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  • Bausteinbuchung / Sicherungsschein
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    Es scheint sich in manchen Köpfen festgesetzt zu haben, dass Baustein + Flug = Pauschalreise ist, im Sinne eines vor Jahren ergangenen Urteils in Portugal!

    Das trifft aber nicht in Deutschland oder Österreich zu und ist auch von führenden deutschen Reiserechtsjuristen so erkannt worden

    Weist eine vermittelndes Reisebüro deutlich lesbar auf den Veranstalter der Bausteinsteinleistung hin, so ist er nicht Veranstalter!. Ich selbst habe dazu eine kleine "Expertise" erstellt, die man auf meinen Reiserechtsseiten als PDF unter http://www.reisemosaik.at/Reiserecht/pdf/Reisevermittler_als_Reiseveranstalter.pdf abrufen kann.

    In Portugal haben die (auch nur vermittelnden) Reisebüros eine anderen Rechtsstatus, nämlich grundsätzlich einmal jenen des Reiseveranstalters. Dies ist eine Sonderkonstruktion. Und dort hat ein Reisebüro Flug und einen Cluburlaub zusammen angeboten. Das Clubhotel ging daneben, der Kunde klagte, das (vermittelnde) Reisebüro wies die Klage als unzuständig ab, das Gericht stellte aber fest, dass das portugiesische vermittelnde Reisebüro aufgrund des rechtlichen Sonderstatus von Reisebüros in Portugal im Sinne der Pauschalreiseverordnung als Reiseveranstalter - IN PORTUGAL - zu sehen ist. Diese Ansicht bestätigte der EuGH im Sinne der portugiesischen Gesetze, nicht im Sinne deutscher oder österreichischer Rechtslage.

    Wesentlich ist daher, ob ein Konsument ohne weiteres erkennen kann, wer der Leistungserbringer = Reiseveranstalter ist.

    Ein einfaches Beispiel, das die Logik meiner und führender deutscher Rechtsexperten zeigt:

    Kunde kommt in ein Reisebüro und möchte einen Flug nach X buchen.
    Dieser Flug wird gebucht.
    Kunde verlässt zufrieden das Reisebüro und trinkt einen Kaffee.
    Kehrt zurück und will jetzt, weil er so zufrieden ist, ein Hotel auch noch buchen.
    Hotel wird gebucht.

    Bitte schön, wo läge da jetzt eine Pauschalreise vor???

    Den einzigen wirklichen Grenzwert, den es theoretisch in Deutchland gäbe - aber nochmals: nur wirklich theoretisch - wäre folgender:
    Ein Kunde geht ins Reisebüro und sagt, er möchte gerne nach X fliegen, dort in einem schnuckeligen Hotel übernachten, sich nicht um die Transfers kümmern und möchte dafür ein Komplettangebot. Dann könnten Teile der Urteilsbegründung aus PORTUGAL insoferne greifen, als nicht der KUNDE die Auswahl getroffen hätte, sondern der VERMITTLER im voraus zusammengefügte "Bausteine" angeboten hätte, selbst wenn er diese getrennt machen würde. Aber wie mehrmals erwähnt, trifft dies aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen in Deutschland SO nicht zu!

    Daher sind Bausteine, die aus einer Leistung bestehen, nicht Sicherungsschein pflichtig.

    Soweit in Kürze zu einem sehr komplexen Thema.
    Gruß Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ein unverschämtes Angebot: AIDA kündigt Reise
    mosaikM mosaik

    Bringen wir die Dinge wieder einmal auf die Reihe:

