@chepri
Da bist Du aber kraeftig im Irrtum, dass ich Dich 'instaendig' gebeten haette, das Forum zu verlassen. 'Instaendig' bedeutet z.B. auch kniefaellig, und da darf ich Dir etwas verraten - einen solchen Aufwand vor Dir auf die Kniee zu gehen, das wuerde mir in der Tat zu weit gehen.
Nur ist es so, wenn man staendig mit irgendwelchen Massnahmen droht, dann sollte man auch konsequent sein. Aber an Konsequenz - auch da scheint es Dir maechtig zu fehlen.
Zum Sachverhalt bleibt zu sagen, dass es so zu sein scheint, dass hier der RV entgegen § 651 c, 1 BGB nicht in der Lage ist, die gebuchten Leistungen ohne Mangel zu erbringen, da er die zugesagte und gebuchte Eigenschaft, naemlich ab Frankfurt zu fliegen, nicht einhaelt.
Alternativen des RV lehnt der Reisende wg. Unzumutbarkeit ab. Nun kann man sich natuerlich darueber streiten, ob es zumutbar ist, eine Zugfahrt hin und zurueck nach Muenchen zu akzeptieren.
Dem Reisenden ist es allerdings moeglich nach § 651 c, 3 BGB selbst Abhilfe zu schaffen. Kann er nun die absolut identische Reise ueber einen anderen RV einbuchen, hat der urspruengliche RV die Mehrkosten zu tragen, wenn denn solche anfallen. Da gibt es meines Wissens auch ein paar Urteile, die mir z.Zt. jedoch nicht vorliegen.
Viele Gruesse
bernardo2001