Gabriela,
hast du dir die Fundstelle einmal angesehen?
**##**Das Verhalten der K war auch nicht treuwidrig oder missbräuchlich, wie der BGH S. 1048 unter (2) ausführt. Hierfür reicht aus, dass K das Ersatzangebot nicht willkürlich, sondern unter Berufung darauf abgelehnt haben, dass es nicht gleichwertig war. Deshalb beruht das Entschädigungsverlangen nicht auf einem Verstoß gegen § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung.
(...)
Zusammenfassung
- Die Gewährleistungsregelung beim Reisevertrag in §§ 651 c - h ist weit zu fassen. Sie umfasst auch die Unmöglichkeit oder vollständige Nichterbringung der vom Reiseveranstalter geschuldeten Reise.
- Im Fall der Überbuchung des vereinbarten Hotels ist der Reiseveranstalter nicht berechtigt, den Kunden auf ein Ersatzangebot zu verweisen, das nicht vollständig gleichwertig ist. Darf der Kunde deshalb das Ersatzangebot zurückweisen, kann er die Zahlung des Reisepreises verweigern oder diesen zurückverlangen und Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise nach § 651 f I, II verlangen. (...) ## (Hervorhebungen durch mich Manfred)
Genau das behaupte ich doch seit "Menschengedenken". Der BGH fordert eine völlige Gleichwertigkeit. Ist diese gegeben, und man weist das Angebot zurück, gibt es eben keinen Schadensersatz.
Von deinem AG-Urteil, also unterste Instanz, hätte ich gerne den vollständigen Wortlaut, bevor ich dazu was sage.
Gruß
Manfred
