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Wissenswerte Gerichtsentscheidungen "rund ums Reisen"

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • vonschmelingV Offline
    vonschmelingV Offline
    vonschmeling
    Moderator
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Wenn ich es richtig interpretiere möchte JanisJo auf die Relevanz des zitierten Urteils für ersetzte AB Operatings hinweisen?
    Eine solche gibt es aber nicht, da der Anspruch auf Kompensation gem. der VO(EG)261/04 immer eine schuldhafte Beteiligung der Airline voraussetzt. Das trifft auf eine Insolvenz nicht zu.
    Ein Entschädigungsanspruch für einen durch die Insolvenz gestrichenen Flug besteht daher schon vom Grunde her nicht.
    Das gilt auch für den Fall, dass eine andere Luftverkehrsgesellschaft in den Vertrag eintritt und die Leistung gem. des Tickets erbringt. Im Falle einer Verspätung ist dann diese ausführende Gesellschaft und dementsprechend für den Fluggast Ansprechpartner für Kompensationsforderungen.
    Der AB Fluggast, der seinen Flug nicht mehr antreten möchte, kann kündigen und den Ticketpreis zurückverlangen. Er ist jedoch kein bevorrechtigter Gläubiger und wird sehr wahrscheinlich nichts oder nur eine geringe Quote ausbezahlt erhalten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
    "Im Herzen barfuß!"

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    • JanisJoJ JanisJo

      Ganz ehrlich, wenn auch im falschem Forum - hat man es als Neuling hier extrems schwer!
      Es sei denn man heisst vonschmeling, oder ist ein nichtpromovierter Doc33666....
      Aber gut, ich geb mir Mühe 😴😘

      HC-Mitglied985931H Offline
      HC-Mitglied985931H Offline
      HC-Mitglied985931
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von HC-Mitglied985931
      #22
      Dieser Beitrag wurde gelöscht!
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      • vonschmelingV Offline
        vonschmelingV Offline
        vonschmeling
        Moderator
        schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
        #23

        10.10.2017
        AZ X ZR 73/16 (BGH)

        Annulliert eine Airline einen Flug, muss sie den Passagieren in der Regel eine Entschädigung zahlen.
        Eine Ausnahme davon legten die Karlsruher Richter am Dienstag eng aus:
        In dem Fall wollte die Kläger mit Singapore Airlnies von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney fliegen. Den ersten Flug strich die Airline und bot als Ersatz an, mit einer anderen Gesellschaft zu fliegen. Dieser Ersatzflug verzögerte sich jedoch um 16h, sodass die Kläger mit einer Verspätung von 23h in Sydney anlangten.
        Nach dem Karlsruher Urteil muss Singapore Airlines den Klägern eine Entschädigung wegen der Annullierung des Fluges zahlen, obwohl sie einen Ersatzflug angeboten hatte.

        Art. 5 Abs. 1 c der Fluggastrechte-Verordnung normiert eine Entschädigungspflicht der Airlines bei der Annullierung von Flügen. Die Ausnahmen definiert die Vorschrift gleich mit: Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere mehr als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Streichung unterrichtet und ihnen einen Ersatzflug anbietet, der "es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen" (Nr. iii der Vorschrift).
        Genau an diesen Wortlaut hielt sich der Senat. Die Karlsruher Richter stellten allein darauf ab, dass die klagenden Passiere ihr Ziel mit dem Ersatzflug 23 Stunden zu spät erreicht und damit die zulässige Zwei-Stunden-Grenze nach der geplanten Ankunftszeit weit überschritten hatten. Dass der Ersatzflug, wenn alles glatt gegangen wäre, die Voraussetzungen der Norm erfüllt und damit einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen hätte, ändert daran nichts.
        Irrelevant ist nach dem BGH auch, ob die Fluggäste Ausgleichsansprüche gegen das Unternehmen haben, das den verspäteten Ersatzflug durchführt. Das könne an ihrem Anspruch gegen die ursprünglich zuständige Airline schon deshalb nichts ändern, weil eine Verspätung des Ersatzflugs nicht zwangsläufig und immer zu einem Ausgleichsanspruch führe, so der Senat. Wenn das ersatzweise durchführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt, würden die Passagiere sonst leer ausgehen.