    Malediven-Urteil
    Es handelte sich um die Weihnachtsferien.
    Für die es bekanntlich kurzfristig gar keine oder sehr eingengte Alternativen gibt.
    Die Mitteilung der Überbuchung der gebuchten Insel war sehr kurzfristig.
    Der Richter urteilte:
    ... dass JEDE Insel der Malediven vergleichbar mit EINZELNEM REISEZIEL ist
    ... daraus schloss er, dass eine ERSATZINSEL ein ERSATZREISEZIEL und NICHT ein ErsatzHOTEL ist!
    ... daraus schloss er, dass die Familie kostenfrei vom Urlaub zurücktreten konnte
    ... und weil es sehr kurzfristig war und weil es der Weihnachtsurlaub mit quasi null Chancen auf halbwegs gleichwertigen Urlaub war, hat er AUSNAHMSWEISE auch Ersatz wegen vertanem Urlaub gewährt

    Er hat aber KEINEN SCHADENERSATZ zugesprochen, da KEIN Schaden eingetreten war. Schadenersatz bedingt einen eingetretenen materiellen Nachteil!

    Absage des Reiseveranstalters
    Eine einseitige Auflösung eines Reisevertrages macht unter gewissen Umständen den Auflösenden Schadenersatz pflichtig. Dazu muss der Geschädigte (Kunde) jedoch einen eingetretenen, unvermeidbaren Schaden unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Kunden nachweisen.

    Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Kunde nicht wahllos einen Ersatzurlaub buchen darf und die Mehrkosten einfach verrechnet. Sondern es muss ein dem abgesagten Urlaub entsprechender Alternativurlaub sein: Absage Clubschiff-Kreuzfahrt Karibik --> Alternativen: anderes Clubschiff oder "normale" Kreuzfahrt in der Karibik mit einem Schiff selber Kategorie; nicht ersetzt werden müsste beispielsweise eine Fernostreise anstelle einer Karibikkreuzfahrt.

    Entschädigung für vertanen Urlaub wird selbst nach dem Erkenntnis des BGH in so einem Fall sehr höchstwahrscheinlich nicht zugesprochen werden, weil:
    ... die Zeitspanne zwischen Absage und Reisetermin berücksichtigt wird, die ja doch gut neun Monate beträgt und somit von keinen Alternativen bzw. überhaupt Änderung des Urlaubs(ziel) wohl keine Rede sein kann
    ... es sich beim gebuchten Termin nicht um einen Termin mit (sehr) eingeengtem Angebot handelt

    Näme man nun noch die theoretische Schadenersatzpflicht des Veranstalters, so würde diese aller richterlicher Wahrscheinlichkeit in jener Höhe liegen, die der Reiseveranstalter als Stornogebühr mit dem Kunden vereinbart hat. Also 5 - 10 oder 15 % vom Reisepreis.

    Nun gestehe ich aber, dass ich von so einem Fall - 9 Monate vor Reisetermin - Schadenersatzklage - Richter stimmt dieser Ansicht zu - noch nie gehört habe.

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Keine Animation melden? Preise?
    mosaikM mosaik

    hatte grad so einen Fall - meine Recherchen ergaben: Fehlende Animation zwischen null und fünf Prozent, je nach dem wie der Richter entscheidet.

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Unnötige Versicherung f. Mietwagen aufegschwätzt...
    mosaikM mosaik

    ich sag es wieder einmal nüchtern.

    ... man hätte nein sagen können
    ... man hätte eine Aufgliederung verlangen können
    ... man hat vor Ort eine Zusatzleistung unterschrieben
    ... man hätte zu Hause die Bedingungen studieren können

    ... weshalb wird da immer die Schuld einem fehlenden Schild, Hinweis oder nochmaligen Beratung zugeschoben?

    Man fliegt nach Südfrankreich, ist sich sicher im frankofilen Land der Französischsprechenden alles selbst mit dem Auto zu finden und zu arrangieren, aber möchte gerne nachher "Fehler" anderswo unterbringen?

    Und das Ganze ist nun schon ein Jahr her

    Bitte nicht böse sein. Aber als Erwachsener hat man auch gewisse Pflichten wie Lesen ...

