Flughafen geändert - Mehrkosten/Aufwand zahlt wer?
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Also via Online-Buchung direkt bei AB wird keine Verbindung von Bremen nach PMI angezeigt.
Germania bietet in den Sommerferien Flüge ab 99 Euro an....
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@mk116
das würde ja bedeuten, dass ich lieber einmal abwarten sollte. Vielleicht findet unser Flug ja noch statt. Bei Buchung war die Maschine auch schon ziemlich ausgebucht. Den gebuchten Flug bekomme ich so preiswert wie bereits gebucht nicht wieder.
@Alfred_Tetzlaff:
deswegen ja meine Frage. Habe bei Skyscanner noch einmal nachgeschaut. Bin ja aufgrund der Buchung der Unterkunft nun terminlich gebunden. Einen Direktflug bekomme ich bei Germania zu meinem bereits gebuchten Preis nicht. Bei RyanAir müsste ich das Gepäck ja auch einzeln dazubuchen. Wäre auch zu teuer. -
@olaf1967
Kostenfrei stornieren kannst du sowieso nicht, solange du keine Änderungsmitteilung seitens der Airline erhälst.
Wenn deine bereits gebuchte Non-Stopp-Verbindung inzwischen aber bei airberlin gar nicht mehr angeboten wird, würde mich das dennoch stutzig machen.
Woher willst du denn wissen, dass die Maschine damals schon fast ausgebucht war?
Weil viele Sitzplätze schon als belegt gekennzeichnet waren? Das habe ich nämlich seit über einem Jahr beobachten können, aber zu Beginn der Möglichkeit des Web-check-in waren plötzlich fast alle wieder verfügbar. -
Freut mich, der Flughafen ist auch noch überschaubarer

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Hallo,habe mal eine Frage?
Habe eine Reise gebucht mit Flug von Bremen nach Antalya,
jetzt hat der RV die Flüge nach Hannover verlegt zu ungünstigeren Zeiten!
wohne in Weyhe,bin in 15 Minuten am Flughafen Bremen,nach Hannover sehr ungünstig
mit der Bahn,müsste 2 mal umsteigen!
Habe mündlich mit dem RV vereinbart,dass ich diese Reise nur antrete wenn der Flug von Bremen geht!
Der RV verlangt nun Stornogebühren bei nicht Antritt dieser Reise!
Was soll ich nur machen? -
@cklasse07
Bei einer wesentlichen Änderung (und dazu zählt die Änderung des Abflughafens!) kannst du den Vertrag kündigen und hast Anspruch auf die vollständige Erstattung des Erlangten. Eine Gebühr darf vom Veranstalter nicht einbehalten werden.Was du tun solltest:
Falls du tatsächlich ersatzlos verzichten möchtest teilst du dem Veranstalter mit, dass du aufgrund der geänderten Bedinungen (abweichender Startflughafen) vom Vertrag Abstand nimmst und die umgehende Erstattung aller bereits erfolgten Zahlungen beanspruchst.Falls du die Reise zu den geänderten Bedingungen doch antreten möchtest kannst du einen gewissen Verhandlungsspielraum nutzen.
Beispielsweise können ggf. die zusätzlichen Kosten für die Anreise zum neuen Abflughafen gefordert werden (hierbei gilt es realistisch zu bleiben und nicht eben einen Limouservice beauftragen zu wollen wenn es Öffis gibt!) oder - sofern vorhanden! - kannst du alternative Operatings ex BRE vorschlagen zur Erfüllung der vertraglichen Übereinkunft.Sollte im Falle des Antritts der Reise durch die geänderten Reiszeiten deine Nachtruhe beeinträchtigt werden, kannst du zusätzlich jeweils einen halben Tagessatz der Reisekosten fordern - mindestens 40% sind gem. geltender Rechtsprechung durchaus übliche Minderung.
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Uns ist das jetzt auch passiert.
Wir wurden umgebucht Hinflug ab Hannover Rückflug nach Düsseldorf.
Daraufhin habe ich die Reise stoniert, weil das für uns unzumutbar ist.
Der Reiseveranstalter, fängt mit Ö an nimmt sich nichts davon an und ich soll Storno Gebühren zahlen.
Was nu? -
Ich nehme an, es handelt sich um ein Missverständnis.
Teile dem Veranstalter (vermutlich Öger, was man hier durchaus erwähnen darf) schriftlich mit, dass du wegen der Änderung des Flughafens von der Reise Abstand nehmen möchtest und verlange ganz unmissverständlich deine geleisteten Zahlungen vollständig zurück.
Sollte damit auch schon erledigt sein ...
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Das habe ich getan die wollen über 300,00 Stornogebühren.
Lassen sich nicht davon abbringen. -
Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht sofern durch eine Änderung der Reisezeiten oder des Routings seine Reise wesentlich verändert wird. Dies ist bei geänderten Abflug- oder Ankunftsflughäfen der Fall und somit kann die Reise einseitig gekündigt werden, das Erlangte ist herauszugeben.
Wäre überaus interessant zu erfahren, wie Öger denn bezüglich des Begehrens einer Stornierungsgebühr argumentiert?

