Serviceentgeld trotz Flugannulierung
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Wir hatten drei Flüge von Hamburg > New York gebucht.
Anbieter:TUI Fly com
Fluggesellschaft: EmiratesJetzt haben wir von TUI erfahren, dass Emirates diese Verbindung ab den 30.03.2008 eingestellt wird.
Die TUI will von unseren bereits gezahlten Flügen 30 € pro Person als "Serviceentgeld" einbehalten.Meinen Meinung nach ist TUI nicht berechtigt einen Teil des Flugpreises einzubehalten, da keine Leistung erbracht wurde.
Ist eine derartiges Serviceentgeld rechtens?

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Die Leistung ist von TUIfly.com ( nicht mit TUI verwechseln! ) erbracht worden.
Das Serviceentgeld bezieht sich in der Regel auf die Vermittlung des Beförderungsvertrages zwischen Dir und der Fluggesellschaft welche die Beförderung durchführt.
Es ist nicht Teil des Flugpreises, von daher dürfte die Forderung in Ordnung gehen.Ich behaupte jetzt einfach mal: Hättest Du direkt bei Emirates gebucht, hätten die Dir nicht nur den Flugpreis, sondern auch das "Serviceentgeld" erstattet.
Hättest Du in einem Reisebüro gebucht, dann hätten Dir die Leutchen aus Kulanz ebenfalls das Serviceentgeld erstattet, bzw. kein zusätzliches auf die Buchung einer neuen Flugverbindung nach New York ( da willst Du ja immer noch hin ) erhoben.Aber Du hast ja unbedingt im ach sooooooo tollen Internet buchen wollen ... tja!

Viele Grüße!
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Wo man bei TUIFly.com außer deren eigener Flüge z.B. bei Emirates oder
anderen Airlines einbuchen kann, entzieht sich immer noch meiner
Kenntnis. Möglich wäre dies bei TUI interactive / Flüge = Tui.de.
Das nur mal am Rande.Die Leistung ist vom Anbieter, hier Emirates zu erbringen. TUI-wie-auch-immer ist hier nur Vermittler. Insofern sehe ich da
keinen Unterschied zwischen einer Reisebüro- oder Internetbuchung.Auf alle Fälle gibt es einen gültigen Vertrag zur Erbringung einer
(Flug-) Leistung. Und wenn dieser einseitig von Emirates aus den
bekannten Gründen aufgekündigt wird, dann sind sie auch gefor-
dert, eine für den Kunden zufriedenstellende Lösung anzubieten.Da kann man aufgrund des Reisevertrages durchaus Ersatz
erwarten. Beispielsweise Umbuchung auf andere Airline- ggf. Mehrkosten zu deren Lasten - und auch ggf.
Schadensersatz > hier Forderung der TUI aufgrund
dieses Vorganges. Ob berechtigt oder nicht, möchte
ich hier nicht abschließend beurteilen.
Es empfiehlt sich allemale, zur weiteren Abklärung den
Kontakt zu Emirates aufzunehmen, wenn TUI sich auf
die Vermittlerposition zurückzieht, ohne behilflich sein
zu wollen.Gruß privacy
- ggf. Mehrkosten zu deren Lasten - und auch ggf.
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Da haste echt Pech gehabt....
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Wir sollten das nicht wieder in die altbekannte und recht fruchtlose Diskussion "RB vs. Internet" ausarten lassen, werter Captain J.! Das bringt keinen weiter und auf einer möglichen "Kulanz" als nicht einklagbarem Vorteil herumzureiten auch nicht.
Werd nie begeifen weshalb man über TUI einen Linienflug (außer er wäre Teil eines Pauschalpakets, aber das ist dann wieder ein anderer Fall) einer Airline bucht und nicht direkt bei der Airline selbst. Aber gut, ist passiert. TUI hat eine Leistung erbracht, insofern korrekt, aber TUI hat die Leistung letztendlich nicht erfolgreich gebracht, insofern also kein Anspruch auf Bezahlung? Wäre zu prüfen. Ach ja, der Ansprechpartner ist zunächst mal TUI und nicht Emirates - TUI soll auch einen anderen Flug anbieten, ggf. mit Umsteigen in Frankfurt, London oder sonstwo, das sollte möglich sein.
