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Aktuell

  • Reiserücktrittsversicherung
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    zu a)
    Eine Reiserücktrittsversicherung tritt normalerweise dann ein, wenn aufgrund einer Erkrankung oder Unfalls eine Reiseunfähigkeitvorliegt. Wird also eine Krankheit vermutet oder diagnostiziert, die eine Reiseunfähigkeit bedeutet, so ist dies der Versicherung mit gleichzeitiger Stornierung anzuzeigen. Stellt sich später heraus, dass man doch reisen kann, könnte man neu buchen.

    zu b)
    Eine Rückweisung von Organen des Ziellandes sehe ich nicht als Reiseabbruch an. Da eine Reiserücktrittsversicherung nur bis zum Reiseantritt haftet = Ausgabe von Boarding Card und Baggage Tags, haftet auch die nicht. Somit meine ich, dass dies unter "Risiko des täglichen Lebens" fiele und man selbst die Kosten zu tragen hätte.

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • verspätetes Gepäck
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    Wenn es sich bei der Reise um eine Pauschalreise handelt, dann ist eine verspätete Gepäckauslieferung ein Reisemangel, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Mit einer Bestätigung von Reiseleitung und Flughafen wird man nach Rückkehr zwischen fünf und 10 Prozent von einem Reisepreistag pro Tag ohne Gepäck erhalten.

    Die notwendigsten Ersatzkäufe sind von der Fluglinie zu ersetzen. Eine Reiseleitung ist nicht verpflichtet, sich um Ersatzkäufe zu kümmern und Bargeld für diese vorzustrecken (hier wäre eventuell die Fluggesellschaft Ansprechpartner, jedoch auch nicht verpflichtet!).

    Bargeldausgaben samt Belege nach Rückkehr bei der Fluglinie einfordern.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mallorca gesperrt
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    Antwort zur Frage der Fluglinie und Beförderung siehe Reiserecht
    http://www.holidaycheck.de/thema-Ausfall+eines+Fluges+wegen+Terroranschlag-id_90634.html

    Mallorca

  • Ausfall eines Fluges wegen Terroranschlag
    mosaikM mosaik

    In einem anderen Forum wird rund um den Anschlag auf Mallorca diskutiert. Dabei ist die Frage aufgetaucht, wie das Rechtlich ist, wenn eine Fluglinie dann Flüge ausfallen lässt. Soweit ich das lesen konnte, ging es um einen Flug, der nicht Palma ansteuerte, sondern Barcelona, weil der Flughafen noch nicht wieder geöffnet war. Die Maschine flog angeblich wieder nach Deutschland zurück. Was passiert dann mit den Passagieren in Barcelona und die Rückfluggäste in Palma?

    Zerlegen wir also mal das Thema.

    Wäre der Flughafen von Palma zur Landezeit der Maschine in Barcelona bereits wieder geöffnet gewesen, wäre eine korrekte Landung in Palma trotzdem nicht möglich gewesen. Ich nehme mal an, die Maschine war bereits in der Luft, wie die Meldung der Flughafensperre kam. Nun werden dann Überlegungen seitens der Flugsteuerung der Fluggesellschaft angestellt, ob die Maschine umdrehen oder einen anderen Flughafen anfliegen soll. Dann werden die Flugsicherungsgenehmigungen auf der neuen Flugroute eingeholt und die Maschine wird umgeleitet. Dies und meine Vermutung, dass im Luftraum um Mallorca bereits einige Maschinen "warteten" und andere schon auf dem direkten Anflug waren, werden Gründe gewesen sein, weshalb die Maschine nach Barcelona flog.

    Nun glaube ich aber nicht, dass die Passagiere in Barcelona "stehengeblieben" sind, sondern von dort aus später mit anderen Maschinen ihr Ziel Palma angeflogen haben. Zumindest wäre dies aus meiner Sicht - geschlossener Beförderungsvertrag - Pflicht der Fluglinie. Denn selbst wenn sie sich auf "höhere Gewalt" berufen kann, muss sie die Passagiere entweder zum Ausgangspunkt zurückfliegen oder eben - wie auch immer - an den gebuchten Endpunkt befördern.

    So gesehen wird diese Fluglinie alle entstehenden Kosten wie Zwischenübernachtung in Barcelona und die Kosten für Weiter- oder Heimflug übernehmen müssen.

