Zur Ausgangsfrage:
Ein AI-Armband muss getragen werden, wenn es in der Hotelbeschreibung steht, stellt also keinen Reisemangel dar.
Hat der Veranstalter lediglich im Allgemeinen Teil / den Allgemeinen Beschreibungen vermerkt, dass in einigen Hotels ein AI-Armband getragen werden muss, kann das einen Reisemangel darstellen.
Wer nachlesen mag:
All-Inclusive-Reise/Plastikarmband
Alleine aus dem Umstand, dass eine »All-Inclusive«-Reise gebucht wird, ergibt sich für einen Reisenden nicht zwingend, dass verlangt werden wird, ein solches Plastikarmband während der gesamten Reise zu tragen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.1999 - 2/24 S 341/98
Entscheidungsgründe
(...) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts* und Meinungen in Literatur und Rechtsprechung (Führich, RRa 1997, Tempel NJW 1997, 2206/2213; AG Hannover, NJW-RR 1998, 1356) sieht auch die Kammer es in Fortführung ihrer Rechtsprechung (LG Frankfurt am Main, RRa 1997, 52ff.) als einen Reisemangel an, wenn die Inanspruchnahme der gebuchten »All-Inclusive«-Verpflegungsleistungen ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder konkreten Hinweis im Reiseprospekt davon abhängig gemacht wird, dass der Reisende während der gesamten Reisedauer ein nicht abnehmbares Plastikarmband trägt.
In Übereinstimmung mit dem AG Baden-Baden (NJW 1999, 1340/1341) ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Verpflichtung, ein solches nicht abnehmbares Armband zu tragen, nicht der Sollbeschaffenheit der gebuchten Reise entspricht, denn alleine aus dem Umstand, dass eine »All-Inclusive«-Reise gebucht wird, ergibt sich für einen Reisenden nicht zwingend, dass verlangt werden wird, ein solches Plastikarmband während der gesamten Reise zu tragen. Dies folgt insbesondere daraus, dass auch »All-Inclusive-Reisen« angeboten werden, bei denen die Gewährung der Verpflegungsleistungen nicht von dem Tragen eines solchen Armbandes abhängig gemacht wird. Überdies ist es auch nicht zwingend geboten, das Tragen eines solchen Armbands zur Voraussetzung der Gewährung von Verpflegungsleistungen zu machen, da dem Hotelier andere, die Reisenden weniger beeinträchtigende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den zur Inanspruchnahme der »All-Inclusive«-Leistungen berechtigten Personenkreis von unberechtigten Personen abzugrenzen. Dabei kommt - wie das AG Baden-Baden (NJW 1999, 1340/1341) zutreffend ausführte - insbesondere eine Berechtigungskarte mit Lichtbild in Betracht. Infolgedessen besteht auch keine sich aus § 242 BGB ergebende Mitwirkungspflicht der Reisenden zum Tragen solcher Armbänder. Vielmehr steht dem berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, seinem Leistungsträger einen möglichst unkomplizierten Ablauf der Verpflegung der Reisenden zu ermöglichen, vorrangige Interessen des Reisenden gegenüber. Allein der Umstand, dass die Armbänder weder zum Schlafen, Waschen und Sonnenbaden abgenommen werden können, stellt eine einen Reisemangel begründende Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses dar. Überdies ist der Reisende damit auch äußerlich während der gesamten Reisedauer als Tourist gekennzeichnet und auch außerhalb der Hotelanlage sofort als Reisender zu erkennen.
Die Beklagte als Reiseveranstalter hatte in diesem Falle in dem der Buchung zugrundeliegenden Katalog zwar unter der Rubrik »Gut zu wissen« auf S. 3 unter der Überschrift »All Inclusive« u.a. Folgendes ausgeführt: »Als Berechtigungs-/Identifizierungsausweis ist in den meisten Hotels immer ein Armbändchen zu tragen.« Jedoch reicht dieser Hinweis nicht aus, da der Reisende - so wie die Kläger in diesem Fall - diesem Hinweis nicht entnehmen kann, ob das von ihm gewünschte oder bereits gebuchte Hotel das Tragen eines Armbändchens verlangt. Denn im Rückschluss ergibt dieser Hinweis auch, dass es Hotels gibt, die »All-Inclusive«-Leistungen anbieten, das Tragen eines Armbandes aber nicht verlangen. Darüber hinaus lässt sich diesem Hinweis auch nicht entnehmen, dass das Armbändchen nicht abgenommen werden kann und es deshalb nicht nur in den Hotels immer - wie sich aus dem Hinweis ergibt - sondern auch bei Verlassen der Hotelanlage getragen werden muss.
Allerdings berechtigt dieser Reisemangel die Kläger nicht - wie sie meinen - zu einer Minderung des Reisepreises von 25%. Vielmehr ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem AG Baden-Baden (NJW 1999, 1340/1341) der Auffassung, dass die sich aus dem Tragen der Armbänder ergebende Beeinträchtigung mit einer Minderung des Reisepreises von 5% angemessen, aber auch ausreichend abgegolten ist. Dies ergibt hier, da sich der Reisepreis auf 3.014,- DM pro Person belief, einen Betrag in Höhe von jeweils 150,70 DM.
Dies stellt keine Änderung der Rechtsprechung der Kammer dar. In der Entscheidung vom 7.11.1996 (RRa 1997, 52 ff.) war - was auch in der Literatur übersehen wurde - der zur Kündigung berechtigende Reisemangel darin gesehen worden, dass der Reiseveranstalter die Erbringung der Verpflegungsleistungen endgültig verweigert hatte. (...)
(Mitgeteilt von Richter am AG Otto Müller, Bad Homburg v.d.H.)
*AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 3.9.1998 – 2 C 2555/98 (10)
Quelle:
Zeitschrift Reiserecht, Herausgegeber Deutsche Gesellschaft für Reiserecht