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Falsche Rückflugdaten auf Ticket nicht bemerkt
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    Mir ist folgendes nicht klar:

    Wenn sich das Reisebüro beim Datum geirrt haben sollte, weshalb übernimmt die Lufthansa dann eine Hotelnacht und welche Mietwägen werden wofür bezahlt?

    Falsches Ticket ausgestellt von einem Reisebüro würde jedenfalls noch keine freiwillige Haftung der Fluglinie ergeben.

    Zur Haftung generell: der Geschädigt hat zu beweisen, dass der mit der Besorgung der Reiseleistungen einen Fehler begangen hat. Hat der Geschädigte jedoch die Möglichkeit gehabt, diesen Fehler so rechtzeitig noch zu erkennen, dass er eine Richtigstellung oder einen kostenfreien Rücktritt hätte begehren können, muss er sich jedenfalls eine Mitschuld anrechnen lassen.

    Zwischen Unternehmen (Fluglinie - Betrieb) könnte jedoch - in Deutschland - eine andere Rechtslage sein als in Österreich. In Österreich fällt nämlich auch ein Unternehmen unter den Konsumentenschutz, jedoch greifen nicht andere gesetzliche Grundlagen, die üblicherweise den Konsumenten schützen würden (eine perverse Stellung im österreichischen Reiserecht...).

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
    mosaikM mosaik

    Die derzeitige "Regelung" von Flugverspätungen ist nicht zufriedenstellend und soweit ich weiß, liegt die Frage: Was ist eine Verspätung? dem EuGh zur Klärung vor.

    Es gibt im Grunde auch keinen rechtlichen Hinweis, dass Verschiebungen am selben Tag immer als Verspätung zu werten wären, hingegen Abflug am nächsten Tag nicht.

    Die Gerichte werten eine "Verspätung" jedenfalls dann als "Annullierung", wenn...
    ... die Passagiere ihr Gepäck zurückbekommen und dieses "später" neu einchecken müssen
    ... die Passagiere neue Boarding-Karten bekommen
    ... der "verspätete" Flug mit neuer Flugnummer geführt wird
    ... beim "verspäteten" Flug andere Passagiere als beim ursprünglichen Flug mit von der Partie sind

    Alle anderen Theorien von Stundenanzahl sind rein "Erfindungen" der Fluggesellschaften.

    Praktisch zeigt sich, dass Verspätungen bis maximal 8 - 10 Stunden bei gleicher Boarding Card, Flugnummer und Zusammensetzung der Passagiere von Gerichte gerade noch als Verspätungen gewertet werden. Meist auch nur, wenn am selben Tag abgeflogen wird.

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden, dass Linienflugpassagiere maximal vier, Pauschalreisepassagiere maximal fünf Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen haben ohne Anspruch auf irgendwelche Geldansprüche zu haben. Unterstützungsleistungen jedoch prinzipiell ja je nach Tageszeit.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schadenersatzansprüche wegen Todesängste bei einer Notlandung?
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    Das Thema Notlandung oder Sicherheitslandung hatten wir schon.

    Den mir vorliegenden Unterlagen entnehme ich, dass die Maschine nachdem sie die Reisehöhe erreicht hatte, plötzlich links rechts zu schwanken begann, sich Plastikteile im Inneren lösten und in den Passagierraum fielen und die hintere Türe drohte sich zu öffnen / aus der Verankerung zu reissen. Die dortige Stewardess rief um Hilfe, laut Gerichtsprotokoll: "helft mir, ich kann sie nicht mehr halten".

    Also sehe ich in so einer Situation keine "Sicherheitslandung", gell 😉

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schadenersatzansprüche wegen Todesängste bei einer Notlandung?
    mosaikM mosaik

    Den Thread mit dem Feuer habe ich auch gelesen. Da bin ich allerdings der Meinung, dass Schaden - also durch Rauch unbrauchbare oder zu reinigende Wäsche, usw. zu ersetzen wären.

    Wobei ich mir aber eben nicht sicher bin, ob hierfür der Reiseveranstalter einstehen muss oder nur das Hotel.

