ein kündigungsgrund liegt u.a. dann nicht vor, wenn zum buchungszeitpunkt das ereignis nicht voraussehbar war.
in thailand wurde allein im letzten jahr 3 mal der notstand ausgerufen. also waren die jetzigen, im übrigen beendeten aufstände, vorhersehbar und jeder buchende musste und muss damit rechnen, dass es auch in zukunft aufstände gibt. wer in diesem wissen und kenntnis reisen in ein gefährdetes land bucht, ist nach der rechtsprechung nicht unbedingt schützenswert.
außerdem kommt es auch ganz genau auf das ziel an. das aa warnt nicht vor ganz thailand. und: es ist ganz genau zu unterscheiden zwischen hinweis und warnung. die hompage des aa zeigt die unterschiede auf. lediglich warnungen des aa gelten in der rechtsprechung als starkes indiz für einen kündigungsgrund, allerdings nur, wenn die anderen voraussetzungen ebenfalls vorliegen.
auch vorsicht mit zu frühen kündigungserklärungen. wenn die reise erst zich wochen später ist, kann sich die lage oftmals beruhigt haben. das gilt für unruhen u. naturkatsastrophen.