    Allerdings: da wir nicht im Flieger waren und nicht sagen können, ob den Passagieren ein Rückflug angeboten wurde. Dann sähe die Situation so aus: im Fall von höherer Gewalt wäre ein Unternehmen nur zum vereinbarten (Rück-)Transport verpflichtet. Alle weiteren Kosten, die aufgrund dieser Situation entstehen, sind vom Kunden selbst zu bezahlen. Zumindest ist dies bei Pauschalreisen so und ich leite daher Gleiches bei einem reinen Beförderungsvertrag ebenfalls ab.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Auftragsbestätigung f. Mietwagen - worüber muss Kunde informiert werden?
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    Meiner Ansicht nach müssen bei Anmietung von Autos lediglich die AGB vor Abschluss nachweislichdem Kunden zur Kenntnis gebracht werden.

    Das heißt, ein Knopf zum Anklicken "...ich habe die AGB zur Kenntnis..." genommen zusammen mit der einfachen Möglichkeit, diese AGB zu lesen und ohne große Probleme oder Aufwand auf dem eigenen Computer speichern oder ausdrucken zu können, würde der gesetzlichen Lage Genüge tun.

    Ob man sie dann tatsächlich auch liest oder ausdruckt, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung.

    Anders bei Pauschalreisen. Hier verpflichtet der Gesetzgeber den Reiseveranstalter zur nachweislichen Aushändigung der AGB.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gepäck 3 Tage zu spät erhalten....
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    Grundsätzlich wäre hier alles korrekt abgelaufen: der Kunde hat einen Betrag zum Kauf der notwendigsten Artikel erhalten (weder Fluglinie noch Reiseveranstalter müssen diese Dinge von sich aus zur Verfügugn stellen, sie müssen sie nur bezahlen).

    Da die verspätete Gepäckauslieferung im Rahmen einer Pauschalreise einen Reisemangel darstellt, ist dieser nach dem Gewährleistungsbestimmungen zu entschädigen. Daher sehe ich in 25 % Anteil eines Reisepreistages durchaus eine korrekte Vorgangsweise.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nasses Gepäck
    mosaikM mosaik

    Leider ist es oft so, dass Verursacher von Schäden sich zunächst danach erkundigen, ob denn der Geschädigte noch eine andere Versicherung hätte...

    Ich meine, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig ist und auch nicht vom Geschädigten beschritten werden muss. Der Verursacher des Schaden muss zahlen.

    Gehen wir es einmal der Reihe nach durch.

    Bei einer Pauschalreise schuldet der Reiseveranstalter auch den ordnungsgemäßen Transport des vom Kunden aufgegebenen Gepäcks. Erhält dieser das Gepäck nicht oder verspätet, so stellt dies einen Reisemangel dar, der binnen einem Monat nach Rückkehr beim Reiseveranstalter reklamiert werden muss. Somit haftet primär auch der Reiseveranstalter für einen daraus entstandenen Schaden.

    Nun bin ich aber der Meinung, dass man einen offensichtlich durchtränkt nassen Koffer gleich bei der Landung am Lost and Found Schalter als Gepäckschaden hätte reklamieren müssen. Theoretisch kann ja die Fluglinie argumentieren, der Koffer sei erst am Transfer ins Hotel oder gar im Hotel selbst nass geworden (es läuft also auf eine Beweisaufnahme hinaus). Hat man sich ohne vorherige Information an die Fluglinie (und somit defacto auch ohne ihre Zustimmung) Ersatzkleidung usw. besorgt, könnte man u. U. auf seinen Forderungen sitzen bleiben.

    Zum Ersatz generell: ersetzt werden müssen nur unbrauchbar gewordene Gegenstände, deren Kauf der Geschädigte mittels aufbewahrter (!) Rechnung nachweisen kann. Und von diesem Wert dann nur mehr den tatsächliche Zeitwert (z. B. Koffer vor 10 Jahren gekauft, null Zeitwert mehr...). Alles andere ist dann Verhandlungszähigkeit und -ausdauergeschick...

    Wenn nun eine Reise mit einer Kreditkarte bezahlt wurde, ist es eben auch sehr ratsamt die genauen Versicherungsbedingungen zu studieren. Deine Erfahrung mit CC stützt meine Erfahrung, die da heißt: sie werben zwar alle, die CC, mit ihren Versicherungspaketen, aber in den wenigstens Fällen, die ich in meiner rund 30jährigen Praxis hatte, haben sie aber auch dann wirklich bezahlt. Was ich im Gegensatz dazu mit einer im Reisebüro abgeschlossenen Reiseversicherung nicht sagen kann (vorausgesetzt, der Kunde war richtig informiert worden, was genau wie versichert ist!).