    Was @Berthold anreisst, war ja der Grund, weshalb ich da der Sache nachgegangen bin. Eben weil - soweit ich das im Kopf habe - in jenen "Zeitungsmeldungen" stand, dass man eben Anspruch erstritten hätte.

    Nun wäre es natürlich möglich, dass es einen weiteren Fall zwischenzeitlich gegeben hätte. Und wie ich schon mehrmals schrieb: man muss im Reiserecht oft jeden Fall einzeln betrachten (und kann zu unterschiedlichen Urteilen gelangen).

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schadenersatzansprüche wegen Todesängste bei einer Notlandung?
    mosaikM mosaik

    Das Landgericht Duisburg stellte mit seinem Urteil vom 31. Mai 2007 - 12 S 116/06 klar, dass technische Mängel beim Rückflug zu einer Reisepreisminderung für die Dauer dieses Mangels (= Dauer des Rückflugs) berechtigt.

    Nicht aber zu einer Entschädigungszahlung aufgrund von erlittener Todesangst (seelischen Qualen).

    Dazu muss aber gesagt werden, dass die Kläger nur eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in der Höhe von € 72.-- pro Person und Tag in ihrem Klageschreiben begehrten. Nicht aber Schmerzensgeld.

    Folgerichtig musste der Richter urteilen, dass der Urlaub nicht "vertan" war, sondern lediglich mangelhaft in der Leistung des Rückflugs. Also die Argumentation, 14 Tage Erholen, Baden, Genießen seien im Eimer, weil am letzten Tag alles schief lief, fand bei Gericht keine Gegenliebe. Daher gab es auch keine € 72.-- pro Person und Tag.

    Und Schadenersatzansprüche waren auch keine vorliegend, weil der Kläger keinen materiellen Schaden gemäß §§ 651f Abs. 1, 249 BGB, erlitten hatte bzw. nachweisen konnte. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit käme nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt (im allgemeinen mindestens 50 %) gewesen wäre. Beides traf aber nicht zu.

    Hätte der Kläger in seiner Klage auch Schmerzensgeld eingeklagt, wäre es möglicherweise zu einem anderen Urteil gekommen. Das hat der Kläger aber ausdrücklich in seiner Klageschrift (wie auf Seite 11 derselbigen vermerkt) nicht verfolgt.

    Merke:
    Sich mit einem guten auf Reiserecht spezialisierten Anwalt VOR Klagserhebung über alle relevanten Dinge informieren: Gewährleistung, Schadenersatz, Schmerzensgeld ...

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Personen bei Buchung vergessen
    mosaikM mosaik

    ohne jetzt wirklich jedes Posting dazu gelesen zu haben: es wird nicht mit der betroffenen Person diskutiert, sondern mit einer Bekannten der betroffenen Person.

    Inwieweit diese Bekannte auch alle Informationen a) richtig erzählt bekommen hatt und b) auch so aufnimmt und versteht, wie es der oder die Aussagende(n) meinen, können wir nicht beurteilen. Daher ist eine korrekte Beurteilung der Situation aus meiner Sicht nicht möglich.

    Man probiere mal die "Stille Post" 😉

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Krankheitsfall im Urlaub
    mosaikM mosaik

    Ob die Reiseversicherung andere Kosten als die Krankenhaus/Arztkosten übernimmt, hängt davon ab, welche Arten von Versicherungen im Paket inkludiert sind (Extra-Rückreisekosten usw.).

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ist die Entschädigungssumme etwa in Ordnung?
    mosaikM mosaik

    Der Kunde ist verpflichtet:
    a) einen Mangel umgehend dem Reiseveranstalter oder seinem Vertreter zu melden
    b) Abhilfe innerhalb angemessener Zeit zu verlangen

    Angemessen wäre gewesen, wenn man dem Reiseleiter einen Tag Zeit gegeben hätte, um einen Katalog zu organisieren oder dass man mit dem Taxi auf Kosten des Veranstalters sich die anderen Häuser angeschaut hätte.

