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HC-Mitglied2421491H

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  • Olympus Airways(OLY)
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @frankenstephan sagte:

    Flugvorverlegung (Hin) und Flugverspätung (Rück), finde deinen Fehler traveler737 😉

    @frankenstephan, na, dann such mal lieber Deinen Fehler. Ich habe weder von Flugvorverlegung (Hin) noch Flugverspätung (Rück) geredet, sondern erklärt, dass eine pauschale Aussage, wie sie hier getroffen worden ist ("VO(EG)261/04 - wobei aus dem Hinflug natürlich keinerlei Ansprüche gegegen das LVU zu deinen Gusten herzuleiten sind."), insbesondere angesichts der hier geschilderten zahlreichen Fälle unsinnig ist - und im Übrigen auch zu erheblicher Verunsicherung bei den Betroffenen führt, wie Du allein anhand der umgehend darauf erfolgten Reaktion eines Betroffenen sehen kannst:
    @der-teppichflieger sagte:

    Für 24 Stunden auf dem Flughafen Hannover, ohne Info wie es weiter geht. Dann mit der Information keine Flüge nach Teneriffa in den nächsten Tagen möglich, sollte der Reiseveranstalter den Schaden regulieren.

    Darauf habe ich reagiert.

    Airlines

  • Olympus Airways(OLY)
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    VO(EG)261/04 - wobei aus dem Hinflug natürlich keinerlei Ansprüche gegegen das LVU zu deinen Gusten herzuleiten sind.

    Unsinn!!! Die VO(EG)261/04 unterscheidet nicht zwischen Hinflug und Rückflug!!!

    Airlines

  • Schauinsland Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    ... und der nächste hat kein Glück, und dann kommt auch noch Pech dazu.

    Reiseveranstalter

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    Ich kann die VO im Halbschlaf runterbeten ...

    Mag ja sein, dass Du die VO im Halbschlaf runterbeten kannst, in diesem Fall hast Du Dich aber gründlichst verbetet - und das begleitet von unsäglichen, vor Überheblichkeit strotzenden Schimpftiraden. Vielleicht wär's gut, wenn man in solch einem Fall sich nicht noch selber über den grünen Klee lobt, sondern einfach mal sagt: Sorry, mein Fehler, und sorry für die Beleidigungen und Verunglimpfungen, die ich losgelassen habe.

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    Im Rahmen der Berufung auf die VO(EG)261/04 hätte eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige (=immaterielle) Entschädigung verlangt werden können (außerhalb des Dunstkreises jener Verordnung wird nach Beleg abgerechnet, und basta!).
    Alternativ kann Lind-24 natürlich auch die tatsächlichen Auslagen (=belegbare Kosten) verlangen - und vermutlich erstickt der Traveler demlängst an seinem Obstsalat?! (...)
    Lind-24 ist mit einer Erstattung der tatsächlichen Kosten offenbar froh und dankbar - eine lobenswerte wenn auch eher exotische Haltung. Mit den ggf. übrigen 400 Tacken (Anm.: also der Differenz von den beantragten 1100 Euro zu 1500 Euro) hätte sie sicherlich ein Fest für die 6 Reisenden und ihre Freunde gegeben!

    @vonschmeling, bist leider immer noch komplett auf dem Holzweg! Lind-24 kann gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1a), Entschädigung für ihre Auslagen i.H.v. 1100 Euro gem. Art. 8 fordern (selbstverständlich verlangt das Luftfahrtunternehmen dazu entsprechende Belege) und zusätzlich gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1c), Ausgleichszahlungen (sozusagen als Entschädigung für immaterielle Schäden/Unannehmlichkeiten) i.H.v. 250 Euro pro Person, also 1500 Euro, gem. Art. 7. Also, nochmal zum Mitschreiben für Begriffsstutzige: 1100 Euro + 1500 Euro = 2600 Euro. Lediglich für die Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 gelten - wie von mir eigentlich unmissverständlich dargestellt, aber von vonschmeling offenbar immer noch nicht verstanden ...
    @vonschmeling sagte:

    Selbstverständlich kann sich das Luftvekehrsunternehmen nicht von den zusätzlichen Kosten der alternativen Beförderung exkulpieren - ganz gleich ob ihm der Himmel auf den Kopp fällt oder nur eine 737 mit Traveler an Bord ...

