Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
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Wenn du dem Veranstalter vorab noch eine Mahnung schicken willst, ist der von mir geschriebene Text voll ausreichend. Der Satz mit dem Gutschein soll in jedem Fall mit aufgeführt sein.
Letztlich hast du 2 Möglichkeiten, was eigentlich für alle hier gilt, die auf eine Rückerstattung der Anzahlung oder Zahlung warten.
Du kannst nichts tun, und warten. Es kommt irgendwann ein Gutschein oder alternativ eine Rolle Klopapier oder sonst was, was der RV als Ausgleich für richtig hält. Diese Lösung wird von allen Reiseveranstaltern herbeigesehnt und von VS sehr ambitioniert beworben.Die zweite Möglichkeit ist, per Mahnbescheid seinem "Wunsch" auf Rückerstattung mehr Nachdruck zu verleihen und den Reiseveranstalter in Zugzwang zu setzen. Wer glaubt, dass Gerichte nicht mehr arbeiten werden, glaubt auch, dass Friseure nie mehr aufmachen. Ein weiterer Aspekt ist der, dass ein Reiseveranstalter sicher nicht die als erstes bedient, die sich still verhalten - und das dürfte die Mehrheit sein. Es ist deshalb gar nicht so abwegig, dass die, die als erstes "Dampf" machen auch mit einer Rückzahlung rechnen können
und zu guter letzt: Auch Gerichte arbeiten nach dem "first in - first out" Prinzip ... es kann nichts schaden, dann schon ein "Aktenzeichen" zu haben.@candecor sagte:
Wenn du dem Veranstalter vorab noch eine Mahnung schicken willst, ist der von mir geschriebene Text voll ausreichend. Der Satz mit dem Gutschein soll in jedem Fall mit aufgeführt sein.
Ja, natürlich ist er "voll ausreichend" ... ich befürchte nur, dass er eine ebenso durchschlagende Wirkung entfaltet wie die Alternativen Kopie eines Kühlschrankpostits mit den Worten "Sahnejoghurt ist meiner!" - oder halt eben jeder andere "Musterschreiben" gestützte Text auch.
Dann doch schon lieber gleich die Mahnkeule rausholen - wenn man sich mit deren Risiken versöhnen kann. -
@ trostlos71
Das ist ja gerade das Problem. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes erstellen viele Veranstalter aktuell keine Stornorechnungen. Diese Fälle wären dann Bestandteil der kommenden Gutscheinlösung.
In meinen Fall habe ich bereits eine Stornochnung des Veranstalters vom 16.03.
Nach gerichtlichem Mahnbescheid über das kostengünstige Onlineportal hat der RV 14 Tage Zeit für einen Widerspruch. Davon ist die Länge des Verfahrens abhängig.
Ohne Widerspruch hast du schnell einen vollstreckbaren Titel gegen das Geschäftskonto.
Da der Widerspruch aufgrund der Rerchtslage des BGB aber unbegründet wäre gehe ich nicht davon aus .Man weiss aber nie.
Ansonsten würde ich statt Klageweg natürlich auch den Gutschein nehmen. Hier wäre dann der Gutschein das kleinere Übel.@kloppihnrein sagte:
@ trostlos71
Nach gerichtlichem Mahnbescheid über das kostengünstige Onlineportal hat der RV 14 Tage Zeit für einen Widerspruch. Davon ist die Länge des Verfahrens abhängig.Schön wär´s ...
(Hervorhebung durch mich)
Und wie eben bereits geschrieben: Der kostengünstige Antrag auf Erlass ist nur für Streitwerte bis 5k € optional.
Ferner würde ich bestreiten, dass allein die Stornorechnung etwas an den Ansprüchen ändert, sollte die Aussetzung der Rückzahlungsklausel beschlossen werden. -
vs - weder deine Meinung noch deine Befürchtungen sind mir wichtig. Für alle anderen hast du diese in geschätzten 1.000 post dargelegt. Hier noch mal meine Meinung:
Letztlich hat ma zwei Möglichkeiten, was eigentlich für alle hier gilt, die auf eine Rückerstattung der Anzahlung oder Zahlung warten.
Du kannst nichts tun, und warten. Es kommt irgendwann ein Gutschein oder alternativ eine Rolle Klopapier oder sonst was, was der RV als Ausgleich für richtig hält. Diese Lösung wird von allen Reiseveranstaltern herbeigesehnt und von VS sehr ambitioniert beworben.