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@santamarinello
Klar ist der Ansprechpartner zunächst TUI, aber laut deren AGB
verweisen sie ausdrücklich darauf, nur Vermittler zu sein und
daß der Vertrag zwischen dem Kunden und (hier) Emirates
geschlossen wurde.In anderen Beiträgen (z.B. Hotelbuchungen über diesen Vermittler)
war des öfteren zu lesen, daß man sich -vorsichtig formuliert- nicht
gerade sehr für die Interessen der Kunden einsetzt.Das klingt ja auch hier durch, wenn man lediglich bemüht ist,
30 Euro je Person zu kassieren statt Lösungen anzubieten.Versuch macht klug, auf alle Fälle keine Zeit verlieren
und am Ball bleiben ...Gruß privacy
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privacy wrote:
@santamarinello
Klar ist der Ansprechpartner zunächst TUI, aber laut deren AGB
verweisen sie ausdrücklich darauf, nur Vermittler zu sein und
daß der Vertrag zwischen dem Kunden und (hier) Emirates
geschlossen wurde.Ich sehe das auch so. Zu Annulierungen lies mal hier.
http://www.reisemängel-portal.de/reisemaengel/flugtransport/annullierung.html
Gruß Birgit
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Link funzt nicht ... zumindest bei mir nicht.
Klar wurde der Transportvertrag mit Emirates geschlossen. Die Vermittlungsleistung ist doch aber eine Extra-Leistung von TUI und nicht Bestandteil des Vertrags mit Emirates oder seh ich das jetzt ganz falsch?
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Ja und eine sehr erfolgreiche....der Vertrag konnte Dank der Hilfe von TUI zwischen Kunden und Emirates geschlossen werden und somit ist die Provision fällig.......das Emirates den Vertrag später gekündigt hat....ist nicht das Problem der TUI und gehört nicht mehr zu deren Verpflichtungen....
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Thorben-Hendrik wrote:
Ja und eine sehr erfolgreiche....der Vertrag konnte Dank der Hilfe von TUI zwischen Kunden und Emirates geschlossen werden und somit ist die Provision fällig.......das Emirates den Vertrag später gekündigt hat....ist nicht das Problem der TUI und gehört nicht mehr zu deren Verpflichtungen....Aber er kann doch trotzdem Schadensersatz gegen Emirates geltend machen.
Birgit
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Hab mich mal kurz schlau gemacht ... maßgeblich dürfte der § 87 HGB sein, wonach eine Provision bei Geschäftsabschluss fällig wird. In dem Fall also die Ausstellung des Tickets. Was DANACH geschieht unterliegt nicht mehr dem Machtbereich des Vermittlers und kann ihm somit nicht mehr angelastet werden. Handelsvertreterrecht.
Das mit dem Schadenersatz von emirates halt ich für ziemlich abwegig

Also - Pech gehabt, draus lernen und das nächste mal direkt den Flug buchen.
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Das sagt die Schlichtungsstelle-Mobilität:
"Luftbeförderung ist ein Werkvertrag gemäß §§ 635 ff. BGB, so dass auch das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt. Geschuldet ist nicht nur die Beförderung an sich, sondern auch die Beförderung zur vereinbarten Zeit. Bei einer Verspätung liegt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Die sich daraus ergebenden Rechte sind in § 634 BGB genannt. Bei einem Mangel sieht das Werkvertragsrecht u. a. einen Minderungsanspruch vor (§ 638 BGB)."
Im übrigen arbeitet Emirates ( im Gegensatz u.a. zu Lufthansa, Air Berlin ) ausdrücklich mit der Schlichtungsstelle Mobilität zusammen, so daß eine Lösung im Bereich des Wahrscheinlichen liegt.3 Jahre Schlichtungsstelle > Ergebnisse <
Dennoch sollte man der Airline zunächst die Möglichkeit geben,
Vorschläge zur Lösung zu unterbreiten. -
@santamarinello
Es geht nicht um Provisionen, die würde Emirates zahlen, falls vorgesehen.
Vielmehr um ein vom Kunden ( jetzt ? ) angefordertes Entgelt.
