Die Aussage ist für den Teilnehmer mit Sicherheit unbefriedigend, gar keine Frage.
Aber ob der RV näher begründen muß oder ein einfacher Verweis auf die AGB genügt sei hier dahingestellt.
Aus diesem Grund ist für den RV auch zunächst ausreichend, ein Zugticket anzubieten. Denn man errinnere sich, der erste und der letzte Tag dienen der An- und Abreise und stellen keinen Urlaubstag da (an anderen Stellen zur Genüge diskutiert). Wenn der RV dieses alles Gewährleisten kann = alles tutti...
Da gleich mit einer Schadensersatzklage zu drohen? Welcher Schaden ist denn entstanden? Lt. Gabler Wirtschaftslexikon definiert sich Schadensersatz wie folgt:
Ausgleich des Schadens (Interesse), der einem anderen durch einen vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden Umstand erwachsen ist. Eine Schadensersatzpflicht kann sich u.a. sowohl aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag (Pflichtverletzung), bes. bei gegenseitigen Verträgen, als auch aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder auch außerhalb vertraglicher Beziehungen aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftungergeben.
Da mMn nichts davon anwendbar ist (siehe AGB), läuft die Forderung von Schadensersatz ins Leere.
Besser wäre es da mEn an die Kulanz zu appelieren oder in letzter Konsequenz zu stornieren.