Ein paar Hinweise zu den AGB:
Thema Anzahlung: In den AGB von Mein Kapitän sind 20% als Anzahlung definiert. Der Verfasser scheint also zu wissen, dass Anzahlungen größer 20% unzulässig sind (BGH-Urteile vom 9. Dezember 2014, AZ: X ZR 85/12, AZ: X ZR 147/13, AZ: X ZR 13/14). Auch im Reisesicherungsschein wird eindeutig darauf hingewiesen, dass keine höheren Zahlungen zu leisten und abgesichert sind. Dennoch wird in der Rechnung eine Anzahlung über 40% eingefordert. Immer nach dem Motto: probieren kann man es ja mal.....
@ Banana Rules
Thema Stornierungskosten: die pauschalierten Staffelungen sind anfechtbar. Siehe hierzu folgende Ausführungen:
....Dementsprechend hat z.B. das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14 die Klausel eines Reisevertrages mit dem Wortlaut "Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises, ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises" für unwirksam erachtet.
Ähnlich entschieden hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2014, X ZR 85/12. Laut Pressemitteilung des BGH waren "auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.
Je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reiseantritt müssen Veranstalter angemessene Stornopauschalen kalkulieren, die im Einklang mit §§ 651 i, 309 Nr. 5 a und b BGB stehen (Urteil des BGH vom 09.12.2014; AZ: X ZR 13/14). So untersagten Gerichte zum Beispiel Reiseveranstaltern, eine Rücktrittspauschale von 40 Prozent des Reisepreises zu verlangen, falls ein Kunde bis zu 30 Tage vor Reisebeginn absagt (Urteil des LG Berlin vom 23.11.2012; AZ: 15 O 253/12).
Sie sollten daher den Anbieter auffordern, die Entschädigung konkret zu begründen; dies insbesondere, da der Mindestsatz mit vorliegend 60 % noch über den Mindestsätzen des zitierten OLG-Urteils liegt. Maßgeblich ist dann die gesetzliche Regelung des § 651i BGB.
Im Streitfalle ist der Reiseveranstalter hier beweisbelastet. Muss also aufzeigen, warum er wo nichts weiter ersparen konnte (Gebühren, Steuern, Flüge). Dieser ist nämlich auch zur Schadensminderung verpflichtet. Das bedeutet, dass sich der Reiseveranstalter nicht nach einem Rücktritt zurücklehnen soll, weil er trotz Nichtantritt des Reisenden genug verdient hat.