    ... die von mir gemachten Einschränkungen, dass das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    Du kannst entweder die Entschädigung oder die Auslagen bei der Airline geltend machen, nicht beides.

    Das ist allein schon von der Begrifflichkeit völliger Unsinn! Hier werden von vonschmeling wieder mal Äpfel mit Birnen verglichen. "Auslagen" beschreiben die Höhe des entstandenen Schadens, im Gegensatz dazu ist die "Entschädigung" die Begleichung des entstandenen Schadens. Es kann also allein schon von der Begrifflichkeit gar nicht heißen "Entschädigung oder Auslagen", sondern diese beiden Begriffe können nur in Beziehung gesetzt werden im Sinne von "Entschädigung für Auslagen". Ich weiß nicht, was vonschmeling wieder geraucht hat, aber das Zeug vernebelt scheinbar die Sinne. Gemeint war offensichtlich folgendes:
    @vonschmeling sagte:

    Du hättest alternativ 1500€ Entschädigung verlangen können, daher habe ich mich gewundert, dass du 1100€ (Anm.: Entschädigung für die Auslagen) verlangst.

    Und dies ist dann zu allem Übel auch noch inhaltlich völliger Unsinn! Hier geht's um Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, die seit dem 17.02.2005 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Diese betreffen bei einer Flugannullierung, über die der Fluggast, wie in diesem Fall, erst 1 Tag vor Abflug in Kenntnis gesetzt wird, sowohl die Entschädigung für entstandene (notwendige) Auslagen als auch die Entschädigung für die (immateriellen) Unannehmlichkeiten. Die Entschädigung für die immateriellen Unannehmlichkeiten beträgt bei Flügen bis zu 1500 km (Venedig - Düsseldorf Luftlinie ca. 764 km) pro Person 250 Euro (bei 6 Personen wären das also insgesamt 1500 Euro). Diese Entschädigung für den immateriellen Schaden solltest Du, @Lind-24, also zusätzlich zu den bereits beantragten Auslagen noch bei Eurowings unter Berufung auf die EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 7, beantragen (zunächst einmal kannst Du das per Mail machen). Sollte Eurowings die Forderungen nicht erfüllen, musst Du andere Schritte in Erwägung ziehen.

    Zu Deiner Frage: Ich habe geschrieben, dass Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen/Flugannullierung gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 im Raum stehen, weil gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Was als "außergewöhnlicher Umstand" gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 zu bewerten ist, hatte ich bereits ausgeführt.

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @rubin9999 sagte:

    Ich gehe deshalb davon aus, dass die zusätzliche Verauslagung in Höhe von 1100,- € bei EW eingereicht wurde und "lind24" die Entschädigung gem. 261/04 noch nicht eingereicht hat (Unwissen oder warum auch immer).
    Bei einer Pauschalreise hätte sich doch der Veranstalter um die neuen Rückflüge gekümmert.

    Richtig, das vermute ich auch. Hinzu kommt:
    @vonschmeling zitierte:
    @lind-24 sagte:

    Einen Tag vor Reiseende erreichte uns eine SMS "Sehr geehrte Kunde, ihr Flug wurde gecancelt. Bitte kümmern Sie sich um Ersatz"......

    @vonschmeling sagte:

    Ja, durchaus kommt bei dieser erschöpfenden Auskunft auch in Betracht, dass dem Veranstalter (Anm.: der Kreuzfahrt) der Himmel auf den Kopf gefallen ist.

