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Serviceentgeld trotz Flugannulierung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • hase63H Offline
    hase63H Offline
    hase63
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wir hatten drei Flüge von Hamburg > New York gebucht.
    Anbieter:TUI Fly com
    Fluggesellschaft: Emirates

    Jetzt haben wir von TUI erfahren, dass Emirates diese Verbindung ab den 30.03.2008 eingestellt wird.
    Die TUI will von unseren bereits gezahlten Flügen 30 € pro Person als "Serviceentgeld" einbehalten.

    Meinen Meinung nach ist TUI nicht berechtigt einen Teil des Flugpreises einzubehalten, da keine Leistung erbracht wurde.

    Ist eine derartiges Serviceentgeld rechtens? ❓

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    • CaptainJarekC Offline
      CaptainJarekC Offline
      CaptainJarek
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Die Leistung ist von TUIfly.com ( nicht mit TUI verwechseln! ) erbracht worden.
      Das Serviceentgeld bezieht sich in der Regel auf die Vermittlung des Beförderungsvertrages zwischen Dir und der Fluggesellschaft welche die Beförderung durchführt.
      Es ist nicht Teil des Flugpreises, von daher dürfte die Forderung in Ordnung gehen.

      Ich behaupte jetzt einfach mal: Hättest Du direkt bei Emirates gebucht, hätten die Dir nicht nur den Flugpreis, sondern auch das "Serviceentgeld" erstattet.
      Hättest Du in einem Reisebüro gebucht, dann hätten Dir die Leutchen aus Kulanz ebenfalls das Serviceentgeld erstattet, bzw. kein zusätzliches auf die Buchung einer neuen Flugverbindung nach New York ( da willst Du ja immer noch hin ) erhoben.

      Aber Du hast ja unbedingt im ach sooooooo tollen Internet buchen wollen ... tja! 😱

      Viele Grüße!

      Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )

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      • privacyP Offline
        privacyP Offline
        privacy
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Wo man bei TUIFly.com außer deren eigener Flüge z.B. bei Emirates oder
        anderen Airlines einbuchen kann, entzieht sich immer noch meiner
        Kenntnis. Möglich wäre dies bei TUI interactive / Flüge = Tui.de.
        Das nur mal am Rande.

        Die Leistung ist vom Anbieter, hier Emirates zu erbringen. TUI-wie-auch-immer ist hier nur Vermittler. Insofern sehe ich da
        keinen Unterschied zwischen einer Reisebüro- oder Internetbuchung.

        Auf alle Fälle gibt es einen gültigen Vertrag zur Erbringung einer
        (Flug-) Leistung. Und wenn dieser einseitig von Emirates aus den
        bekannten Gründen aufgekündigt wird, dann sind sie auch gefor-
        dert, eine für den Kunden zufriedenstellende Lösung anzubieten.

        Da kann man aufgrund des Reisevertrages durchaus Ersatz
        erwarten. Beispielsweise Umbuchung auf andere Airline

        • ggf. Mehrkosten zu deren Lasten - und auch ggf.
          Schadensersatz > hier Forderung der TUI aufgrund
          dieses Vorganges. Ob berechtigt oder nicht, möchte
          ich hier nicht abschließend beurteilen.

        Es empfiehlt sich allemale, zur weiteren Abklärung den
        Kontakt zu Emirates aufzunehmen, wenn TUI sich auf
        die Vermittlerposition zurückzieht, ohne behilflich sein
        zu wollen.

        Gruß privacy

        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
        Bertrand Russell (1872-1970)

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        • Thorben-HendrikT Offline
          Thorben-HendrikT Offline
          Thorben-Hendrik
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Da haste echt Pech gehabt....

          [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

          [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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          • santamarinelloS Offline
            santamarinelloS Offline
            santamarinello
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Wir sollten das nicht wieder in die altbekannte und recht fruchtlose Diskussion "RB vs. Internet" ausarten lassen, werter Captain J.! Das bringt keinen weiter und auf einer möglichen "Kulanz" als nicht einklagbarem Vorteil herumzureiten auch nicht.

            Werd nie begeifen weshalb man über TUI einen Linienflug (außer er wäre Teil eines Pauschalpakets, aber das ist dann wieder ein anderer Fall) einer Airline bucht und nicht direkt bei der Airline selbst. Aber gut, ist passiert. TUI hat eine Leistung erbracht, insofern korrekt, aber TUI hat die Leistung letztendlich nicht erfolgreich gebracht, insofern also kein Anspruch auf Bezahlung? Wäre zu prüfen. Ach ja, der Ansprechpartner ist zunächst mal TUI und nicht Emirates - TUI soll auch einen anderen Flug anbieten, ggf. mit Umsteigen in Frankfurt, London oder sonstwo, das sollte möglich sein.

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              @santamarinello
              Klar ist der Ansprechpartner zunächst TUI, aber laut deren AGB
              verweisen sie ausdrücklich darauf, nur Vermittler zu sein und
              daß der Vertrag zwischen dem Kunden und (hier) Emirates
              geschlossen wurde.

