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bernardo2001B

bernardo2001

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  • Änderung von An- und Abreisetag
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    das was Antonia schreibt ist korrekt. Man braucht hierfuer keine AGB. In einem solchen Fall sind AGB Nebensache, hier zaehlt einzig und allein das Gesetz, naemlich § 651 a ff BGB.

    Der RV kann die Reise in der Form, wie sie gebucht wurde, nicht erbringen. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Wird die Abhilfe vom Veranstalter nicht erbracht, kann der Reisende den Vertrag stornieren und der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Fertig!

    Zusaetzlich kann der Reisende sich jetzt um Ersatz bemuehen, d. h. bei einem anderen Anbieter versuchen, die urspruengliche Reise (also So - So) zu buchen. Gelingt das, und ist das vergleichbare Angebot teurer, muss der urspruengliche RV die Differenz tragen.

    Oder sich natuerlich auch mit dem RV auf eine kostenlose Umbuchung verstaendigen.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anspruch auf Schadensersatz?
    bernardo2001B bernardo2001

    @Terrorkruemel73

    Ich hoffe, dass es nicht gegen die Forenregeln verstoesst, wenn ich diese Verlinkung einbringe: 
    ×Werbung×

    Dort kannst Du nachlesen, dass sich die Fluggesellschaften technische Probleme grundsaetzlich anrechnen lassen muessen. Und, soweit mir bekannt ist, orientieren sich auch die Richter daran. Ich kann Dir aber kein Urteil benennen.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anspruch auf Schadensersatz?
    bernardo2001B bernardo2001

    @Terrorkruemel73

    ......Da es sich bei Dir um einen techn. Defekt gehandelt hat, handelt es sich um unvorhersehbaren Umstand & keinen Vorsatz......

    Das ist so nicht richtig. Technische Defekte, die in den Einflussbereich der Fluggesellschaft fallen, z.B. Schaeden an der Hydraulik, muss die Fluggesellschaft sich anrechnen lassen.

    Fliegt aber ein Vogel in ein Triebwerk, liegt zwar anschliessend auch ein technischer Defekt vor, u.U. muss das ganze Triebwerk ausgetauscht werden, dann ist es nicht vorhersehbar.

    Da ist die derzeitige Rechtssprechung sehr zu Ungunsten der Fluggesellschaften.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel geschlossen, Alternativangebot vom Reiseanbieter ungenügend
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    der Veranstalter ist verpflichtet den Kunden ueber den Umstand, dass das Hotel geschlossen ist, sofort zu unterrichten, wenn er davon Kenntnis bekommen hat.

    Und wenn ein Veranstalter behauptet, dass haette er nicht gewusst, wuerde ich dreist behaupten, dass das gelogen ist.

    Eine vorzeitige Schliessung am Ende der Saison geht ja nicht nach dem Motto: Ab Morgen ist zu und der letzte macht das Licht aus. Das plant ein Hotelier schon sorgfaeltig aufgrund bestehender Buchungszahlen.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anspruch auf Schadensersatz?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    u.U. hast Du einen Anspruch aus Ausgleichszahlung in Hoehe von 600,00 Euro pro Person lt. EU-Fluggastverordnung.

    Melde Deine Ansprueche bei der Fluggesellschaft an. Die wird mit Sicherheit die Zahlung ablehnen und sich darauf stuetzen, dass ein "unvorhersehbares" technisches Problem die Verspaetung ausloeste, das nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft faellt.

    Einen solchen Tatbestand muss die Fluggesellschaft aber beweisen denn die meisten technischen Probleme fallen in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.

    Dann wuerde ich den Ticketpreis fuer den Anschlussflug, den Du aufgrund der Verspaetung nicht benutzen konntest, zurueckfordern.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Thomas Cook: Storno => Reisegutschein ??
    bernardo2001B bernardo2001

    Oh Mann, auf was fuer Ideen die Leutchen kommen um ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu muessen.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Doppelzimmer storniert- wer zahlt?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    natuerlich hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass der, der gebucht hat, Dir die Buchungsunterlagen offenlegt. Schreib diesen per Einschreiben/Rueckschein an Dir mindestens Kopien der gesamten Buchungsunterlagen auszuhaendigen, und zwar von allen relevanten Seiten, und setze eine angemessene Frist, bis wann das zu geschehen hat (2 Wochen).

    Droh damit, dass Du bei fruchtlosem Verlauf einen Anwalt einschalten wirst und alle entstehenden Kosten gegen ihn geltend machst.

    Selbst wenn Du den Veranstalter heraus bekommst, wirst Du da kaum eine Auskunft erhalten (Datenschutz). Wichtig ist, wie hier schon erwaehnt, was steht in den AGB. Wichtig ist auch, wie hier ebenfalls schon erwaehnt, an wen hast Du gezahlt???