    Sind die Alternativen in der Tat unzureichend im Vergleich zur gebuchten Anlagen, muss man diese Alternativen nicht annehmen und kann auf Reisepreisminderung bestehen.

    Diese beträgt bei Lärmbeeinträchtigungen, je nach Intensität zwischen fünf und zehn Prozent vom Reisepreis. Beeinträchtigungen durch längere Wege innerhalb einer gebuchten Anlagen sind nur dann ein Reisemangel, wenn vertraglich zugesichert war, dass der Weg vom Zimmer zum Pool nur X Meter beträgt. Daher kann dieses Argument bei Ablehnung einer gleichwertigen Alternative nicht angeführt werden.

    Die "Frankfurter Tabelle" hat keine Rechtskraft und ist daher nicht bindend. In einem Fall kann einem gar keine Entschädigung zugesprochen werden, in einem anderen Fall wesentlich mehr

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • schaden für den veranstalter
    mosaikM mosaik

    ❓ weshalb kann man eigentlich nicht bei Problemen das Problem so schildern, dass sich auch ein Außenstehender auskennt?

    Manchmal kommt mir vor, Forum-Schreibende behalten bewusst Details zurück, um dann später schreiben zu können "nein, so ist das nicht, weil..."

    Ein Preis kann vom Veranstalter wegen Irrtum angefochten werden, trotz ausgestellter Buchungsbestätigung und trotz Anruf beim Veranstalter, sofern er es innerhalb einer angemessenen Frist, etwa sieben Werktagen, macht. Punkt.

    Ob unseriös oder seriös können wir hier nicht feststellen. Aber grundsätzlich besteht die Pflicht innerhalb der EU in Landeswährung auszupreisen. Punkt.

    Und ist der Veranstalter nicht in der EU beheimatet, kann er machen, was er will. Auch Punkt.

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Beratungsfehler?
    mosaikM mosaik

    Immer wieder lese ich, dass es in Deutschland nach wie vor Versicherungen mit und ohne Reiseabbruch gibt. Dieses Thema gibt es bei uns in Österreich schon lange nicht mehr, denn zumindest die Europäische Reiseversicherung, die wir im Büro verkaufen, hat eine Reiseabbruchversicherung im Komplettschutz (= Stornoschutz + Reiseschutz) inkludiert.

    Zum Fall selbst: je nachdem was auf der Buchungsbestätigung angeführt und unterschrieben wurde, wird es dann wohl eine Beweissache sein, ob im Beratungsgespräch auch ausdrücklich der Fall der vorzeitigen Rückreise aufgrund einer Erkrankung Thema war oder nicht. Denn auch ich gehe im Grunde bei der Frage nach einer Stornoversicherung vom Fall vor Reisebeginn aus.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Problem mit Reisestornierung
    mosaikM mosaik

    Aber in der Praxis wurde BGB § 651i Abs. 2 meines Wissens nach noch nie angewandt.

    Auch müsste der Veranstalter den Nachweis erbringen a) dass er schon gebucht hat ... b) diese Buchung tatsächlich nicht mehr ändern kann --> was, wenn der VA ein Kontingent hatte? Was wenn der VA bei den Betten eine Release-(Rückgabe)-Frist von nur vier Wochen hatte?

    Eben dazu hat man pauschalierte Stornobedingungen.

    Ob in diesem Fall die AGB rechtskräftig einbezogen wurden ist allerdings - richtig - bestritten bzw. von uns hier nicht klärbar.

    Meines Erachtens aber reichen die Hinweise auf der Buchungsbestätigung, dass es sich um eine Pauschalreise aus dem Malta-Katalog handelt. Denn wie oben zitiert, wäre der Veranstalter verpflichtet, DEUTLICH auf allfällige Abweichungen hinzuweisen!.