    @vonschmeling geht also davon aus, dass die SMS vom Veranstalter kam. Wo steht denn das? Hinzu kommt: Der Veranstalter der Kreuzfahrt ist doch sicherlich personell auf dem Kreuzfahrtschiff vertreten und bräuchte daher keine SMS zu schicken, sondern könnte den Gast direkt kontaktieren. Ich vermute darum vielmehr, dass die SMS von Eurowings kam. Auch das spräche eher für getrennte Buchung von Kreuzfahrt und Flug, also für keine Pauschalreise und damit für keine Haftung des Veranstalters für einen ausgefallenen Flug ...

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Und trotz all Deiner Beschimpfungen und Verunglimpfungen sollte nicht unerwähnt bleiben, dass uns lind-24 bisher vorenthalten hat (möglicherweise weiß sie es ja selbst nicht), warum der Flug denn überhaupt ausgefallen ist. Wie bereits von mir ausgeführt, ist die Fluggesellschaft gemäß EU-FluggastrechteVO 261/2004 von Entschädigungsverpflichtungen mit großer Wahrscheinlichkeit entbunden, wenn der Flugausfall auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, wie z.B. mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder aber den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks. Jeder dieser Gründe liegt im Bereich des Möglichen...

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Ach so, und deswegen bist Du Dir so sicher, dass lind-24 seine Forderungen an den Veranstalter und nicht an Eurowings gerichtet hat.
    @vonschmeling sagte:

    Forderungen der zusätzlichen Auslagen an den Veranstalter richten (scheint ja bereits erfolgt zu sein)

    Scheint also doch - wie von mir bemängelt - noch einiges an informationen zu geben, die für eine seriöse Beurteilung des Falls erforderlich sind. Vielleicht machst auch Du Dir erst mal ein umfassendes Bild über die Situation, bevor Du hier wild drauflos schwadronierst und beleidigst. Hab komischerweise das Gefühl, der Laber-Heini bist Du...

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    Falls lind-24 hier nochmal lesend vorbeischlendert:
    @lind-24
    Forderung gem. VO(EG)261/04 an die Airline richten (250€ / Ticket)
    Forderungen der zusätzlichen Auslagen an den Veranstalter richten (scheint ja bereits erfolgt zu sein)
    Es gibt dabei nichts aufzurechnen.
    Viel Erfolg! 👊

    Auf der Grundlage des derzeitigen unvollständigen Kenntnisstandes zu behaupten, dass der Veranstalter der Kreuzfahrt für einen Teilbereich des entstandenen Schadens aufgrund Flugausfall/Flugverspätung aufkommen muss, ist völliger Blödsinn. Denn: Der Veranstalter der Kreuzfahrt hat mit dem Schaden überhaupt nichts zu tun, wenn es sich nicht um eine Pauschalreise gehandelt hat, wenn also Kreuzfahrt und Flug getrennt gebucht wurden. Ob dies so war oder nicht, wurde von lind-24 nicht näher erläutert.

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @reiselilly, möglicherweise bist Du anstatt an schwafelnden, wichtigtuerischen Erklärungen an dem tatsächlich vollständigen Sachverhalt interessiert. Dazu zitiere ich die entsprechende Passage aus der EU-FluggastrechteVO 261/2004:

    "Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten."

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @vonschmeling sagte:

    Um es kurz zu machen: Ich kann deiner Fragestellung nicht entnehmen, dass die gewünschte Spezifikation auch nur entfernt zu hilfreichen Ratschlägen für die Betroffenen beitragen würde.
    Offenbar haben diese bislang nur ihre Ansprüche (!) betreffend die Vorverauslagungen geltend gemacht beim Veranstalter!
    Allein der Kompensationsanspruch an das Luftverkehrunternehmen betrüge ja weitere 1500€ - das wurde wohl noch gar nicht realisiert?!