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückzahlung meiner stornierten Reise
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    da solltest Du Dich zunaechst mit den AGB von DERTOUR auseinander setzen. Da wird doch bestimmt etwas stehen, wie hoch die Gebuehren bei einem Storno sind.

    Ob hoehere Gewalt hier unterstellt werden kann, da bin ich mir nicht sicher, denn fuer den Flughafen bestand / besteht keine Reisewarnung. Wo hast Du denn die Zwischenuebernachtung in Bangkok gebucht? Auch bei DERTOUR? Dann allerdings koennte man fuer das gesamte Paket einen Grund zur Stornierung nach § 651 j BGB unterstellen.

    Das die Agentur nicht antwortet liegt wohl daran, dass sich die Bueroraeume der Agentur mitten in der Unruhezone befinden - ich habe dort drei Jahre gearbeitet.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtsstreit mit MALEV: Welche Fachrichtung muss der Anwalt in Budapest haben???
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    wenn Du die Malev verklagen moechtest, weil die Fluggesellschaft gegen die EU-Fluggastverordnung verstossen hat, muss Du nicht in Ungarn klagen, wenn Du die Reise in Deutschland angetreten oder beendet hast. Dann gilt naemlich der Gerichtsstand des Abflug-/Ankunftsflughafens.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Storno Hotel und Flug nach Bangkok
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    hinsichtlich des Fluges duerfte es so sein, dass die Bestimmungen zu dem von Dir gebuchten Flug ausschlaggebend sind.

    Auf keinen Fall wirst Du von EU-Recht ausgehen koennen, da es sich zum einen um eine Drittstaaten-Airline handelt, und zum anderen es sich um einen reinen Drittstaatenflug handelt.

    Und wenn das Hotel aufgrund von Bestimmungen nicht kostenfrei storniert werden kann, wirst Du auch da nichts erwarten koennen. Man wird Dir ganz klar sagen, dass es absehbar war, dass Bangkok nicht zur Ruhe kommen wuerde, denn die Fronten scheinen sehr verhaertet zu sein. Allerdings ist es auch richtig, dass sich die Vorkommnisse auf ein Viertel begrenzen und der Rest der Stadt ist ruhig, aber wer weiss, was da noch alles passiert.

    Jedenfalls als ich 2009 im April in Pattaya war, haben die Roten durch agressives Verhalten die Asean-Konferenz zum scheitern gebracht und die Minister wurden mit Helikopter vom Militaer aus dem Tagungshotel ausgeflogen. Ist zwar weiter nichts vorgekommen, aber wenn man am Strand liegt, und hinter einem wird durch Militaer und Kettenfahrzeuge alles abgesichert, hat man schon ein gewisses Kneifen im Bauch. Auch wenn alles ziemlich relaxed ablief.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Hotelbuchung separat vom Flug - Aschewolke
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    wenn der Hotelier sich nicht kulant zeigt und seine AGB Ruecktrittsgebuehren vorsehen, dann sind diese auch zu leisten, denn es ist Deine Sache anzureisen.

    Ebenso verhaelt es sich bei der Autovermietung.

    Also, wie von Giselle123 empfohlen, zunaechst ein Blick in die AGB.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Reisebüro hat nicht informiert
    bernardo2001B bernardo2001

    Sorry, aber seit wann ist es denn eine Falschberatung, wenn ein Reisebueromensch einem Kunden eine Destination schmackhaft macht. Und wenn der Kunde sich dann auch noch von dieser Destination ueberzeugen laesst und bucht, dann ist das doch ein Topp-Verkaeufer.

    Du hast die Reise doch freiwillig gebucht. Oder hat Dir der Mensch im Reisebuero die Unterschrift abgenoetigt, indem er Dir 'ne 38er an den Kopf hielt. Wenn ich so etwas lese, dann wundert es mich nicht mehr, dass Deutschland immer armseliger wird und auf dem besten Weg ist zu einer Spezie zu mutieren, die fuer alles, aber wirklich alles, Dritte verantwortlich macht und nie bei sich selbst die Verantwortung sucht. Traurig - traurig!

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Hotelgast Namensänderung
    bernardo2001B bernardo2001

    @juanito

    Wieso ist das eine Frechheit? Steht doch ganz klar in den AGB von Air Berlin, dass eine Umbuchungsgebuehr und die Differenz vom alten zum neuen Flugpreis zu leisten ist. Das praktizieren andere Fluggesellschaften auch.

    Haette man pauschal gebucht, waere der Reisepreis  u.U. ein wenig hoeher gewesen, aber fuer die Umbuchung (Namensaenderung) haette der Veranstalter nur eine Bearbeitungsgebuehr verlangt.

    Wenn ich eine Art waehle meine Reise zu buchen, dann muss ich auch mit den AGB leben, so ist Leben.........