    Somit ergibt sich für mich die Anwendbarkeit der "normalen" Malta-Pauschalreise-AGB's. Gell!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Problem mit Reisestornierung
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Und ? Hat man diese "vorher" erhalten, in diesem Fall vom Reisebüro?
    Klingt nicht danach, da das Reisebüro selbst von den Stornobedingungen
    überrascht ist. Theorie und Praxis.

    In die Reisebestätigung gehört ein ausdrücklicher Hinweis
    bzw. Ausdruck der gültigen Stornogebühren.
    Da blickt sonst kaum noch Jemand durch.

    Gruß privacy

    genau genau genau!

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Problem mit Reisestornierung
    mosaikM mosaik

    DerCaveman wrote:
    Also muss der Kunde dazu gezwungen werden, die AGB zu lesen, um diesen in den Genuss der fuer diesen meist guenstigeren Stornobedingungen kommen zu lassen. Weigert sich der Kunde, dann gelten die auch nicht und es ist nach BGB § 651i Abs. 2 zu verfahren.

    Bei allem Respekt, Peter, aber das ist natuerlich nicht richtig. Es reicht voellig, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, die AGB zu lesen. Ob dieser das aber tut oder nicht, ist dann egal. Wie sollte man ihn auch dazu zwingen koennen?

    Ich zitiere nun zwar Erläuterungen zum österreichischen Reiserecht, jedoch handelt es sich um EU-Recht, das in jedem Land gleich ist. Basis dafür sind die Richtlinien des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
    (90/314/EWG), die zwingend vorschreiben, dass der Kunde nachweislich die AGB erhalten hat - er muss nicht lesen! nur erhalten!

    Also:

    1. Der Begriff der detaillierten Werbeunterlage (§ 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, § 7 RSV) ist in Übereinstimmung mit der Fachliteratur sowie der einschlägigen Judikatur dahingehend auszulegen, dass darunter ein Angebot zu verstehen ist, das jene wesentlichen Merkmale der Pauschalreise enthält, die eine Buchung durch den Kunden ermöglichen, ohne dass dieser weitere Informationen
      benötigt. Dazu gehört auch, dass der Konsument vor der Buchung ein einfaches Mittel zur Hand haben muss, die zur Anwendung gelangenden Geschäftsbedingungen samt deutlicher Darstellung deren allfälliger Abweichung von den ARB 1992 zur Kenntnis gebracht zu erhalten.

    2. Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob sämtliche Merkmale, die nach den Rechtsvorschriften für die Prospektangaben vorgesehen sind, tatsächlich vorliegen, sondern darauf, ob so viele Merkmale enthalten sind, dass eine ausreichende Individualisierung der Reise eine rechtswirksame Buchung durch den Konsumenten ermöglicht.

    3. Es ist nicht erforderlich, dass die jeweils anwendbaren Reisebedingungen
      untrennbar mit dem Reiseangebot physisch verbunden sind, sodass Katalogteile, die wiederum in anderen Teilen enthalten oder beigelegt sind, handelsüblich ebenfalls als eine Ankündigung gelten, wenn diese gleichzeitig angeboten werden und dem Konsumenten gleichzeitig zugehen, ohne untrennbar verbunden zu sein. Dem gleichzuhalten ist, wenn dem Konsumenten in den Geschäftsräumen befugter Gewerbetreibender die Einsichtmöglichkeit in die zur Anwendung gelangenden Reisebedingungen geboten wird(etwa durch Aushang oder Auflage) bzw. im Geschäftslokal anwesende geschulte Kräfte dafür sorgen, dass dem Konsumenten getrennte Informationen, von denen nur ein Werbeträger die Reisebedingungen und die Angaben nach der RSV enthält, gemeinsam zukommen.

