einnehmen können.

          Mal schauen wie die Reiseveranstalter zukünftig verfahren werden, da ja das Urteil sicherlich auch von den anderen RVs gelesen wird.

          Gruß
          holzwurm

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • pekamannP Offline
            pekamannP Offline
            pekamann
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo Sina 1
            das Aktenzeichen ist:
            262 C 28480/06

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Erika1E Offline
              Erika1E Offline
              Erika1
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Tatsächlich?

              Wo immer man nachliest, findet man die beiden nachstehenden Urteile.

              Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu Linienflügen nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96)

              In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen Vorverlegung des Rückfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB auf den "Änderungsvorbehalt" bezüglich des Reiseverlaufes hinweist.

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              • Kessy05K Offline
                Kessy05K Offline
                Kessy05
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Vor allem aber, hat der Veranstalter keinen Einfluß auf die durchführende Airline und deren Planung. Aus diesem Grund werden auch immer die VORRAUSSCHTLICHEN Daten des Fluges bekannt gegeben !
                Der Veranstalter und die Airline behalten sich immer eine Änderung vor !
                Allerdings handelt es sich im oben genannten Fall um eine Verschiebung des Fluges um 6 Std. und somit ist es in der Tat 1 Übernachtung weniger, als ursprünglich gebucht !

                Viele Grüße

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Bei Flugzeitenänderungen sind sich deutsche Gerichte nie einig: einige sehen bei großen Verschiebungen einen Reisemangel, andere wieder nur, wenn die Nachtruhe ungebührlich geschmälert wird und wieder andere Gerichte meinen, das sei durch die AGB der Reiseveranstalter durchaus gedeckt.

                  Ich persönlich halte es aber seit jeher so, dass ich den ersten und letzten Reisetag als Reisetage sehe und halt mal später ankomme und vielleicht beim selben Urlaub auch früher zurück fliegen muss.

                  Sicherlich, es mag für den einen oder anderen ärgerlich sein, wenn er vielleicht eh nur sieben Tage Urlaub hat und dann schlechte Flugzeiten hat.

                  Aber es ist nun einmal so, dass beim Charterflug die Anzahl der Nächte zählen. Und eine "Nacht" beginnt mit dem frühest möglichen Check-In (13-14 Uhr) und endet mit dem spätest möglichen Check-Out (10-12 Uhr am nächsten Tag). Wann dann dazwischen die "Nacht" in Anspruch genommen wird, ist primär unerheblich.

                  Gruß
                  Peter

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                  • Silvia LS 1
                    Silvia LS 1
                    Silvia L
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Hallo pekamann,
                    ich finde Ihr habt großes Glück gehabt, dass Ihr das Geld zurückbekommen habt. Ich denke Flugzeiten sind doch immer unverbindlich. Ich habe z.Zt. zwei Reisen gebucht: eine auch bei Sonnenklar TV, ich wurde schon am Telefon darauf hingewiesen, dass die Flugzeiten unverbindlich sind und sich noch ändern können.In der Reisebestätigung von Bigxtra steht das auch nochmal drin.Die andere Reise habe ich im Reisebüro gebucht-bei TUI. Auch hier wurde ich bei der Buchung auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten hingewiesen. In der schriftlichen Buchungsbestätigung stehen uberhaupt keine Flugzeiten drin , sondern nur die Flugnummern.
                    Gruß Silvia

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