Wissenswerte Gerichtsentscheidungen "rund ums Reisen"
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Gerichtsstandbestimmung
Der BGH hat entschieden, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen entweder am Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen können, wenn die verursachende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
In den gegenständlichen Fällen hatten die Kläger ihren Anschlussflug versäumt. Ursächlich war eine Verspätung auf dem ersten Abschnitt der verbundenen Flüge. Sie kamen mit 13h Verspätung an ihrem Ziel DUS an.
X ARZ 5/18 -
Welche "Taxes" ein Luftverkehrsunternehmen erstatten muss wurde am Landgericht Frankfurt a. Main entschieden:
Eine Airline muss die gesamten Gebühren zurückzahlen, die sie als „Taxes“ ausgewiesen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche Gebühren die Fluggesellschaft hinter diesem Posten tatsächlich versteckt.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise für vier Personen, die der Kläger storniert hatte. Anerkannterweise stand ihm die Rückzahlung aller Steuern und Gebühren zu. Als „Taxes“ hatte die Fluggesellschaft 464,02 Euro pro Ticket ausgewiesen, sie wollte diese aber nicht voll zurückzahlen. Darin enthalten sei auch ein Kerosinzuschlag, so das Unternehmen.
Das war jedoch aus Sicht des Gerichts nicht maßgeblich: Zusätzliche Entgelte dürften sich nicht in den Steuern verstecken. Somit erhielt der Kläger am Ende eine Erstattung in Höhe von 1856,08 Euro.Die restlichen Kostenanteile der Flugtickets bekam der Mann jedoch nicht wieder, denn die Fluggesellschaft konnte beweisen, dass sie die stornierten Tickets nicht weiterverkaufen konnte. Dafür reichten als Beweis etliche leer gebliebene Plätze in der Economy-Klasse.
Az.: 2-24 S 138/16
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Danke Liebes, ich lese hier mit großem Interesse mit!

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Fluggesellschaften können Erstattung bei Storno ausschließen
Dass in bestimmten Tarifen nur die Gebühren und Steuern erstattet werden müssen ist rechtens. Dies entschied nun der BGH zu Gunsten des Luftverkehrsunternehmens und gegen die Kläger.Hier klicken zum Bericht über die BGH Entscheidung
X ZR 25/17
Urteil ergangen -
Das gefällt mir natürlich, auch wenn deutsche Kunden leider nicht profitieren:
Ryanair stellt sich erfolgreich gegen Inkassoportale zur Beitreibung von Entschädigungen.
Grundsätzlich werden bei Ryanair auch von besagten Portalen geforderte Kompensationen direkt an den betreffenden Fluggast ausbezahlt. So wird verhindert, dass die Portalbetreiber ihren Anteil einstreichen und nur den Rest an den Kunden weiterleiten.
Bott&Co verlangte nun eine hohe Summe wegen der entgangenen Gebühren von Ryanair zurück, der oberste Gerichtshof in London hat die Klage jedoch abgewiesen und die Handhabe des Luftverkehrsunternehmens damit für rechtens erkannt. Der Richter befand, das etablierte Verfahren sei vorteilhaft und einfach für den Kunden.
Ryanair kritisiert die unnützen Prozesse durch die Abtretung der Forderungen und regt die Kunden an, ihre Ausgleichsforderungen direkt an das LVU zu richten. Bott hingegen beklagt, die Entscheidung schränke die Wahlfreiheit der Fluggäste ein, sich auf einem "komplizierten Rechtsgebiet" bei der Erlangung von Entschädigungszahlen vertreten zu lassen.
In einem ähnlichen Prozess in Deutschland war Ryanair übrigens unterlegen.
Ich persönlich begrüße diese Entscheidung. Die weit überwiegenden Verspätungen mit Auslösung von Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 sind überhaupt nicht "kompliziert" und die direkten Einreden erfolgreich. Viele LVU stellen links zur Beschwerdeführung durch den Fluggast zur Verfügung, mit ein paar simplen Angaben kann man sich zumeist mühelos selbst helfen.
