Guten Morgen ! 
Ich habs wohl nicht verstanden, weil ich einfach zu müdchen war...
Eine Werbekampagne zu beenden nach dem Motto:" Es könnte ja einer kommen und ein Zimmer wollen, Hilfe, vielleicht geht mir da noch der schöne Gewinn flöten..." Nee, nach meinem Rechtsverständnis geht das nicht okay.
Zu den zu unternehmenden Anstrengungen:
Das der Hotelier keine besonderen Anstrengungen unternehmen muss, hat rechtsdogmatische Gründe: Die sog. Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB glt nur bei SChadenersatzansprüchen, nicht bei Erfüllungsansprüchen. Um einen solchen handelt es sich bei §§ 535 (Mietvertrag) , 537 BGB (Entrichtung der Miete bei persönlicher Vehinderung des Mieters). Für die Praxis bedeutet dies, dass der Hotelier weder beim Verkehrsamt nach weiteren Gästen fragen noch annoncieren muss. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf er jedoch Gäste, die bei ihm nach freien Zimmern nachfragen, nicht ablehnen. Ihnen muss er die stornierten Zimmer geben.
Quelle: Hänssler,Management in der HOtellerie und Gastronomie, 2004, Oldenbourg Verlag, S. 430
Übrigens zum Kündigungsrecht von Reiseveranstalter was ich mal erwähnt hatte: Das Urteil, in welchem Reiseveranstaltern ein Kündigungsrecht von drei Wochen zugestanden wurde, wurde vom OLG Frankfurt 2000 revidiert...
Quelle: selbes Buch, selbe Seite
Was meinst du mit weiteren Kompenten der Komposition, die so nicht stimmig sind?
"Kompenten der Komposition" det klingt wie unser leicht verrückter Küchenchef, wenn er sich mal wieder was total Tolles ausgedacht zu haben meint
Und das war nicht böse gemeint, ginus