Die zweite Möglichkeit ist, per Mahnbescheid seinem "Wunsch" auf Rückerstattung mehr Nachdruck zu verleihen und den Reiseveranstalter in Zugzwang zu setzen. Wer glaubt, dass Gerichte nicht mehr arbeiten werden, glaubt auch, dass Friseure nie mehr aufmachen. Ein weiterer Aspekt ist der, dass ein Reiseveranstalter sicher nicht die als erstes bedient, die sich still verhalten - und das dürfte die Mehrheit sein. Es ist deshalb gar nicht so abwegig, dass die, die als erstes "Dampf" machen auch mit einer Rückzahlung rechnen können und zu guter letzt: Auch Gerichte arbeiten nach dem "first in - first out" Prinzip ... es kann nichts schaden, dann schon ein "Aktenzeichen" zu haben.
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Hallo,
ich suche verzweifelt die Postings zu "Erfahrungen mit Canusa". Finde diese auch nicht mit der Suchfunktion. Wo sind diese versteckt? DANKE!
mfgGuckst du hier ... Seite 1
https://www.holidaycheck.de/foren/reiseveranstalter-41/erfahrungen-mit-canusa-reisen--102663
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Nicht, dass du das nicht bereits auch zum 1000x wiederholst, Candecor ...
Und im Prinzip ist es sogar gar nicht falsch sondern nur etwas unvollständig, da du die Widerspruchsmöglichkeiten (zwar leider offenbar auch schon wieder beschränkt!?) bei den Zahlungsarten SEPA Lastschriftverfahren und KK Zahlung nicht aufzählst.
Wenn jemand aktiv werden möchte und keine allzu verstiegenen Vorstellung von den Auswirkungen hat, kann durchaus einen Mahnbescheid erlassen (sofern die Fälligkeit der Rückzahlung bereits verstrichen ist).
Deinen Satz zur Arbeitsweise der Gerichte kommentiere ich jetzt mal lieber nicht ... es kann auch nicht schaden, wenn man eine warme Unterhose hat!
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Hallo,
ich suche verzweifelt die Postings zu "Erfahrungen mit Canusa". Finde diese auch nicht mit der Suchfunktion. Wo sind diese versteckt? DANKE!
mfg@pirat54 sagte:
Hallo,
ich suche verzweifelt die Postings zu "Erfahrungen mit Canusa". Finde diese auch nicht mit der Suchfunktion. Wo sind diese versteckt? DANKE!
mfgDen Thread wurde vor ein paar Tagen technisch "zerlegt"- wir müssen ihn bei Gelegenheit mal durch unsere Techniker rekonstruieren lassen.Momentan geht das aber nicht, tut mir leid.
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@kloppihnrein sagte:
@ trostlos71
Nach gerichtlichem Mahnbescheid über das kostengünstige Onlineportal hat der RV 14 Tage Zeit für einen Widerspruch. Davon ist die Länge des Verfahrens abhängig.Schön wär´s ...
(Hervorhebung durch mich)
Und wie eben bereits geschrieben: Der kostengünstige Antrag auf Erlass ist nur für Streitwerte bis 5k € optional.
Ferner würde ich bestreiten, dass allein die Stornorechnung etwas an den Ansprüchen ändert, sollte die Aussetzung der Rückzahlungsklausel beschlossen werden.@vonschmeling sagte:
Und wie eben bereits geschrieben: Der kostengünstige Antrag auf Erlass ist nur für Streitwerte bis 5k € optional.
Korrekt.
Ferner würde ich bestreiten, dass allein die Stornorechnung etwas an den Ansprüchen ändert, sollte die Aussetzung der Rücckzahlungsklausel beschlossen werdenJ
Jein. Meine Stornorechnung ist noch die "klassische" Rechnung vor Corona. Diese beinhaltet auch den rechtverbindlichen Hinweis das Überzahlungen auf mein Bankkonto gutgeschrieben werden.
Ich nehme an zukünftige Storno Rechnungen beinhalten Rechtsvorbehalte bezüglich der Gutscheinlösung. -
Aha, danke für den Hinweis, dennoch bleiben meine Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit der Überzahlungsklausel, sollte die Aussetzung der Pflicht je die Gremien passieren.
Da wird´s dann um ein Stichdatum gehen und nicht um einzelne Klauseln in Erstattungszusagen in Form von Stornorechnungen.Verstehe ich richtig, dass du dich jetzt des Instruments des Mahnbescheides bedient hast?
Um so wichtiger sind diverse Details deiner Causa, sei da ruhig mitteilungsaffin!