Tatsächlich kompliziert erscheindende Fälle lehnen die Beitreiber ohnehin häufig ab, beispielsweise wenn die Forderungen bei einem Unternehmen außerhalb der EU geltend gemacht werden müssen.
Behauptungen, bei so oder so sei nur mit Hilfe eines Anwalts ein Erfolg zu erzielen sind Schnee von gestern, die Angaben die gegenüber den Portalen gemacht werden müssen mindestens so komplex wie die von den Airlines geforderten. -
EuGH Gutachten stärkt Position der Luftverkehrsunternehmen bei sog. "wilden Streiks"
Fluggesellschaften müssen nach Einschätzung eines Generalanwalts am EuGH keine Entschädigung zahlen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können. Arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen würden einen "außergewöhnlichen Umstand" begründen, der eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache.
Hintergrund des Verfahrens sind die massenhaften Krankmeldungen bei der Fluggesellschaft TUIfly im Herbst 2016. Zahlreiche Betroffene klagen seither vor deutschen Gerichten.
Das AG Hannover und das AG Düsseldorf schalteten darauf den EuGH ein und baten u.a. zu klären, ob wilde Streiks im Sinne der europäischen Fluggastverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. -
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Etwas erweitert betreffend das Thema aber absolut Verbraucher relevant:
SÖP für Pauschalreisebeschwerden öffnen - erste positive Impulse!! -
Für die Anreise mit dem Zug müssen Reisende einen erheblichen Puffer einrechnen:
Auch erhebliche Zugverspätungen von über eineinhalb Stunden müssen bei der Reiseplanung einkalkuliert werden, so das AG Frankfurt. Ein Touristenpaar aus Würzburg verpasste seinen Flug und bleibt nun auf den Kosten sitzen.
Dass die Bahn nicht immer pünktlich kommt können viele Reisende und Pendler aus leidvoller Erfahrung bestätigen.
Nun hat das AG Frankfurt a.M. klar gestellt, dass sogar mit erheblichen Verspätungen stets zu rechnen sei. So muss ein Touristenpaar aus Würzburg trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Anreise die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen.
Die beiden hatten für ihre Reise nach Thailand über ihren Reiseveranstalter u. a. ein sogenanntes "Rail&Fly"-Ticket der Deutschen Bahn für den Transfer zum Flughafen gebucht. Weil der ICE aus Würzburg jedoch erst sehr spät in Bonn ankam, erreichten sie den dortigen Flughafen nicht mehr rechtzeitig und verpassten den Check-in für ihren Flug um fünf Minuten. Nun wollten sie vom Veranstalter die Mehrkosten für die Buchung eines Ersatzfluges sowie einen Hotelaufenthalt ersetzt haben.Die Kläger seien aber schlicht zu spät losgefahren, urteilte das AG Frankfurt in seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Die beiden Reisenden hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreiche.
Darauf habe der Veranstalter auch hingewiesen, stellte das Gericht fest. Das Paar hatte hingegen nur einen Puffer von rund zweieinhalb Stunden (=150min) eingebaut. Aus diesem Grund liege ein Mitverschulden vor, das eine Ersatzpflicht des Reiseveranstalters ausschließe, befand das AG. Die Kosten für Ersatztickets und eine Hotelübernachtung müssen die beiden Würzburger nun selbst tragen.
Grundsätzlich könne der Veranstalter auch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, führte der Richter aus. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.Quelle: dpa/mam/LTO
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Übrigens: Schadenersatzforderungen sind endlich:
Eine Kreuzfahrt ging Klägern insgesamt verloren, da sie der Veranstalter nicht auf dem Kahn eingebucht hatte und sie davon erst 3 Tage vor der Abreise unterrichtete.
