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  • Urlaubsreklamationen gehen zurück, zumindest bei ostdeutschen Touristen
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    Erstellt wurde die Studie vom Leipziger Instituts für empirische Sozialforschung (LEIF).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Urlaubsreklamationen gehen zurück, zumindest bei ostdeutschen Touristen
    mosaikM mosaik

    "Einer Umfrage zufolge ist die Zahl der Urlaubsreklamationen bei ostdeutschen Touristen im vergangenen Jahr erheblich zurückgegangen. Das Leipziger Instituts für empirische Sozialforschung (LEIF) erhob, dass sich 405.000 ostdeutsche Touristen über Reisemängel beschwerten, 127.000 weniger als 2005.

    Das heißt, nur fünf Prozent aller ostdeutschen Ferientouristen, und das sind immerhin 8,8 Millionen Touristen,- sind mit ihrem Urlaub unzufrieden. 2003 reklamierten noch mehr als 8 Prozent der Touristen Mängel. Allerdings ist die Zahl derer gestiegen, die einen Schadensersatz verlangen.

    Bei den Reklamationsgründen stehen an erster Stelle Mängel im Hotelzimmer (rund 50 Prozent), 31 Prozent der Reklamationen richten sich im Hotel gegen Lärm, Mängel bei Service, Sauberkeit oder Bauzustand. Abweichungen vom Reisevertrag sind der Grund für 6 Prozent der Reklamationen. In 5 Prozent der Fälle wurden die Reiseorganisation beziehungsweise Reiseleitung kritisiert."

    Quelle: http://www.net-tribune.de/ 22.8.2007 gefunden auf der Reiserechtseite von Dr. Führich http://www.reiserecht-web.de/

    Dieser Bericht unterstreicht meine These, dass man bei Pauschalverurteilungen von Reiseveranstaltern im Generellen, bei Verurteilungen der Reise- und Tourismusbranche allgemein, eher vorsichtig sein sollte. Weil eben gemessen an der Zahl der Reisenden die Reklamationsquote auch nicht höher liegt als in anderen Branchen. Natürlich verstehe ich viele jener Reisenden, die es trifft.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zug zum Flug und Bahn streikt?
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    "Entgegen der Rechtsauffassung der Bahn ist nach ganz überwiegender Meinung der deutschen Reiserechtler ein Streik der eigenen Mitarbeiter kein Ausschlussgrund für eine Entschädigung oder eine Fahrpreiserstattung. Prof. Führich, einer der renommiertesten Experten des Reiserechts, erklärt unmissverständlich, dass der Streik aus der zu verantwortenden betrieblichen Sphäre der Bahn komme.

    Zudem habe die Bahn durchaus Einfluss auf den Gang der Tarifverhandlungen und könne den Streik verhindern. Führich rät daher allen betroffenen Kunden der Bahn, innerhalb eines Monats ab dem Tag der Verspätung, mit einer Kopie der Fahrkarte mindestens den Gutschein über die Entschädigungssumme bzw. entstandene angemessene Kosten einer notwendigen Übernachtung bzw. eines Taxis und Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen zu verlangen."

    Quelle http://www.reiserecht-web.de/ im Menü links unter "Praxistipp" - Bahnstreik

    mfg
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Änderung Ankunft Flughafen nach Reisebestätigung
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    Grundsätzlich können Leistungen nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien geändert werden. Ändert also ein Reiseveranstalter nach Vertragsabschluss den Rückflughafen, dann ändert er sein Angebot, dem man nicht zustimmen muss.

    Aber Vorsicht: manche Richter neigen zur Ansicht, dass jeder Flughafen, der mit zumutbaren ICE-Verbindung im Bundesgebiet oder angrenzendes Ausland zu erreichen ist, zu akzeptieren ist. Es hängt also sehr von den Flughäfen ab.

    Meines Erachtens muss der Reiseveranstalter ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumen und je nach Entfernung zum Abreisetermin eventuell sogar auch Schadenersatz leisten (vorausgesetzt, es tritt ein Schaden ein!).

