Es geht in allererster Linie mal darum, dass man eine Falschberatung ggf. beweisen muss.
Hätte die Beraterin schriftlich zugesichert, das alle möglichen Causalitäten mit der gegenständlichen Versicherung abgedeckt sind, sähe es schon etwas anders aus.
Nur würde auch das den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht zur Überprüfung seines Vertrages entbinden, die ist schlichterdings Voraussetzung.
Anders als erhofft besteht demnach kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen das Reisebüro und gilt auch hier wieder die Weisheit:
Drum prüfe wer sich vertraglich bindet.
Der grundsätzlich Irrtum besteht darin, eine Beratung als verbindliche Zusicherung zu betrachten,
Das beträfe auch den Fleischer, der dem Veganer mündlich zusichert, in den Fleischpflanzern sei ein Fleisch. Erst wenn das schriftlich hinterlegt wird kann man sich auf eine Falschberatung / falsche Zusicherung berufen. Die Beratung als solche hat keinen verbindlichen Charakter.