Waren die 30 Euro pro Person zum Abschluß des Vermittlungs-
auftrages bereits in Rechnung gestellt oder werden
sie jetzt nachgeschoben? -
Ich hab das so verstanden dass die 30 Euro bereits bei Buchung gezahlt wurden und jetzt von TUI - offenbar entgegen dem Rest des Flugpreises - nicht zurückerstattet wurden. Also eine echte Vermittlungsprovision, bei der 87 HGB greifen müsste.
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Service-Entgelt ist die pauschale Entlohnung eines Vermittlers einer Reiseleistung.
Ein Service-Entgelt kann erfolgsunabhängig verrechnet werden.
Ein Service-Entgelt ist weder eine Provision noch ein Werkvertrag.
Beispiel:
ein Fernsehtechniker schaut sich den kaputten Fernseher an und stellt fest, dass dieser nicht mehr zu reparieren ist. Dafür verrechnet er X an Arbeitszeit (=Service Entgelt).Ein Reisevermittler informiert, sucht und bucht einen Flug - für diese Tätigkeit verrechnet er ein Service-Entgelt.
Service-Entgelt ist somit eine pauschale Abgeltung von Zeitauf- und Kommunikationsaufwand und kann daher im Rahmen eines Werkvertrages durchaus mehrmals anfallen. Eben so oft, wie in den Geschäftsgrundlagen ein Service-Entgelt vereinbart ist (Buchung, Umbuchung, Stornierung, Neubuchung usw.).
Somit ist ein Service-Entgelt bei Stornierung von seiten des Leistungserbringers aus meiner Sicht her nicht zu erstatten. Diese Erstattungspflicht kennt man nur im Pauschalreiserecht, nicht aber aber bei allen anderen Vermittlungen im Reisebüro
erklärt
Peter -
Hallo,
rein rechtlich ist Peter nichts hinzuzufügen. Doch wie sieht es mit der tatsächlichen Abwicklung aus? Die Emirates hat ja eigentlich eine Beförderungspflicht.
Gibt es eine Entsprechende Umbuchungsmöglichkeit seitens der Airline? Sei es eine Abflugänderung nach Düsseldorf mit Zubringer ab Hamburg oder eine Umbuchung auf die Continental, die ja auch ab HAM nach New York fliegt.
Falls nein und falls auch keine zumutbaren Alternativen in Frage kommen, würde ich das Service-Entgelt direkt mit Beleg bei der Emirates einreichen. Ich weiß nicht, ob die dazu verpflichtet sind dieses zu bezahlen (schließlich entstehen hier Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flug), aber schon rein aus Kulanzgründen kann ich mir nicht vorstellen, daß die Emirates den Betrag nicht erstatten wird.
Die TUI selbst muß diesen Betrag wirklich nicht zurückzahlen, denn Sie hat die Leistung ordnungsgemäß erbracht.
Gruß
Berthold
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Auszug Bedingungen Emirates
Wird mir der gezahlte Betrag zurückerstattet, wenn ich meine Online-Buchung storniere?
Sie können nur dann eine Rückerstattung für eine Online-Buchung erhalten, wenn die Tarifbedingungen der Buchung dies zulassen. Der Betrag wird der Kreditkarte gutgeschrieben, mit der das Ticket erworben wurde. Bei der Stornierung fällt ggf. eine Gebühr an, die vom Rückerstattungsbetrag abgezogen wird. Lesen Sie die Tarifbedingungen vor dem Kauf eines Tickets gründlich durch. Rückerstattungsanfragen für eTicket-Buchungen können über das Online-Rückerstattungsformular vorgenommen werden.tja, auch im Internet direkt gebucht ist halt auch umsonst....
das ist z.B. eine Service Fee, die auch EK einbehält, trotz eigenem rerouting bzw. einstellung der flugstrecke, und ja, sie muß für beförderung sorgen z.b. flug ab dus mit Rail&Fly oder Flug, sofern gewünscht und nein, sie braucht die Service Fee in beiden Fällen NICHT zurückerstatten.
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Jaja, Chiara, und wo ist jetzt der Gag? Ist doch bei jedem Fahrkartenverkauf bei der Bahn beispielsweise auch so? Ganz normale und selbstverständliche Sachen, entscheidend sind die Tarifbedingungen, das Kleingedruckte das niemand so genau liest bzw. erst wenns zu spät ist.
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eben, deswegen gibts ja auch nix zurück, da es ja durchaus ansichten gab, das ein erstattungsanspruch bestand haben könnte.