        (Quelle: Legal Tribune)

        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
        "Im Herzen barfuß!"

        schmucki5S 1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV vonschmeling

          10.10.2017
          AZ X ZR 73/16 (BGH)

          Annulliert eine Airline einen Flug, muss sie den Passagieren in der Regel eine Entschädigung zahlen.
          Eine Ausnahme davon legten die Karlsruher Richter am Dienstag eng aus:
          In dem Fall wollte die Kläger mit Singapore Airlnies von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney fliegen. Den ersten Flug strich die Airline und bot als Ersatz an, mit einer anderen Gesellschaft zu fliegen. Dieser Ersatzflug verzögerte sich jedoch um 16h, sodass die Kläger mit einer Verspätung von 23h in Sydney anlangten.
          Nach dem Karlsruher Urteil muss Singapore Airlines den Klägern eine Entschädigung wegen der Annullierung des Fluges zahlen, obwohl sie einen Ersatzflug angeboten hatte.

          Art. 5 Abs. 1 c der Fluggastrechte-Verordnung normiert eine Entschädigungspflicht der Airlines bei der Annullierung von Flügen. Die Ausnahmen definiert die Vorschrift gleich mit: Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere mehr als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Streichung unterrichtet und ihnen einen Ersatzflug anbietet, der "es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen" (Nr. iii der Vorschrift).
          Genau an diesen Wortlaut hielt sich der Senat. Die Karlsruher Richter stellten allein darauf ab, dass die klagenden Passiere ihr Ziel mit dem Ersatzflug 23 Stunden zu spät erreicht und damit die zulässige Zwei-Stunden-Grenze nach der geplanten Ankunftszeit weit überschritten hatten. Dass der Ersatzflug, wenn alles glatt gegangen wäre, die Voraussetzungen der Norm erfüllt und damit einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen hätte, ändert daran nichts.
          Irrelevant ist nach dem BGH auch, ob die Fluggäste Ausgleichsansprüche gegen das Unternehmen haben, das den verspäteten Ersatzflug durchführt. Das könne an ihrem Anspruch gegen die ursprünglich zuständige Airline schon deshalb nichts ändern, weil eine Verspätung des Ersatzflugs nicht zwangsläufig und immer zu einem Ausgleichsanspruch führe, so der Senat. Wenn das ersatzweise durchführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt, würden die Passagiere sonst leer ausgehen.

          (Quelle: Legal Tribune)

          schmucki5S Offline
          schmucki5S Offline
          schmucki5
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Guten Abend,

          sollte ich hier falsch sein dann bitte, liebe Admins, an die richtige Stelle verweisen, dankeschön.

          Ich möchte wissen ob jemand schon einmal EUclaim oder ähnliches in Anspruch genommen hat um bei Flugverspätung sein Recht zu bekommen? Wir sind in der Situation das unser Flug erstens über 6 Stunden Verspätung hatte, dann sind wir nicht in Düsseldorf sondern Köln gelandet. Außerdem habe ich dadurch einen Urlaubstag mehr nehmen müssen.

          Vielen Dank

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • Ahotep2A Offline
            Ahotep2A Offline
            Ahotep2
            Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Direkt der erste Thread im Forum zu reiserechtlichen Fragen😊

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
              #26

              21.11.2017
              AZ X ZR 111/16 (BGH)

              Urlaubszeit ist wertvoll!

              Selbst wenn Reisende nur einige Tage im falschen Hotel einquartiert wurden, können sie Anspruch auf Entschädigung für diese "unnütz aufgewendete Urlaubszeit" haben. So entschied jetzt der BGH. Eine Familie aus BW war mit ihrer Klage erfolgreich.
              Bei ihrem Türkeiurlaub vor gut zweieinhalb Jahren war sie wegen Überbuchung für drei Tage in ein anderes Hotel einquartiert worden. Dieses war nach Ansicht ihres Anwalts deutlich minderwertig, zudem wich die Zimmerkategorie vom gebuchten Meerblick ab.
              Zwar war das gebuchte Hotel später tadellos und der Urlaub dort verlief wie erhofft, die drei Tage jedoch hätten den insgesamt 11 tägigen Urlaub "erheblich beeinträchtigt", so der BGH. Der Familie stehe daher eine Entschädigung in Höhe von 600€ zu, und zwar zusätzlich zu den schon in Vorinstanzen erstrittenen Minderungen in Höhe von 970€.
              Der X. Zivilsenat des BGH wies zugleich am Dienstag die Revision des beklagten Veranstalters alltours Flugreisen als unbegründet zurück.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                20.11.2017
                AZ X ZR 30/15

                Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Schaden beim Ein- oder Aussteigen aus dem Flugzeug
                Der BGH hat die Haftungsbestimmungen betreffend die Verkehrssicherheit ./. gewöhnliches Lebensrisiko bei einem Unfall auf der Fluggastbrücke (aut idem) neu bewertet.
                Hier der Link zur umfangreichen Info auf der Seite von Prof. Führich.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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                • wukovitsW Offline
                  wukovitsW Offline
                  wukovits
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  @vonschmeling

                  Wiso wurde die Airline verklagt? Die Fluggastbrücke gehört doch dem Flughafen.