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Pauschalreise / verspaetete Rueckkehr
    bernardo2001B bernardo2001

    @Rita666

    Das ist eine gute Frage. Ich denke mir, dass bei einem neuerlichen, auch bei mehreren, jedesmal wieder von hoeherer Gewalt auszugehen ist. Denn es ist ja nicht nur der eigentliche Ausbruch des Vulkans, der die Behinderung ausloest. Sondern - der Vulkan muss die Asche bis in eine bestimmte Hoehe schleudern, dann muss die Windrichtung stimmen und es darf nicht regnen.

    Erst wenn diese Faktoren optimal zusammen wirken tritt die Behinderung ein und das ist dann hoehere Gewalt, die beim geschlossenen Reisevertrag weder von der einen noch von der anderen Vertragsseite zu verantworten ist oder ausgeloest wurde.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Pauschalreise / verspaetete Rueckkehr
    bernardo2001B bernardo2001

    @Housil

    Wenn ich §651 j BGB in Verbindung mit §651 e, 3, 1+2 BGB richtig auslege, dann muss der RV die urspruenglichen Rueckreisekosten, die er durch die Vertragskuendigung einspart, auf die tatsaechlich entstandenen Rueckreisekosten anrechnen. Sind die tatsaechlich entstandenen Rueckreisekosten hoeher als die urspruenglichen Rueckreisekosten, dann haben diese zusaetzlichen Kosten sowohl der RV als auch der Reisende je zur Haelfte zu tragen. Zu mehr ist der RV nicht verpflichtet.

    Er verliert durch die Kuendigung (hoehere Gewalt) den Anspruch auf den Reisepreis, das steht so im Gesetz. Da Du aber schon vor Ort gewesen bist, kann er fuer die getaetigten Aufwendungen, also Hinflug und Aufenthalt, die Bezahlung verlangen, auch das steht im Gesetz. Die Kosten fuer den Rueckflug, Differenz zwischen urspruenglichem Reisepreis und erbrachter Leistungen, muss er erstatten bzw., wie oben erklaert, verrechnen.

    Weitere Kosten, z.B. Verpflegung oder zusaetzliche Uebernachtungen, kannst Du nicht auf den RV abwaelzen. Ich finde, dass das im Gesetz eindeutig steht, man muss das nur lesen.

    @SammyHoliday
    Also ich sehe da ueberhaupt keinen Widerspruch. Wenn hoehere Gewalt kein Missgeschick ist, was dann. Ausgelegt bedeutet Missgeschick naemlich "ungluecklicher Zufall", und wie will man den Vulkanausbruch sonst nennen.......,

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Rückreise einen Tag früher als gebucht
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    natuerlich ist das ein Mangel, denn der Veranstalter ist verpflichtet die Reiseleistungen so zu erbringen, wie sie auch gebucht wurden.

    Wenn Du mit Deinen Freunden telefoniert sag ihnen, dass sie sich ins naechste Reisebuero (die gibts auf Phuket reichlich) begeben sollen und fragen, ob die Fluege wirklich ausgebucht sind. Denn das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, denn Deine Freunde hatten doch wahrscheinlich vor Reiseantritt schon die Tickets HKT-BKK bei den Reiseunterlagen.

    Ich halte Bangkok fuer nur eine Nacht uninteressant, dort gibt es ja so viel zu sehen. Da sollte man mindestens zwei bis drei Naechte haben - eine tolle Stadt.

    Aber sollten sich Deine Freunde entscheiden (muessen) die von Neckermann gemachte Aenderung anzunehmen, dann muessen sie keine Angst haben, zwischenzeitlich ist Bangkok wieder ruhig. Und nicht vergessen im Falle des Falles, dass sich Deine Freunde die Aenderung von der Reiseleitung schriftlich geben lassen fuer die Beweisfuehrung.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Doppelzimmer statt Familienzimmer?? Arglistige Täuschung?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    vielleicht bin ich zu bloed? Aber ich gehe nun einmal davon aus, dass die Bestaetigung, die man nach einer Buchung erhaelt, auf irgendeine Ausschreibung basiert. Ausschreibung bedeutet sowohl Hotelbeschreibung, Beschreibung der Zimmer, Reisetermin, Dauer der Reise, und der dazu gehoerige Preis.

    Steht in der Ausschreibung unter dem Begriff "Familienzimmer", dass es sich um eine Raeumlichkeit mit zwei Zimmer handelt, und steht dann in der Bestaetigung ebenfalls "Familienzimmer" und ist zusaetzlich auch der Preis aus der urspruenglichen Ausschreibung in der Bestaetigung nicht abweichend, dann hast Du einen Anspruch auf die Raeumlichkeit mit zwei Zimmer. Basta!!

    Wird das nicht eingehalten, ist das ein Mangel nach § 651 c, 1 BGB.