    @vonschmeling, Du widersprichst Dir selbst - wie oben nachzuvollziehen - innerhalb von 5 Sekunden. Das muss man erstmal hinkriegen. Kompliment also zunächst einmal dafür. Und Du erklärst dabei auch noch ganz treudoof "das wurde wohl noch gar nicht realisiert?!" - mit anderen Worten: Du erklärst selbst, dass man wichtige Details aufgrund der bisher gemachten Fallbeschreibung nicht wissen kann und dies demnach einer Spezifikation bedarf.

    Ich habe den Tipp gegegeben, Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 in vollem Umfang geltend zu machen, da ich anhand der Höhe (1100 Euro) des eingereichten Schadens vemutet habe, dass dies bisher nicht bzw. nur unzureichend geschehen ist. Wenn dies also bisher - möglicherweise aus Unkenntnis der Rechtslage - nicht geschehen ist, würde ich mich freuen, wenn ich mit meinem Tipp helfen konnte, den Ärger über eine unerfreuliche Rückreise ein bisschen zu lindern. Folglich ist es also auch völliger Unsinn, wenn Du - offenbar nicht ganz zurechnungsfähig (möglicherweise im Suff) - hinausblökst:
    @vonschmeling sagte:

    Um es kurz zu machen: Ich kann deiner Fragestellung nicht entnehmen, dass die gewünschte Spezifikation auch nur entfernt zu hilfreichen Ratschlägen für die Betroffenen beitragen würde.

    @vonschmeling sagte:

    Ich würde mich daher in der Positionen der Autoren fragen, welchem Zweck die von dir verlangten Spezifikationen dienen sollen - außer vielleicht dem, sich ein bisschen wichtig zu machen.

    Im Übrigen finde ich es erstaunlich, mit welcher Inbrunst und Hingabe Du hier permanent Leute beleidigst (hier u.a. "sich wichtig machen" / "das sehen 2 Dämler offenkundig anders"), ohne dass Dir auch nur ansatzweise von den Administratoren Konsequenzen angedroht werden - und andere User hier für vergleichsweise harmlose angebliche "Vergehen" ständig verwarnt werden. Solche Typen wie Du zerstören hier seit Jahren das Klima dieses Forums - und werden von den Administratoren hier auch noch gedeckt, bestärkt und umjubelt.

    Im Übrigen habe ich zudem gefragt, ob an betreffendem Tag denn tatsächlich kein Flug direkt nach DÜS ging und man doch auch eine andere Flugesellschaft als Eurowings hätte nehmen können. Auch diese Frage zumindest mal zu stellen, ist völlig legitim. Was Du daraus machst, ist volltrunkener Unsinn!!!

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Ich denke erst mal gar nichts. Ich frage nur. Um mir ein Bild zu machen über die Situation. Möglicherweise hätte man es bequemer haben können. Kosten für Flug mit anderer Fluggesellschaft hätten im Zweifelsfall erstattet werden müssen. Übernachtungskosten möglicherweise auch. Andererseits sind's jetzt 1100 Euro als Schadensumme, die aufgerufen wird. Man weiß nicht genau, wie sich die zusammensetzen, um die Chancen auf Erstattung beurteilen zu können. Weiterhin stehen Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 im Raum. Sind die überhaupt beantragt worden?

    Airlines

  • Eurowings
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @lind-24 sagte:

    Allerdings wurde ja Düsseldorf nicht angeflogen, somit mussten wir nach Köln und dann die 150 km mit einem Großraumtaxi nach Hause. (...)
    Alles in allem ist es sehr ärgerlich gewesen und wir sind gespannt ob wir die eingereichten Leistungen in Höhe von 1100 Euro anstandslos und in vollem Umfang ersetzt bekommen.

    Warum wurde "ja" Düsseldorf nicht angeflogen? Auch nicht von einer anderen Fluggesellschaft? Und auch nicht einen Tag später? Und was für "eingereichte Leistungen" sind das denn?

    Airlines

  • Schauinsland Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Na, bis dahin ist ja noch viel Zeit ... wird schon schiefgeh'n.

