Ein Veranstalter kann seine Veranstalterpflichten nicht rechtskräftig ausschließen.
Zit. AGB TUI Punkt 5.1.
Kann sich nur auf Ausflüge vor Ort beziehen, aber keinesfalls auf seine eigenen Reisen. Die vermittelt ja TUI nicht, sondern veranstaltet sie.
Zit. AGB TUI Punkt 5.2
sähe ich als rechtskräftig, da letztendlich die Buchungsbestätigung der wesentliche Faktor ist - bei Abweichungen zum Internet kann man ja das sozusagen neue Angebot wiederum ablehnen.
Zit. AGB TUI Punkt 5.3.
das ist für die ganz Dummen oder anders ausgedrückt: TUI sichert sich hier zusätzlich ab. Denn es ist ja wohl klar, dass nicht immer alles noch verfügbar sein muss. Ist ja mit den Angeboten in Katalogen auch so.
Gruß
Peter