Sie nahmen die Flüge wahr und reisten mit einem Mietwagen durch das Zielgebiet, nach gewöhnlicher Auffassung also ein Totalverlust des beabsichtigten Reisezwecks, folglich die Forderung von 100% der Reisekosten als Schadenersatz + Übernahme der Mehrkosten.Der letztinstanzlich angerufene BHG bestätigte jedoch das Urteil des zuständigen OLG:
100% der Reisekosten als Erstattung und 78% zusätzlich als Schadenersatz sind angemessen, der Richter habe die Forderungen sowohl der Kläger als auch der Beklagten entsprechend berücksichtigt, zudem wurden die Mehrkosten ersetzt. -
Enteisung exkulpiert nicht unbedingt von Kompensationsforderungen
Wenn sich ein Flugzeug wegen einer nötigen Enteisung deutlich verspätet steht den Passagieren u.U.eine Entschädigung zu.
Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, auch wenn die Enteisung sich unerwartet verzögert, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 3832/15 (83)).
Die Maßnahme gehöre zu den Pflichten einer Airline. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reise Recht aktuell“.Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Reiseziel Mexiko erst mit einem Tag Verspätung erreicht.
Der Grund: Der Zubringerflug von Frankfurt nach München hatte sich verspätet, da die Maschine vor dem Abflug zunächst enteist werden musste. Die Airline argumentierte, sie habe dies nicht beeinflussen können.
Das Gericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Entschädigung zu. -
EuGH Entscheidung zur Zuständigkeit des ausführenden LVU
4.7.2018Bei einer großen Verspätung muss die einen Flug anbietende Fluggesellschaft auch dann die Entschädigung der Passagiere übernehmen, wenn sie Flugzeug und Besatzung bei einer anderen gemietet hat.
(EuGH AZ C-532/17)In dem zur Entscheidung stehenden Fall buchten Reisende bei TUI fly einen Flug von Hamburg nach Cancun. Durchgeführt wurde der Flug von Thomson Airways im Auftrag von TUI fly, so stand es dann auch in der Buchungsbestätigung.
Wegen einer Verspätung von mehr als 3h verlangten die Passagiere von Thomson Airways eine Entschädigung, diese verneinte allerdings einen Anspruch. Begründet wurde das mit dem Argument, Thomson sei nicht das "ausführende LVU" , welches den Schaden gem. VO(EG)261/04 zu regulieren habe. Nachdem das AG Hamburg zu Gunsten der Kläger entschied legte die Beklagte (Thomson Airways) Berufung ein. Das LG Hamburg legte den Fall dann dem EuGH vor, der nun die Auffassung der Beklagten bestätigte, als nicht ausführendes LVU den Anspruch zurückweisen zu können. Der Hinweis auf die Durchführung durch Thomson in der Buchungsbestätigung sei dabei unerheblich.
Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der VO dürfte bedeuten, dass TUI fly für die Kompensation in Anspruch zu nehmen ist, entscheiden muss dies nun aber das LG Hamburg.
Der EuGH stellte grundsätzlich klar, als "ausführendes Luftverkehrsunternehmen" sei jenes zu betrachten, welches das Angebot des Fluges unterbreite. -
@sanne - ich glaube nicht, daß das hier das richtige Forum ist. Laß es verschieben dorthin, wo es hingehört.
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Schlechtwetter auf dem Vorflug ist kein ausreichender Grund zur Ablehnung einer Entschädigung, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 461 C 9188/16).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise von Hannover nach London. Die Airline musste den Flug kurzfristig absagen, weil die Maschine am Vorabend gar nicht erst von London nach Hannover fliegen konnte – wegen Schlechtwetter und Nachtflugverbot in Heathrow. Die Kläger verlangten je 250 Euro Ausgleichszahlung, weil der Ersatzflug das Ziel mit deutlicher Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung und verwies auf das Wetter.Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Annullierung zu verhindern. Sie konnte zum Beispiel nicht erklären, warum keine Ersatzmaschine in Hannover bereitstand. Der Hinweis der Airline, dass das Mieten anderer Maschinen teuer sei, genügte dem Gericht nicht.