              In anderen Beiträgen (z.B. Hotelbuchungen über diesen Vermittler)
              war des öfteren zu lesen, daß man sich -vorsichtig formuliert- nicht
              gerade sehr für die Interessen der Kunden einsetzt.

              Das klingt ja auch hier durch, wenn man lediglich bemüht ist,
              30 Euro je Person zu kassieren statt Lösungen anzubieten.

              Versuch macht klug, auf alle Fälle keine Zeit verlieren
              und am Ball bleiben ...

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

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              • miriusM Offline
                miriusM Offline
                mirius
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                privacy wrote:
                @santamarinello
                Klar ist der Ansprechpartner zunächst TUI, aber laut deren AGB
                verweisen sie ausdrücklich darauf, nur Vermittler zu sein und
                daß der Vertrag zwischen dem Kunden und (hier) Emirates
                geschlossen wurde.

                Ich sehe das auch so. Zu Annulierungen lies mal hier.

                http://www.reisemängel-portal.de/reisemaengel/flugtransport/annullierung.html

                Gruß Birgit

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • santamarinelloS Offline
                  santamarinelloS Offline
                  santamarinello
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Link funzt nicht ... zumindest bei mir nicht.

                  Klar wurde der Transportvertrag mit Emirates geschlossen. Die Vermittlungsleistung ist doch aber eine Extra-Leistung von TUI und nicht Bestandteil des Vertrags mit Emirates oder seh ich das jetzt ganz falsch?

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • Thorben-HendrikT Offline
                    Thorben-HendrikT Offline
                    Thorben-Hendrik
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Ja und eine sehr erfolgreiche....der Vertrag konnte Dank der Hilfe von TUI zwischen Kunden und Emirates geschlossen werden und somit ist die Provision fällig.......das Emirates den Vertrag später gekündigt hat....ist nicht das Problem der TUI und gehört nicht mehr zu deren Verpflichtungen....

                    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                    [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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                    • miriusM Offline
                      miriusM Offline
                      mirius
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Thorben-Hendrik wrote:
                      Ja und eine sehr erfolgreiche....der Vertrag konnte Dank der Hilfe von TUI zwischen Kunden und Emirates geschlossen werden und somit ist die Provision fällig.......das Emirates den Vertrag später gekündigt hat....ist nicht das Problem der TUI und gehört nicht mehr zu deren Verpflichtungen....

                      Aber er kann doch trotzdem Schadensersatz gegen Emirates geltend machen.

                      Birgit

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • santamarinelloS Offline
                        santamarinelloS Offline
                        santamarinello
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hab mich mal kurz schlau gemacht ... maßgeblich dürfte der § 87 HGB sein, wonach eine Provision bei Geschäftsabschluss fällig wird. In dem Fall also die Ausstellung des Tickets. Was DANACH geschieht unterliegt nicht mehr dem Machtbereich des Vermittlers und kann ihm somit nicht mehr angelastet werden. Handelsvertreterrecht.

                        Das mit dem Schadenersatz von emirates halt ich für ziemlich abwegig 😉

                        Also - Pech gehabt, draus lernen und das nächste mal direkt den Flug buchen.

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • privacyP Offline
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                          privacy
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Das sagt die Schlichtungsstelle-Mobilität:

                          "Luftbeförderung ist ein Werkvertrag gemäß §§ 635 ff. BGB, so dass auch das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt. Geschuldet ist nicht nur die Beförderung an sich, sondern auch die Beförderung zur vereinbarten Zeit. Bei einer Verspätung liegt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Die sich daraus ergebenden Rechte sind in § 634 BGB genannt. Bei einem Mangel sieht das Werkvertragsrecht u. a. einen Minderungsanspruch vor (§ 638 BGB)."
                          Im übrigen arbeitet Emirates ( im Gegensatz u.a. zu Lufthansa, Air Berlin ) ausdrücklich mit der Schlichtungsstelle Mobilität zusammen, so daß eine Lösung im Bereich des Wahrscheinlichen liegt.

                          3 Jahre Schlichtungsstelle > Ergebnisse <

                          Dennoch sollte man der Airline zunächst die Möglichkeit geben,
                          Vorschläge zur Lösung zu unterbreiten.

                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                          Bertrand Russell (1872-1970)

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                            privacy
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            @santamarinello
                            Es geht nicht um Provisionen, die würde Emirates zahlen, falls vorgesehen.
                            Vielmehr um ein vom Kunden ( jetzt ? ) angefordertes Entgelt.
                            Waren die 30 Euro pro Person zum Abschluß des Vermittlungs-
                            auftrages bereits in Rechnung gestellt oder werden
                            sie jetzt nachgeschoben?

                            Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                            Bertrand Russell (1872-1970)

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                              santamarinello
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                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Ich hab das so verstanden dass die 30 Euro bereits bei Buchung gezahlt wurden und jetzt von TUI - offenbar entgegen dem Rest des Flugpreises - nicht zurückerstattet wurden. Also eine echte Vermittlungsprovision, bei der 87 HGB greifen müsste.