    4. Dem Konsumenten muss ein leichtes Auffinden aller benötigten Informationen möglich sein. Das Angebot gleich mehrerer Geschäftsbedingungen in einem Katalog bei nicht klar zuordenbaren Produkten, Markennamen oder Veranstaltern erfüllt diese
      Voraussetzung nicht und widerspricht dem Transparentgebot nach § 6 Abs. 3 KSchG
      . ...

    soll ich noch mehr gesetzliche Stellen suchen, um den Nachweis zu erbringen, dass es eindeutig heißt "nachweislich" und "leicht auffindbar" - es ist in keiner nationalen oder EU-weiten Regelung etwas darüber zu finden, dass sich ein Konsument halt durch Kürzeln fretten muss...

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreisminderung / Schadensersatz
    mosaikM mosaik

    Hogit wrote:
    aber ist es nicht so, dass ein Reisebüro normalerweise sich gar nicht bei Reklamationen einschalten darf!?

    Korrekt, denn damit verstößt es gegen den so genannten Agenturvertrag, der die Rechte und Pflichten zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler regelt.

    Das hat nichts mit Knebelvertrag oder so zu tun. Sondern um die Neutralität zu wahren. Schließlich war ja auch das Reisebüro nicht dabei.

    Und ganz praktisch gesehen: mal angenommen, ein Kunde betritt das Reisebüro und erzählt "seine Geschichte" vom "unmöglichen Urlaub", bittet das Reisebüro, für ihn das Reklamationsschreiben aufzusetzen und sich beim Veranstalter einzusetzen. Gesagt, getan, aber es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Richter fragt Kunden: war das wirklich so? Kunde -aus welchen Gründen auch immer: nein, ... beginnt zu verharmlosen oder noch mehr aufzutragen. Richter: aber Sie haben es ja so und so reklamiert! Ich???? wird der Kunde sagen, nein, das REISEBÜRO hat das so gesagt geschrieben. Aha, na dann sagt der Anwalt vom Reiseveranstalter, dann werden wir jetzt eine eigene Klage gegen das Reisebüro einbringen, wegen Verleumdung, wegen ... (Betrugsverdacht, ....).

    Reklamationsschreiben weiterleiten, mal beim Veranstalter nachfragen, auf die bisherige gute Zusammenarbeit verweisen und im Sinne des Kunden zu entscheiden - ja; aber mehr sollte - darf - eigentlich ein Reisebüro nicht unternehmen, um nicht selbst in den Strudel gezogen zu werden.

    Apropos Reklamation - mal abgesehen von echt bestätigten Mängel. Warum meint ihr, verlangen Unternehmen schriftliche Reklamationen? Ganz einfach: weil acht von 10 mündlich vorgetragenen Beschimpfungen oder Verunglimpfungen NICHT schriftlich abgefasst werden... weil sich nämlich die Menschen beim Hinsetzen und Schreiben auf einmal klar werden, was sie da für einen Schwachsinn verzapft haben...

    Wie gesagt, gilt nicht für echte Reklamationen - da weiß man ja, was man zu schreiben hat! Gell! 😉

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Problem mit Reisestornierung
    mosaikM mosaik

    Die ganze Diskussion ist zu vereinfachen:

    Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass JEDEM Kunden VOR oder spätestens BEI Reisebuchungsabschluss jene allgemeinen Geschäftsbedingungen NACHWEISLICH zur Kenntnis gebracht werden MÜSSEN, die die Geschäftsgrundlage dieses Reisegeschäfts sind.

    Unterlässt er dies, greift BGB § 651i Abs. 2, wobei es dem Kunden freigestellt ist den Nachweis zu erbringen, dass dem Veranstalter geringere Kosten entstehen.

    Alle anderen Spekulationen sind nicht relevant. Kein Konsument muss sich nach Kürzeln, Deuteln oder sonstigen magischen Geheimzeichen auf seiner Buchungsbestätigung orientieren!