Falls du nämlich ein Ergebnis erhältst (im Sinne von Widerspruch / kein Widerspruch) ist Präzison im Blick auf die genaue Ausgangslage elementar. -
Der Stichtag wurde ja bereits veröffentlicht: 8.März
Aber nicht in Bezug zum Stornozeitpunkt oder dem Datum der Stornorechnung, sondern in Bezug zum Tag der Buchung.
Bedeutet: Kommt die angedachte Änderung für die Rückerstattung/Gutscheine, verlieren alle vor dem 8.März gebuchten Reisen den Rückerstattungsanspruch in der bisher bekannten Form. -
Servus,
meine Reise wurde am 23.3 durch TUI storniert. D.h. ab morgen sind sie im Verzug. Nach aktuellem Recht muss die Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Stornierung gutgeschrieben werden.
Es kann ja nicht sein, dass wenn z.B. am Donnerstag dieser Woche das neue Recht mit dem Gutschein kommt das für meine Reise gilt?!
TUI verstößt ja aktuell gegen geltendes Recht und kann dann nicht mit einem neuem kommen!Wäre über eine Einschätzung dankbar.
Danke -
Servus,
meine Reise wurde am 23.3 durch TUI storniert. D.h. ab morgen sind sie im Verzug. Nach aktuellem Recht muss die Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Stornierung gutgeschrieben werden.
Es kann ja nicht sein, dass wenn z.B. am Donnerstag dieser Woche das neue Recht mit dem Gutschein kommt das für meine Reise gilt?!
TUI verstößt ja aktuell gegen geltendes Recht und kann dann nicht mit einem neuem kommen!Wäre über eine Einschätzung dankbar.
Danke -
@steelydan1
So kann man´s auch sagen ... (was ich bewusst vermieden habe).Und bevor sich jetzt wieder jemand den Wolf googelt um die rückwirkende Regelung zu bestreiten - das wurde von Leuten, die nicht googeln müssen geprüft und als rechtmäßig befunden!!!
So urteilt eine renommierte Düsseldorfer Kanzlei in einem Gutachten etwa mit dieser Formulierung:
Rechtlich stehe dem Gutschein im Sinne einer Erstattungsmethode nichts im Wege, heißt es ebenda.
Zwei Punkte stellt das Gutachten heraus:- erfordere die besondere Ausnahmesituation infolge der Corona-Pandemie eine solche Gesetzesänderung, die außerdem auch mit dem EU-Recht vereinbar sei.
- befände der Bund sich laut Gutachten in der Pflicht, die Gutscheine absichern.
Ich denke, das sind genau die Punkte, die gerade hier jetzt auch für eine enorme Polarisierung innerhalb der Thematik bzw. im Umgang damit sorgen.
Deshalb wollte ich euch das auch nicht vorenthalten, daran waren wirkliche Kapazitäten beteiligt. -
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Servus,
meine Reise wurde am 23.3 durch TUI storniert. D.h. ab morgen sind sie im Verzug. Nach aktuellem Recht muss die Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Stornierung gutgeschrieben werden.
Es kann ja nicht sein, dass wenn z.B. am Donnerstag dieser Woche das neue Recht mit dem Gutschein kommt das für meine Reise gilt?!
TUI verstößt ja aktuell gegen geltendes Recht und kann dann nicht mit einem neuem kommen!Wäre über eine Einschätzung dankbar.
Danke@meinschiffbucher sagte:
... und kann dann nicht mit einem neuen (Recht/ dem Zitat hinzugefügt) kommen!
Na klar können sie, ob sie dürfen ist noch nicht entschieden.
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@meinschiffbucher
Doch, es kann sein.
Momentan ist aber noch nichts beschlossen, alle warten auf den Tag der Entscheidung in Brüssel bzw. Berlin.
Falls die Gutscheinlösung mit Wirkung auf alle vor dem 8.März (oder einem anderen Stichtag) gebuchten Reisen verabschiedet wird, darf selbstverständlich auch TUI "damit kommen". -
... oder die Veranstalter geben die Lösung von sich aus direkt verloren ...
Ich bin befremdet! -
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Danke schonmal für die Antworten.
Das würde bedeuten das der RV selbst gegen ein Gesetz verstößt um auf ein neues Recht zu warten.
Das wiederspricht ja jedem Rechtsverständnis.Logisch wäre, wenn es für alle Reisen gilt die storniert werden nachdem das eventuellle neue Gesetz mit dem Gutschein durch ist. Evtl. auch noch wenn die 14 Tage noch laufen! Sprich 14 Tage rückwirkend nach Stornierung + Gesetzesänderung.
Naja man wird sehen. Im Zweifel klärst es ein Anwalt.