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • "katze im sack buchen.....?"
    mosaikM mosaik

    Lexilexi wrote:
    wenn ich jetzt für winter buche, dann ist ja die beschreibung für den zeitpunkt der reise gültig (also der winterkatalog).
     
    Nein, nicht der Zeitpunkt der Reise ist Grundlage eines Reisevertrages, sondern jene Buchungsunterlage, aufgrund der man einen Vertrag abschließt.

    Hat man im Juli eine Reise für November gebucht und dabei vertragsmäßig den Katalog Sommer zur Grundlage gehabt, gelten alle Bedingungen und Beschreibungen dieses Sommerkatalogs.

    Ändern sich dann Dinge, hängt es von der Art der Änderung ab, ob man sie hinnehmen muss oder ein kostenfreies Rücktrittsrecht hätte.

    Es ist aber natürlich auf eine Beweisfrage. Daher empfehle ich immer (und nicht nur ich!), dass auf jeder Buchungsbestätigung auch vermerkt sein sollte (eigentlich muss), welcher Katalog und welche Vertragsbedingungen vereinbart wurden.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nasses Gepäck
    mosaikM mosaik

    War es eine Pauschalreise, haftet der Reiseveranstalter.
    War es eine Flug - Hotel getrennte Buchung, haftet die Fluglinie. Dann allerdings hättet ihr sofort bei Gepäckübernahme am Lost and Found Schalter reklamieren müssen --> wobei ich generell der Meinung bin, dies hätte auch bei einer Pauschalreise erfolgen müssen!

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Falsche Info im Reisebüro! Mein Problem??
    mosaikM mosaik

    nochmals zum "schalen Nachgeschmack" und "Kunden reden dann überall herum":

    Meinen rechtlich moralischen Standpunkt, glaube ich, habe ich klar mitgeteilt.

    Aber leider ist es harte Realität, dass Kunden, die Jahre lang zufrieden waren, als "Stammkunden" diesen und jenen Vorteil genossen hatten, nach einem Fehler auf einmal alles andere vergessen und erbost auf nimmer-Wiedersehen das Reisebüro verlassen.

    Dazu muss ich aber anmerken, dass diese Entwicklung erst Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre eingesetzt hatte.

    Ich kann jedoch eine Aussage hier im Forum nochmals unterstreichen: es gehört zur geschäftlichen Ethik, sich Fehlern zu stellen.

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Strafzettel aus Italien
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    packard wrote:
    @ alessandro: Schon richtig. Aber zunächst einmal müssen sie dir ja beweisen, das der Bescheid in Deutschland überhaupt angekommen ist. Die Dinger kommen ja nicht per Einschreiben.
    @NiciChris: Und auf so einen Unsinn mit Inkassobüro und online anmelden etc. würde ich mich schonmal gar nicht einlassen!!! Finger weg!! Wegwerfen und abwarten.
     
    Punkt eins - müssen sie nicht! Es bleibt eben dann nur "Beweissache".

    Punkt zwei - diesen Rat würde ich nicht befolgen. Wie einer Presseaussendung des österreichischen Automobilclubs ÖAMTC schon letztes Jahr zu entnehmen war, gibt es mittlerweile in fast allen EU-Ländern die Möglichkeit, Strafmandate über Inkassobüros im "Strafland" oder jeweiligen anderen Mitgliedsland eintreiben zu lassen. Der ÖAMTC empfahl weiter, a) diese Schreiben nicht achtlos liegen zu lassen sonder b) als Mitglied natürlich - den ÖAMTC aufzusuchen und Rat und Auskunft einzuholen.

    Ergänzend dazu kann ich euch noch folgende nette Geschichte erzählen: wird man mit einem "offenen" Strafzettel bei einer späteren Reise im betreffenden Land zufällig "genau" geprüft (Pass in den Computer eingelesen...), so findet sich dann der nicht bezahlte Strafzettel... je nach Höhe und Dauer der Nichtbezahlung hat dies in den letzten Jahren zu Haftstrafen und oder Beschlagnahmung des Autos geführt. Kein Scherz!

    Es wäre also in diesen Fällen dringend angeraten, sich echt über den aktuellen Stand zu informieren!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Falsche Info im Reisebüro! Mein Problem??
    mosaikM mosaik

    Die Beschreibung des Ablaufes der Buchung, der Telefonate sowie der Entschuldigungen samt "Schadenersatzangebot" deuten für mich, ohne dabei gewesen zu sein und den Ablauf so bestätigen zu können:

    1. Es hat den Anschein, dass das erste Telefonat möglicherweise tatsächlich mit dem falschen Veranstalter geführt wurde, weil
    2. die Geschäftsführerin sich "entschuldigte" und einen "Schadenersatz" angeboten hat.

