@privac
y - ich habe jetzt die Urteilsbegründung zu deinem Link-Kurzurteil gefunden:
Urteilsbegründung Langfassung
da liest man unter Punkt 11:
... Aus diesen Feststellungen ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass das ursprünglich gebuchte Hotel und das Ersatzhotel in ihrem konkreten hier maßgeblichen Zuschnitt nicht annähernd gleichwertig waren....
unter 24
...Die bloße Behauptung der Beklagten, dass vor Reiseantritt eine Information erfolgt sei, war sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich unsubstanziiert. Nähere Umstände einer Information, insbesondere Zeitpunkt und konkreter Inhalt, sind seitens der Beklagten nicht annähernd vorgetragen worden. Warum ein Nachweis einer Informationserteilung – wie von der Beklagten behauptet – schlechterdings nicht möglich sei, ist für das Berufungsgericht jedenfalls nicht nachvollziehbar...
und jetzt - scharf: Punkt 25
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch, dass der Beklagten die Überbuchung vor Reisebeginn bereits bekannt war
Versteht Ihr Lesenden jetzt, warum Details für mich so wichtig sind? Ja klar, wenn der Reiseveranstalter von dem Problem gewusst hat, ist es eine massive Informationspflichtsverletzung. Daher sind in diesem Fall 15 Prozent gerechtfertigt!
In einem anderen Fall könnte es schon wieder magerer aussehen...

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- hat er Recht; meint er den Reiseveranstalter
- wir kennen weder den Reiseveranstalter, noch deine Mängelliste;
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