(Quelle: ReiseRecht aktuell) -
Schlechtwetter auf dem Vorflug ist kein ausreichender Grund zur Ablehnung einer Entschädigung, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 461 C 9188/16).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise von Hannover nach London. Die Airline musste den Flug kurzfristig absagen, weil die Maschine am Vorabend gar nicht erst von London nach Hannover fliegen konnte – wegen Schlechtwetter und Nachtflugverbot in Heathrow. Die Kläger verlangten je 250 Euro Ausgleichszahlung, weil der Ersatzflug das Ziel mit deutlicher Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung und verwies auf das Wetter.Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Annullierung zu verhindern. Sie konnte zum Beispiel nicht erklären, warum keine Ersatzmaschine in Hannover bereitstand. Der Hinweis der Airline, dass das Mieten anderer Maschinen teuer sei, genügte dem Gericht nicht.
(Quelle: ReiseRecht aktuell)VS ... respect ,... konnte nicht direkt anschreiben , daher hier. Gern via PN ... schadet ja nix lt . AZ.: 123 XY K 1962/05 , ....
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Angebliche Lebensmittelvergiftung britischer Urlauber
Mehrere Urteile ergingen inzwischen in Sachen Betrug an britischen Reiseveranstaltern mit angeblicher Erkrankung durch Hotelessen.
Jüngst wurde ein walisischer Urlauber zur Zahlung von umgerechnet 22k € verurteilt - wegen Betrugs!
Er hatte angegeben, während seines Urlaubs auf den Kapverden durch die Speisen im Hotel krank geworden zu sein, hatte allerdings in den social media Bilder von sich als gut gelauntem Biertrinker verbreitet und das chinesische Essen gar als das beste gelobt, was er jemals erhalten habe.
Der Veranstalter fand das heraus, drehte den Spieß um und verklagte seinerseits den Beschwerdeführer wegen Betrugs - mit Erfolg!Die Masche basierte auf einer gesetzlichen Regelung, die ohne weitere Erhärtung des Verdachts und allein gegen Vorlage eines Kaufbelegs für ein entsprechendes Medikament einen Anspruch auf Schadenersatz für Urlauber ermöglichte, die angaben vom Essen im Hotel krank geworden zu sein.
Als die Veranstalter schließlich Anfang 2017 feststellten, dass diese Beschwerden um 700% (!) angestiegen waren regte sich Misstrauen. Allmählich stellte sich heraus, dass die Beschwerdetaktik auf einem perfiden Geschäftsmodell beruhte, bei dem Touristen sogar aktiv angeworben und Kanzleien an den Erstattungen beteiligt wurden.Ein erstes Urteil erging bereits im Juli 2017 nachdem sich herausstellte, dass eine junge Britin falsche Angaben gemacht hatte.
Sie behauptete gegenüber TUI UK einzig in ihrem ägypthischen Hotel gegessen zu haben, ihre Mitreisenden jedoch bestritten das als unwahr, tatsächlich habe sie dort nur gefrühstückt.
Das Gericht entschied in der Folge, diesen Betrugsversuch mit umgerechnet 25k€ zu ahnden, obwohl die Klägerin die Klage in letzter Minute zurückgezogen hatte.Inzwischen wurden die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Kompensation angepasst, vermutlich wird es jedoch weitere spektakuläre Ergebnisse aus anhängigen Verfahren geben.
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Airline wurde trotz Gewitter zur Entschädigung verurteilt
Weil die Maschine bereits mit 2 Std. Verspätung am Startflughafen abgeflogen ist, musste sie aufgrund eines Gewitter am Zielflughafen auf einen anderen Airport ausweichen.
Das Landgericht urteilte, dass es allein der Abflugverspätung geschuldet sei, dass wegen des Wetters am Zielflughafen nicht gelandet werden konnte.
Wäre die Maschine pünktlich gestartet, hätte sie nachweislich noch vor Eintritt des Gewitters landen können.
Folglich wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung verdonnert.
Quelle: klick -
Risiken und Nebenwirkungen:
Ich erlaube mir die Anmerkung, dass das eine Einzefallentscheidung mit sehr spezifischen Aspekten ist.
Diese sollten von andernfalls Betroffenen unbedingt berücksichtigt werden und selbst wenn es 99,9% übereinstimmende Parameter gibt kann sie nur bedingt als Begründung für einen Anspruch gewertet werden. -