    Aber

    1. Gelten nur jene Zusagen, die schriftlich vereinbart wurden, die da sind
      1.a. eine Buchungsbestätigung und
      1.b. der Katalog
    2. selbst unter der Annahme, der Berater hätte eine falsche Information gegeben, der Veranstalter für den Schaden seiner "Erfüllungsgehilfen" haftet. In diesem Fall wäre der Erfüllungsgehilfe der Reisebüroangestellte gewesen, der ja im Auftrag des Reiseveranstalters gehandelt hatte.

    Darf es noch ein wenig komplizierter werden?

    Bei Nr. 2 muss allerdings nachgewiesen werden, dass das Reisebüro tatsächlich einen Handelsvertreterstatus des Reiseveranstalters hat und nicht bloß Makler. Gell, da gäbe es dann wieder Unterschiede in der Haftung.

    Was schließen wir also aus dem wirrwarr der Gesetze?

    Egal, wer nun von den beiden - Reisevermittler oder Reiseveranstalter - dafür den Kopf hinhalten muss: ich persönlich hätte* den Schaden dem Kunden ersetzt!

    • ... und hatte genau so einen Fall in meinem eigenen Büro. Und ich habe damals genauso gehandelt wie oben geschrieben: dem Kunden den Schaden ersetzt. Allerdings, und das war der schale NachgeschmacK: obwohl ich nicht lange rumredete und zahlte, sah ich den Kunden nie mehr wieder - meine Korrektheit wurde mit Reisebürowechsel bestraft. Was schließt also ein kluger Kaufmann daraus... lieber nicht zahlen, den Kunden ist man sowieso los - die Kehrseite der Medaille

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
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    gabriela_maier wrote:
    ... Eine der wichtigsten Kriterien im Unterschied zum Buffet ist aber die Ruhe und die entspannte Atmosphäre. Als Paar geniesse ich die Unterhaltung mit meinem Partner, die Umgebung, das Ambiente, und ohne das ständig jemand aufsteht und sich am Buffet bedient.

    Es geht um den Genuss, und nicht darum, ausschliesslich satt zu werden. Dann kann ich ja gleich zu McDonalds gehen.
     
    ... Verstehe, aber Genuss... das legt wahrscheinlich jeder wieder anders aus. Oben deine Ansicht davon, meine wäre beispielsweise dazu: Wahlmöglichkeiten, von einer Speise mehrmals nachnehmen können, nicht nur zwei Desserts zur Wahl haben, nicht auf den Kellner warten (... lauern?) müssen...  Und so werden andere wieder andere Präferenzen haben.

    Nochmals. Ein Mangel muss etwas Fehlendes sein. Aber etwas Fehlendes, was zugesagt wurde. Bei Buffet - Menü werden die natürlich menschlich-urlauberisch hinein interpretierten Gefühle und Erlebnisse aber wahrscheinlich nicht vom Reiseveranstalter versprochen (es sei denn, seine Beschreibung im Katalog verspräche all dies!)

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiserücktritt bei TUI????
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    Noch etwas, was man bei Reiserücktrittsversicherungen bedenken sollte:

    Die Zahlung der Stornogebühr durch eine Reiserücktrittsversicherung setzt voraus, dass der Reisende reiseunfähig ist.

    Jemand mit einem Gips am Arm wäre reisefähig.
    Jemand mit einer Ohroperation könnte reisefähig sein - die Benutzung des Meeres, sage ich jetzt, wäre zwar sehr eingeschränkt möglich, aber der Erholungscharakter des Urlaubes bliebe meines Erachtens davon unberührt!

    Also auch in diesem Punkt, so komisch es klingen mag, sollte man unbedingt die Versicherung vor Stornierung kontaktieren!

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  • Reiserücktritt bei TUI????
    mosaikM mosaik

    waldo27 wrote:
    Guten Tag,
    nachweisen sollte man hier durch ärztlich Bescheinigung, daß bei normalem
    Verlauf der Operation nach 6 Wochen oder früher eine völlige Gesundung
    zu erwarten ist.
    Solange der Urlauber keinen Grund hat anzunehmen, daß ein Rückfall  oder
     Komplikation die Reise verhinder kann, muß er die Versicherung nicht
    benachrichtigen.
    das ist definitiv nicht zutreffend!