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Das Handelsvertreterrecht kann nicht zwischen Endkunden und Vermittler
                                greifen. Daher wird der Par. 87 HGB eher nicht infrage kommen.
                                TUI nennt ja auch "Service-Entgelt", eine Kostenweitergabe.

                                Aber egal, der Betrag ist im Spiel. 😉

                                Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                Bertrand Russell (1872-1970)

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • mosaikM Offline
                                  mosaikM Offline
                                  mosaik
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Service-Entgelt ist die pauschale Entlohnung eines Vermittlers einer Reiseleistung.

                                  Ein Service-Entgelt kann erfolgsunabhängig verrechnet werden.

                                  Ein Service-Entgelt ist weder eine Provision noch ein Werkvertrag.

                                  Beispiel:
                                  ein Fernsehtechniker schaut sich den kaputten Fernseher an und stellt fest, dass dieser nicht mehr zu reparieren ist. Dafür verrechnet er X an Arbeitszeit (=Service Entgelt).

                                  Ein Reisevermittler informiert, sucht und bucht einen Flug - für diese Tätigkeit verrechnet er ein Service-Entgelt.

                                  Service-Entgelt ist somit eine pauschale Abgeltung von Zeitauf- und Kommunikationsaufwand und kann daher im Rahmen eines Werkvertrages durchaus mehrmals anfallen. Eben so oft, wie in den Geschäftsgrundlagen ein Service-Entgelt vereinbart ist (Buchung, Umbuchung, Stornierung, Neubuchung usw.).

                                  Somit ist ein Service-Entgelt bei Stornierung von seiten des Leistungserbringers aus meiner Sicht her nicht zu erstatten. Diese Erstattungspflicht kennt man nur im Pauschalreiserecht, nicht aber aber bei allen anderen Vermittlungen im Reisebüro

                                  erklärt
                                  Peter

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    ADEgiA Offline
                                    ADEgi
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Hallo,

                                    rein rechtlich ist Peter nichts hinzuzufügen. Doch wie sieht es mit der tatsächlichen Abwicklung aus? Die Emirates hat ja eigentlich eine Beförderungspflicht.

                                    Gibt es eine Entsprechende Umbuchungsmöglichkeit seitens der Airline? Sei es eine Abflugänderung nach Düsseldorf mit Zubringer ab Hamburg oder eine Umbuchung auf die Continental, die ja auch ab HAM nach New York fliegt.

                                    Falls nein und falls auch keine zumutbaren Alternativen in Frage kommen, würde ich das Service-Entgelt direkt mit Beleg bei der Emirates einreichen. Ich weiß nicht, ob die dazu verpflichtet sind dieses zu bezahlen (schließlich entstehen hier Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flug), aber schon rein aus Kulanzgründen kann ich mir nicht vorstellen, daß die Emirates den Betrag nicht erstatten wird.

                                    Die TUI selbst muß diesen Betrag wirklich nicht zurückzahlen, denn Sie hat die Leistung ordnungsgemäß erbracht.

                                    Gruß

                                    Berthold

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                                    • Chiara SalutaC Offline
                                      Chiara SalutaC Offline
                                      Chiara Saluta
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                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Auszug Bedingungen Emirates

                                      Wird mir der gezahlte Betrag zurückerstattet, wenn ich meine Online-Buchung storniere?
                                      Sie können nur dann eine Rückerstattung für eine Online-Buchung erhalten, wenn die Tarifbedingungen der Buchung dies zulassen. Der Betrag wird der Kreditkarte gutgeschrieben, mit der das Ticket erworben wurde. Bei der Stornierung fällt ggf. eine Gebühr an, die vom Rückerstattungsbetrag abgezogen wird. Lesen Sie die Tarifbedingungen vor dem Kauf eines Tickets gründlich durch. Rückerstattungsanfragen für eTicket-Buchungen können über das Online-Rückerstattungsformular vorgenommen werden.

                                      tja, auch im Internet direkt gebucht ist halt auch umsonst....

                                      das ist z.B. eine Service Fee, die auch EK einbehält, trotz eigenem rerouting bzw. einstellung der flugstrecke, und ja, sie muß für beförderung sorgen z.b. flug ab dus mit Rail&Fly oder Flug, sofern gewünscht und nein, sie braucht die Service Fee in beiden Fällen NICHT zurückerstatten.

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Jaja, Chiara, und wo ist jetzt der Gag? Ist doch bei jedem Fahrkartenverkauf bei der Bahn beispielsweise auch so? Ganz normale und selbstverständliche Sachen, entscheidend sind die Tarifbedingungen, das Kleingedruckte das niemand so genau liest bzw. erst wenns zu spät ist.

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          eben, deswegen gibts ja auch nix zurück, da es ja durchaus ansichten gab, das ein erstattungsanspruch bestand haben könnte.

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