    Hast Du aber zu einem Zeitpunkt gebucht, als die gueltigen Kataloge noch nicht am Markt waren, dann muesstest Du zunaechst eine so genannte "Vorlaeufige Bestaetigung" erhalten haben und dann nach Erscheinen der neuen Kataloge die endgueltige Bestaetigung. Daraus muessten aber die Abweichungen, die ja nun anscheinend vorhanden sind, fuer Dich deutlich erkennbar sein und auch der Hinweis, dass Abweichungen gegenueber der urspruenglichen Ausschreibung bestehen. Ebenso muss in der Bestaetigung stehen, dass die neuen Inhalte als vereinbart gelten, wenn Du nicht innerhalb einer bestimmten (zeitnahen) Frist widersprichst.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise verspätet storniert vom Veranstalter!!!!
    bernardo2001B bernardo2001

    @Segantini

    Ich habe mehr als 25 Jahre als Reiseleiter, im Qualitaetsmanagement und im Vertrieb der Touristik gearbeitet und bin jetzt Privatier. Leider sehe ich es so, dass sich gegenueber den frueheren Zeiten nichts, aber auch wirklich nichts geaendert hat.

    Viele Zeitgenossen versuchen es halt immer wieder die RV und auch die uebrigen Leistungstraeger zu uebervorteilen um ein bisschen Kohle rauszuschlagen und protzen dann auch noch damit, wie geschickt man es anstellte und wie daemlich der RV darauf hineinfiel.  Oder manche Leutchen betteln foermlich um Tipps, wie man es am geschicktesten anstellt Leistungstraeger uebers Ohr zu hauen. Man braucht doch nur die einschlaegigen Foren zu durchstoebern.........
    Mit einer "blacklist" waere das jedenfalls schlagartig beendet.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ferienhaus komplett bezahlen bei Storno?
    bernardo2001B bernardo2001

    Richtig mawota. Der Vertrag ueber die Anmietung einer Fewo ist naemlich nur dann ein Reisevertrag, wenn ein RV die Vermietung in Eigenverantwortung vornimmt.

    Ist ein Vermittler zwischengeschaltet, der im Namen und auf Rechnung des Vermieters handelt, dieser also kein RV im Sinne der Gesetzgebung ist, dann gilt Mietrecht. Und das duerfte hier der Fall sein.

    Der Mieter schuldet also dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis. Wenn Nebenkosten im Mietpreis enthalten sind, wie Strom, Wasser, Reinigung und Bettwaesche, dann muss der Vermieter im deutschen Recht diese eingesparten Aufwendungen bei der Berechnung der Ruecktrittsgebuehren beruecksichtigen. Darum hat sich in Deutschland in vergleichbaren Faellen durchgesetzt, dass die Vermieter 80 % des vereinbarten Mietpreises bei einem Storno als Entschaedigung verlangen und das auch problemlos vor Gericht zugesprochen bekommen.

    Vermietet der Vermieter das Objekt weiter, dann darf er fuer den Zeitraum der Weitervermietung keine Ruecktrittsgebuehren verlangen, wohl aber eine Bearbeitungsgebuehr. Das weitervermietet wurde muss der Mieter dem Vermieter aber beweisen, und dass ist naturgemaess schwierig.

    Also bedarf es auch keiner AGB, denn hier wird ganz einfach die bestehende Regelung der Gesetzgebung angewandt. Ich gehe davon aus, dass die Gesetzgebung in Frankreich von der Deutschen nicht wesentlich abweicht, denn wenn irgendwo in der EU Harmonisierung in der Gesetzgebung besteht, dann ganz sicherlich zwischen Deutschland und Frankreich.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Pauschalreise / verspaetete Rueckkehr
    bernardo2001B bernardo2001

    @SammyHoliday - @Housil

    Da liegt Ihr aber voellig daneben, ich bin Privatier - aber ein egoistischer.

    Wie ich schon mitteilte ist Niemand gezwungen eine Reise zu unternehmen. An der momentanen Rechtssprechung kann ich zwar nichts aendern, aber ich sehe einfach nicht ein, warum eine Fluggesellschaft oder der RV dafuer eintreten sollen, wenn Euch bei Euren Reisen durch hoehere Gewalt Mehrkosten entstehen.

    Die Sauerei ist doch, dass die Leistungstraeger das umlegen und in die naechste Kalkulation einbringen werden, was ja durchaus verstaendlich ist, denn die Verluste muessen ja ausgeglichen werden. Und wenn ich dann reise, dann zahle ich fuer meinen Flug nachtraeglich fuer Euer Missgeschick. Das ist nicht ok. Jetzt kommt nicht mit dem Spruch, dass es abzuwarten bleibt, ob sich das am Markt durchsetzen laesst.

    Sorry, das ist zwar hart - aber wuerdet Ihr fuer mich zahlen wollen, sicherlich nicht.

    😉 bernardo2001

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