    In einem jüngst ergangenen Urteil heißt es sinngemäss, dass eine Reiserücktrittsversicherung nicht für den erfolgreich verlaufenden Genesungsprozess haftet. Will heißen: der Versicherte hat bei Eintritt des Schadensereignisses die Reise zu stornieren.

    Unterlässt er dies und storniert erst später - weil die Heilung nicht wie vorhergesehen eingetreten ist - muss die Versicherung nur jene Stornogebühren ersetzen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses zu bezahlen gewesen wären.

    Hier sollte man vorsichtig sein!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
    mosaikM mosaik

    Mit meinen Anmerkungen möchte ich nur aufmerksam machen, dass zwischen den eigenen Empfindungen und einer allgemein geltenden Rechtsmeinung möglicherweise Unterschiede sein könnten.

    Man spricht von einem so genannten Motivirrtum. Also davon, dass jemand von etwas eine bestimmter Vorstellung hatte, die in der Realität aber nicht eingetreten ist. Daraus schließt die betroffene Person, dass sie einen Mangel erlitten hat.

    Dieser Mangel muss aber ein beschreibbarer Nachteil oder ein vorenthaltener Bestandteil des Versprochenen sein.

    Ich möchte hier dem Urteil nicht vorgreifen: Ich war nicht dabei, ich kenne die Reiseausschreibung nicht, ich weiß nicht, wie viel für die Reise bezahlt wurde.

    Ich hoffe, meine Anmerkungen werden nicht als Provokation gesehen, sondern als Ansatzpunkte zum Nachdenken und Abwägen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
    mosaikM mosaik

    Sina1 wrote:
    ....Der Vertrag wurde nicht vollständig eingehalten, der Mangel wurde gerügt und Abhilfe verlangt und somit hat der Gast seine "Schadensminderungsverpflichtung" erfüllt ...
          welcher Schaden ist wem entstanden?

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
    mosaikM mosaik

    Sina1 wrote:
    ...oder ob man es in aller Ruhe am Abend als gelungenen Tagesabschluss einnehmen kann...

    ... für ein schickes, gepflegtes Abendessen gehobener Klasse sollte sie schon ausreichen...
      zur erste Zeile: ... war es Inhalt des Reisevertrages, einen gelungenen Tagesabschluss zu bekommen?

    zur zweiten Zeile: ... ? ... hat man nun einen echten Mangel reklamieren wollen oder möchte man Kapital aus der Angelegenheit schlagen?...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
    mosaikM mosaik

    Sina1 wrote:
    ...Wenn Menü definitiv in der Veranstalterbeschreibung zugesichert wurde und letztendlich nur ein Buffet geboten wurde, ist das ganz klar ein Reisemangel (sofern der Veranstalter seine Kunden nicht im Vorfeld über die Abweichungen vom Katalog informiert hat).

    Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob es sich dabei wirklich um einen Reisemangel handelt! Ein Mangel setzt, wie das Wort sagt, ein Fehlen von etwas voraus. Was hat gefehlt? Die zugesagte Leistung war - Abendessen - die Form ... Ja, da ist eben der Punkt: anstelle von Buffet ein Menü, das würde ich als Reisemangel einstufen. Weil ein Buffet meist größere Wahlmöglichkeit bietet, zumindest kann man sich (fast) unbegrenzt bedienen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Essen in Buffet-Form anstatt Menü
    mosaikM mosaik

    gcmv wrote:
    Der Manager machte uns ein Angebot, dass wir "Menü" essen könnten; und jetzt kommt der "Witz" - die Menükarte bestand aus einer kleinen, eingeschränkten Anzahl von Gerichten, die auf dem Buffet platziert waren.
    Somit hätte ich mir den "Bedienbonus" mit einer geringeren Vielfalt "erkauft" und unsere Teller wären trotzdem am Warmhalte-Buffet vom Kellner hergerichtet worden. Da ich mich bei dieser Konstellation extrem unwohl fühlte, fiel dieser Vorschlag definitiv aus.
    Ehm, das versteh ich jetzt aber nach dem Lesen der bisherigen Postings net wirklich:

    Man wollte Menü, aber keine geringer Vielfalt als ein Buffet?

    Eingangs stand sinngemäss, man freute sich auf ein gepflegtes Abendessen - als Menü, nun wäre Menü angeboten worden, aber nun wollte man kein Menü.  Für mich irgendwie widersinnig

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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