    Reiseveranstalter

  • TUI & XTUI Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Na ja, hier geht's um Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, die seit dem 17.02.2005 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Ob allerdings in dem beschriebenen Fall von Du_darfst ein allumfassender Anspruch gem. dieser VO besteht und damit Schadenersatzforderungen gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können, ist zumindest zweifelhaft. Insbesondere bezüglich der Flugverspätung. Denn: Laut VO 261/04 sind Entschädigungsverpflichtungen für die Fälle ausgeschlossen, "in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht". Dazu zählen lt. VO 261/04 unzweifelhaft u.a. "mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen". Der Fragesteller erklärt diesbezüglich unmissverständlich, dass der Flug am ursprünglich geplanten Rückreisetag "aufgrund schlechten Wetters" nicht stattfinden konnte, was absolut glaubwürdig erscheint, denn aufgrund des schlechten Wetters musste, wie der Fragesteller weiter ausführt, sogar "der Flughafen Patras (...) geschlossen" werden. Warum der Rückflug dann auch am nächsten Tag nicht stattfinden konnte, beschreibt der Fragesteller nicht präzise, aus seiner Schilderung kann man aber vermuten, dass es auch diesmal die sicherheitsgefährdenden Wetterbedingungen waren, die einen Abflug unmöglich machten. Auf diesen Umstand wird sich die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter im Zweifelsfall berufen. Insofern dürfte eine von vonschmeling vorgeschlagene Schadenersatzforderung recht frühzeitig scheitern, da ein Anspruch zumindest für einen Teilbereich gar nicht besteht, so dass man dann doch auf die Kulanz der TUI angewiesen ist. Und es wäre genau andersrum als von vonschmeling dargestellt: Die Betroffenden müssen hoffen auf Kulanz vor einem nicht bestehenden Anspruch auf Schadenersatz.

    Reiseveranstalter

  • TUI & XTUI Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    @katjaworld, wenn Du den Satz "Die Betroffenen des gegenständlichen Operatings haben Ansprüche längst vor einer Kulanz" tatsächlich wortwörtlich nehmen willst, ist er natürlich völlig unsinnig, da hier Äpfel mit Birnen verglichen werden. Das Wort "Anspruch" beschreibt lediglich die Basis/Entstehung einer Schadenersatzforderung aufgrund einer Benachteiligung, "Kulanz" dagegen beschreibt die Regelung/Entgeltung einer Benachteiligung. Eine derartige Aussage macht also überhaupt keinen Sinn, weil hier zwei völlig unterschiedliche Ebenen miteinander verglichen würden. Da ich vonschmeling aber keine völlig unsinnige Aussage unterstellen möchte, habe ich zu seinen/ihren Gunsten angenommen, dass er/sie in Kurzform-Sprache die "Regelung/Erfüllung eines Anspruchs" in Beziehung setzen wollte zur "Kulanz-Regelung".

    Reiseveranstalter

  • TUI & XTUI Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Na ja, Kulanz wäre das, aber ganz schön knauserige Kulanz. Eine Tasse Kaffee, die sich alle Passagiere teilen sollen, wie arm ist das denn?

    Reiseveranstalter

  • TUI & XTUI Teil II
    HC-Mitglied2421491H HC-Mitglied2421491

    Ein wohlwollender/kulanter Umgang eines Reiseveranstalters bzw. einer Fluggesellschaft mit den berechtigten Schadenersatz-Ansprüchen seiner Kunden fällt zwar nicht in den klassischen Rahmen einer Kulanz, aber in den erweiterten Rahmen einer Kulanz. Denn natürlich ist es für einen Kunden wesentlich angenehmer, wenn ein RV bzw. eine Fluggesellschaft vor die rechtliche/gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen den wohlwollenden/kulanten Umgang mit diesen Ansprüchen stellt. Insofern stehen die Ansprüche nicht "längst vor einer Kulanz", sondern für den Geschädigten ist es zielführender, wenn der wohlwollende/kulante Umgang mit seinen berechtigten Schadenersatz-Ansprüchen einhergeht.

    Reiseveranstalter
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