Weil die von Flycookie durch die Frage aufgekommenen Infos sehr interessant und breitenwirksam sein könnten hier eine kurze Zusammenfassung:
Fall
Ein Flug muss storniert werden, lt. ABB sind nur Steuern und Gebühren zu erstatten.
Selbst bei solchen Tarifen kann der Fluggast eine Erstattung von 100% der Ticketkosten begehren, falls die Fluggesellschaft dies verweigert wird sie aufgefordert, die tatsächlichen Kosten nachweisen, beispielsweise eine Unverkäuflichkeit des Platzes oder eine Vermarktung zu einem geringeren Preis.
Falls Klauseln der ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit zum Nachweis geringerer Kosten als den verlangten einräumen (übrigens gibt es diese regelmäßig in den AGB von Pauschalreiseveranstaltern) sind sie unwirksam.
Im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages muss sich der Luftfrachtführer die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse gemäß § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen. Dabei ist es dem Luftfrachtführer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Fluggastes, dazulegen und zu beweisen, dass der Luftfrachtführer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als behauptet.
Eine Klage ist auch in Deutschland möglich, sofern eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU dort eine Dienstleistung erbringt.
Auf das betreffende Urteil (LG Frankfurt a.Main Az. 2-24 S 152/13) kann man sich also nur dann berufen, wenn der Abflugort in D lag und die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat hat.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen.