jetzt haltet mich bitte nicht für belehrungsresistent, aber in dem von mir erwähnten Link steht unter anderem das hier:
Buchen Kunden zum Beispiel einenTurkish-Airlines-Flug über das Onlinereiseportal Opodo.de, erfahren sie nur allgemein, dass sie die Vertragsklauseln irgendwo auf der Internetseite von Opodo nachlesen können. Das reicht nicht. Der Kunde muss bei der Onlinebuchung wenigstens einen Link erhalten, der zu den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft führt. In Rana Güners Buchungen fehlte dieser Link zu den Klauseln. Das Erstattungsverbot von Turkish Airlines galt deshalb nicht für sie. Für Kunden anderer Portale wie Fluege.de sieht es ähnlich aus. Fluege.de weist zwar auf die Bedingungen von Turkish Airlines hin. Den Text gibt es aber nur in Englisch. Das Amtsgericht Köln entschied:Der Text muss deutsch sein (Az. 114 C 22/12).Unfaire Klausel von Condor gekippt
Viele Klauseln gelten aber auch dann nicht, wenn der Kunde deutlich genug darauf hingewiesen wird. Sie sind unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen. Im Jahr 2011, nach dem Reaktorunfall in Fukushima, stornierte eine Kundin der Fluggesellschaft Condor drei Monate vor Abflug ihren Flug. Er hatte sie von Frankfurt am Main über Anchorage in Kanada nach Honolulu bringen sollen. Nun fürchtete die Condor-Kundin um die Gesundheit ihrer mitreisenden Tochter, die wegen einer Epilepsieerkrankung Medikamente nahm, und sagte die Flüge ab.
Erstattungsverbot im Vertrag ist unwirksam
Auch in diesem Fall sprach das Gericht der Kundin 95 Prozent des Flugpreises zu. Condor musste ihr rund 2 784 Euro zurückzahlen. Die Stornoregeln von Condor, wonach im Basistarif der Ticketpreis nicht erstattet wird, waren zwar Bestandteil des Vertrages zwischen der Kundin und der Airline. Aber das Gericht erklärte die Klausel aus inhaltlichen Gründen für ungültig. Ein Erstattungsverbot im Vertrag ist unwirksam. Die Verbotsklausel nimmt dem Kunden die Möglichkeit, zu beweisen, das der Airline durch die Ticketkündigung gar kein Schaden entstanden ist
Viele Klauseln gelten aber auch dann nicht, wenn der Kunde deutlich genug darauf hingewiesen wird. Sie sind unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen.
Ich verstehe das so: Der Text muss in Deutsch sein, das Urteil gilt auch für ausl. Airlines,
Stornieren ist unabhängig vom Basistarif kostenlos möglich.
( zumindest bei ausreichend Zeit bis zum gebuchten Termin)
Ich habe und werde immer nur bei der Airline direkt buchen, da habt ihr schon Recht,
auch wenn es etwas mehr kosten sollte, aber ich wüßte zu gerne ob das Urteil eigentlich nur Makulatur ist oder ob man nicht doch sein Recht einfordern sollte;..um****dann vielleicht nach dem Prozeß verwundert aus der Wäsche zu schauen !!?? 