@mosaik
a) Es gibt ganz spezielle Vorschriften über den Gerichtsstand diverser Unternehmen. Es gibt ja nicht nur Fluglinien. Und da Davidoff schrieb dies gelte "immer", sind wohl alle möglichen Unternehmen gemeint. Und genau dies ist eindeutig falsch, außerdem denke ich, dass eine Tochter durchaus als Gerichtsstand den Muttersitz vereinbaren kann.
b) Ich denke, da werden wir auch nichts finden. Diverse Gerichtsurteile betonen ausdrücklich, dass die §§ 651a ff BGB nur für Reiseveranstalter Anwendung finden.
Forderungen gegen das Reisebüro können nur aus allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen des § 280 BGB hergeleitet werden. Als Schuldverhältnis zugrunde liegt ein Reisevermittlungsvertrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
Ganz interessant (auch vom SV her): Amtsgericht Menden
Also auch die deutschen Verbraucher haben Möglichkeiten, das Reisebüro in Regress zu nehmen, auch wenn es keine explizite Rechtsgrundlage gibt. Allerdings muß natürlich auch ein Schaden vorliegen und das wird in Österreich nicht anders sein.