    Selbst eine Anmerkung in Richtung "Linienflug" bedeutet noch nicht, dass hier bei einer Pauschalreise andere AGB als jene im Katalog dieser Pauschalreise abgedruckten gelten.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Feuer im Hotel
    mosaikM mosaik

    Die gesetzlichen Folgen einer Pauschalreise, die durch ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und mit zumutbaren Mitteln abzuwendendes Ereignis, beeinträchtigt oder vereitelt wurde, sind grundsätzlich klar:

    Beim Eintreten dieses Ereignisses können beide Seiten - Kunde und Reiseveranstalter - den Vertrag auflösen und die Heimreise begehren bzw. anbieten.

    Leistungen, die ab dem Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht konsumiert waren, müssen zurück bezahlt werden. Ist ein Abbruch der Reise mangels Rückflugmöglichkeit nicht gegeben, zählen die restlichen Tage als mit Reisemangel behaftet und der Veranstalter muss eine entsprechende Entschädigung dafür leisten. Er muss allerdings keinen Schadenersatz leisten, für Schäden, die durch dieses Ereignis eingetreten sind.

    Kann man dem Veranstalter eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachweisen, so haftet er auch nach dem Schadenersatz.

    Schwierig wird es mit psychischen "Schäden" und deren Entschädigung.
    Hier wird zunächst einmal die Verschuldensfrage zu klären sein und dann erst wird man die Forderung an den Schuldigen stellen können, sofern es einen Schuldigen gibt oder zumindest einen, der den Schaden zu vertreten hat.

    Theoretisch könnte sich dieser Fall wie folgt vor Gericht letztendlich darstellen:

    Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war alles so wie gesetzlich vorgeschrieben.
    Beim letzten Kontrollgang der Reiseleitung (einmal alle paar Wochen? Monate? es gibt hier keine genauen gesetzlichen Vorschriften) war ebenfalls alles in Ordnung, keine Notausgangstüren verriegelt usw. - könnte ja sein, dass die Hotelleitung genau an diesen Tagen alles auf "normal" stellt (nochmals: könnte sein! kann aber genauso ganz anders gelaufen sein!)
    Es bricht ein Feuer aus.
    Der Evakuierungsablauf ist nicht in Ordnung.

    Hier wird nun der Richter zu entscheiden haben, ob dieser Fehlablauf vom Reiseveranstalter zu verantworten ist, weil der Hotelier Erfüllungsgehilfe vom Reiseveranstalter ist oder ob sich diese Entscheidung(en) im "Hohheitsbereich" des Hoteliers befinden und nicht Teil eines Erfüllungsgehilfen-Verhältnisses sind.

    Grundsätzlich meine ich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung für die Tage nach dem Brand zu leisten hätte. Und, wenn er kundenorientiert wäre, auch eine Entschädigung für allfälligen Gepäckschaden - die er sich dann vom Hotelier holen kann oder auch nicht.

    Leider ist mir kein Detailurteil in Sachen Brand im Urlaub bekannt, um Näheres sagen zu können. Ich kann also nur von einem "normalen" Reisemangel ausgehen bzw. Abbruch der Reise durch Höhere Gewalt.

    Daher meine ich, dass wir hier alle nicht die Wahrheit finden können, sondern dieser Fall eigentlich einem Anwalt übertragen gehörte. Ich finde es auch nicht richtig, immer wieder die Diskussion Reisebüro / Reiseveranstalter - kontra Kunden auszuspielen. Gefühlsmäßig, aber diese Aussage mit Vorsicht zu genießen, hat in diesem Fall der Reiseveranstalter sicher nicht optimal gerarbeitet - aber ich kenne nicht wirklich alle Details.

    Vielleicht abschließend noch: beim Tsunami gab es nachher auch viel Aufregung und Klage über mangelndes, falsches oder gar fehlendes Verhalten bei manchen Reiseveranstaltern. Aber alles ist irgendwie im Sande verlaufen, weil Ausnahmesituationen nicht unbedingt in gesetzliche Pflichten passen.

    Meint einmal so zwischendurch

    Peter

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