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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Regina BR Regina B

    @sonnestrand75 sagte:

    Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.
    https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htm

    Auch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.

    Was im zweiten Link eindeutig vorlag.

    Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.

    Das zweite Urteil ist eine andere Konstellation. Der RV hat 14 Flüge gekauft, aber 36 Flüge verkauft. Dies liegt natürlich in der Verantwortung des RV und nicht der Fluggesellschaft.
    Meine Ausführungen beziehen sich auf bereits bezahlte Linienflüge, keine noch nicht bezahlten Charter- oder Linienflüge. Soweit Flüge storniert wurden, gehe ich davon aus, dass diese von TC auch noch nicht bezahlt wurden. Unsere Flüge sind laut Info der Fluggesellschaft seit Dezember 2018 bezahlt und laut Aussage der Fluggesellschaft werden wir befördert und die Flüge können nicht mehr storniert werden.
    Letztendlich muss sowieso jeder für sich selbst die für Ihn beste Entscheidungen treffen.

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Regina BR Regina B

    Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.
    Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:
    https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htm

    Ich gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.

    Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.

    Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.

    Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.

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