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... es steht dem Reisendem zudem noch eine Entschädigung für verschwendete Urlaubszeit zu, schreibt focus-online und so entschied das Amtsgericht Hannover: Az.: 427 C 12693/13
auch wenn es "nur" das Urteil eines Amtsgerichtes ist, könnte es bei der Korrespondenz mit "Ö" ggf. hilfreich sein...
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Die Begründung spezifizert allerdings die Unzumutbarkeit:
"Die Unzumutbarkeit habe zudem insbesondere darin gelegen, dass die Abflugzeit in den späten Abend verlegt wurde, so dass es zu einer Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und somit zu einer Störung der Nachtruhe gekommen wäre."Imho sollte allein die Berufung auf die gem. BGB bestehenden Ansprüche des Reisenden ausreichen um seine Zahlungen vollständig zurückzuerhalten.
Es ist zudem nicht erkennbar mit welchem Vorlauf die Änderung dem Reisenden egypt bekanntgegeben wurde, das spielt ggf. jedoch für einen Anspruch auf Entschädigung eine wichtige Rolle. Sofern der Urlauber noch weidlich Möglichkeiten hat eine andere Reise auszusuchen, ist mit dem Zuspruch eines Ausgleichs für vertane Urlaubszeit nicht zu rechnen.
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... nun ja, ich bin kein Jurist, doch nach meinem Verständnis begründet sich der Anspruch auf Entschädigung des hälftigen Reisepreises schon allein auf die Tatsache des berechtigtem Rücktritts (egal aus welchen Grund). In vorliegendem Fall kam es zudem zur Störung der Nachtruhe, ob das Urteil auch ohne diese Störung genauso ausgefallen wäre, kann ich nicht beurteilen, denke aber schon, klick:
Anspruch auf Entschädigung des hälftigen Reisepreises nach berechtigtem Rücktritt vom Reisevertrag
wie auch immer, das Verhalten von "Ö" (wenn die geschilderten Umstände so stimmen) finde ich sehr befremdlich und da stimme ich Dir @vonschmeling zu, sollte die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH zur Wahrung der Rechte ausreichen. Gibt es als Bonus noch die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung dazu, um so besser...
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Bekanntlich können fast gleiche Sachstände von Gerichten sehr verschieden beurteilt werden. Da im zitierten Urteil eben die Unzumutbarkeit spezifiziert wurde halte ich es für wenigstens sinnvoll, dieses Detail hier zu erwähnen.
Unzumutbarkeit ist ein dehnbarer Begriff - so wird in der Entscheidung immerhin berücksichtigt, dass auch die Verlegung des Fluges an einen dem Wohnort des Reisenden näher gelegenen Flughafen "unzumutbar" sein kann, da er immerhin bewusst geplant und sich für einen bestimmten entschieden hat - aus welchen Gründen auch immer.
Die Begründung lautet "unzumutbar sei insbesondere", folglich hat das bei der Entscheidung eine nicht unerhebliche Rolle gespielt und sollte so auch zur Kenntnis genommen werden. Maßgeblich für den Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung und der daraus resultierenden Optionen des Buchenden, eine einigermaßen adäquate Alternative auszusuchen. Hierüber ist betreffend die Causa egypt nichts bekannt - sollte also besser auch nicht mit Pershings auf Spatzen geschossen werden.Das Rücktrittsrecht im Falle einer wesentlichen Änderung fußt nicht auf einer "höchstrichterlichen Entscheidung" sondern ist Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit anwendbar auf alle Betroffenen, ungeachtet irgendwelcher inter partes Rechtsprechung.
Oder einfacher: Es überwiegt sämtliche Urteile, auch die des BGH.
Insofern müsste es weitaus genügen, den Veranstalter (mutmaßlich Öger Tours) auf die Gesetzeslage hinzuweisen um die Forderung nach einer Stornogebühr vom Tisch zu haben.
Falls die Ankündigung entsprechend kurzfristig erfolgte, kann egypt sich ja umgehend mit weiteren Ansprüchen beim Veranstalter melden und wird sie/er ggf. von deinem Hinweis (@Rhodos Peter) profitieren.

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Ich will keine weiteren Ansprüche beim Veranstalter geltend machen.
Flugzeiten wären sogar noch besser.
Ich habe den Veranstalter nochmal angeschrieben und ihn auf dem Paragraphen hingewiesen.
Bin mal gespannt wie es weitergeht. -
Übrigens ist die Streichung eines Operatings durch die Airline kein Argument und kann dem Reisenden nicht etwa deshalb sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag verwehrt werden ... man sollte annehmen, dass Öger das weiß.
Ehrlich gesagt finde ich das Verhalten von Öger höchst befremdlich!?
Mag ja sein, dass man versucht den Kunden umzustimmen, auf einer Stornopauschale zu beharren ist allerdings reichlich starker Tobak - oder schlicht eine Schweinerei ...
:? -
Ich weiss eins bei Öger werde ich nie wieder buchen.