                  Gruß
                  Karl

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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    Maßgeblich ist eine Bestimmung des Montrealer Übereinkommens:

                    Art. 17 Abs. 1 MÜ

                    Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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                    wukovitsW 1 Antwort Letzte Antwort
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                    • vonschmelingV vonschmeling

                      Maßgeblich ist eine Bestimmung des Montrealer Übereinkommens:

                      Art. 17 Abs. 1 MÜ

                      Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

                      wukovitsW Offline
                      wukovitsW Offline
                      wukovits
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      @vonschmeling

                      Danke für die Info. Mir erschien es logischer gegen den Flughafen vorzugehen.

                      Gruß
                      Karl

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • burton_B Offline
                        burton_B Offline
                        burton_
                        schrieb am zuletzt editiert von burton_
                        #31

                        LG Hannover zur Piloten-Massenerkrankung: Nix gibt's!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV Offline
                          vonschmelingV Offline
                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #32

                          Auf meine Glaskugel is Verlass! 😉

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

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                          • burton_B Offline
                            burton_B Offline
                            burton_
                            schrieb am zuletzt editiert von burton_
                            #33

                            Wenn der Koffer nicht ankommt lieber zu H&M als zu D&G! 😉

                            Klick mich

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • fraenniF Offline
                              fraenniF Offline
                              fraenni
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter
                              Reisemangel ja oder nein ❓

                              Wird wohl heute am BGH entschieden. Klickt hier ❗
                              (Verhandlungstermin am 16. Januar 2017 >>> muss wohl heißen 2018)

                              "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • LemgorL Offline
                                LemgorL Offline
                                Lemgor
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #35

                                Hallo fraenni,
                                teilst du uns bitte auch das Ergebnis mit.
                                Das ist bestimmt nicht nur für mich interessant.
                                Vielen Dank.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                  vonschmelingV Offline
                                  vonschmeling
                                  Moderator
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #36

                                  Kannst du hier beobachten, noch ist die Entscheidung nicht veröffentlicht.

                                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                  "Im Herzen barfuß!"

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • fraenniF Offline
                                    fraenniF Offline
                                    fraenni
                                    schrieb am zuletzt editiert von fraenni
                                    #37

                                    Es ist entschieden = Reisemangel ja ❗
                                    Der BGH hat entschieden, dass bei einer gebuchten zweiwöchigen China-Rundreise der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens einen so erheblichen Mangel darstellt, dass eine kurzfristige Stornierung gerechtfertigt ist und der gesamte Reisepreis erstattet werden muss.

                                    Hier klicken zur ausführlichen Info.
                                    Quelle: Juris.de
                                    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2018 v. 17.01.2018

                                    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • vonschmelingV Offline
                                      vonschmelingV Offline
                                      vonschmeling
                                      Moderator
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #38

                                      Sorry, war zu schnell! 👎
                                      fraenni: 👍

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • casacoC Offline
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                                        casaco
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #39

                                        Hallo alle zusammen!!!

                                        Habe eine rechtliche Frage:

                                        Wir haben am 30.12.17 eine Reise bei SchauinsLand gebucht.
                                        Am 03.01.18 haben wir eine Bestätigung erhalten.
                                        Am 05.01.18 wurde die Anzahlung geleistet.
                                        Heute kam den Anruf vom Veranstalter das der Flug nicht stattfindet wir aber statt dem 17.07. in Nürnberg auf den 19.07. in Frankfurt umbuchen können! Zum Aufpreis von 600!!!!! Euro!
                                        Meine Frage: Ist das rechtlich vertretbar???

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • KourionK 1
                                          KourionK 1
                                          Kourion
                                          schrieb am zuletzt editiert von Kourion
                                          #40

                                          Willkommen im Forum, casaco. 😊
                                          Hier bist du im falschen Thread. Bitte sei so nett und kopier dein Posting in den Thread "Flugzeitänderung vor der Reise" - klickst du hier
                                          Danke.

                                          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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