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ab wann ist eine Buchung für den Veranstalter verbindlich / nachträgliche Preiseerhöhung.
    mosaikM mosaik

    Wie schon so oft - es sind die Kleinigkeiten, die wir in solchen Fällen zu unterscheiden haben:

    Fall 1
    Buchung online, Buchungsbestätigung zwei drei Tage später -->diese mit einem anderen Preis -->Kunde erhebt Einspruch: der Veranstalter wird sich mit Sicherheit auf einen Irrtum berufen können

    Fall 2
    Buchung online, Buchungsbestätigung zwei drei Tage später -->diese mit einem anderen Preis -->Kunde erhebt keinen Einspruch: der Veranstalter wird sich mit Sicherheit auf einen Irrtum berufen können, weil der Kunde stillschweigend den Irrtum hingenommen hat

    Fall 3
    der von @privacy mitgeteilte Fall:
    Buchung online, Buchungsbestätigung zwei drei Tage später -->diese mit mit online-Preis -->Kunde zahlt an und der Veranstalter meldet sich erst 14 Tage danach --> da sehe ich auch den Fall so, dass der Veranstalter wohl zum bestätigten Preis seine Leistungen erbringen wird müssen, weil er NICHT innerhalb zumuterbarer Zeit (zwei bis vier Arbeitstage) beeinsprucht hatte.

    Im Fall 3 ist es also die vergangene Zeit zwischen der sicherlich automatisch verschickten Buchungsbestätigung und dem "Erkennen" eines Irrtums von seiten des Reiseveranstalters der Punkt, der für den Konsumenten spricht.

    Daher ist in diesem Ausgangsposting eher mit Ausgang zugunsten des Veranstalters zu rechnen

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wegen Flugverspätung kein Anschlusszug nach Hause
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    @privacy - danke für diesen Hinweis, das wusste ich noch nicht.

    lg
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wegen Flugverspätung kein Anschlusszug nach Hause
    mosaikM mosaik

    Auch ich kenne das Schweizer Reiserecht nicht. Auf jeden Fall findet die Fluggastverordnung der EU keine Anwendung, weil Abflugs- und Zielflughafen kein EU-Flughafen sind.

    Ob nach Schweizer Reiserecht Ersatz für Hotel oder und Taxi zu leisten wären, kann ich, wie eingangs erwähnt, nicht sagen. Generell meine ich aber in diesem konkreten Fall, dass kein Anspruch besteht, da der Grund für die Verspätung nicht im Einflussbereich von der transportierenden Fluggesellschaft gelegen ist.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baden war nicht möglich
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    @schatzerle

    grundsätzlich sehe ich das schon auch wie du. Aber so wie ein Schilift auch im Winter nur bei vernünftigen Wetter in Betrieb sein wird, ist es auch am Meer.

    Kein Mensch würde in einem Winterkatalog schreiben:

    "Wir machen darauf aufmerksam, dass es an einer unbestimmten Anzahl von Tagen aufgrund von Schneestürmen oder anderen extremen Wetterbeeinträchtigungen dazu kommen kann, dass die Schilifte trotz Vorhandensein nicht in Betrieb gehen können."

    Das ist ja wohl klar, dass Sicherheit vorgehen muss und die Natur eben NATUR ist und daher unkalkulierbar bleibt.

    Anders sehe ich natürlich beide Fälle - Rotes Meer oder Winterschigebiet - wenn über Jahre hinweg IMMER zwischen 15. und 25. Dezember oder immer im Februar kein Schnee oder Stürme sind. DANN wäre ein Veranstalter sehr wohl zum Hinweis verpflichtet: Achtung zwischen ... und ... ist Schifahren / Schnorcheln NICHT möglich.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Urlaub zu spät reklamiert
    mosaikM mosaik

    Dieser Fall wurde ja auch in einem anderen Forum gepostet, wenn ich mich nicht irre.

    Es geht nicht um "Schuldzuweisung", sondern um gesetzliche Fristen, die eben eigens von und für Konsumenten geschaffen wurden, um Rechtsklarheit zu schaffen:

    30 Tage ab Ende der bemängelten Leistung hat ein Konsument das Recht, seine Forderungen dem Veranstalter mitzuteilen.

    Im Gegenzug hat der Veranstalter das Recht, zu spät eingelangte Reklamationen nicht bearbeiten zu müssen.

    Ob das dann wiederum klug vom Veranstalter ist, ist eine andere Sache. Aber rechtlich einwandfrei. Und da gibt es auch keine andere Lösung. Ich kenne einen Fall, der vor Gericht gelandet ist. Da hat der Richter klipp und klar gesagt, dass er die Sache gar nicht verhandeln muss, weil ein Fristenverfall eingetreten war, eben so wie bei euch. Da hatten die Kläger nun nicht nur keine Entschädigung erhalten, sondern sind auch auf ihren Gerichts- und Anwaltskosten gesessen. Alles völlig korrekt gewesen (bis auf den Anwalt, der hätte das wissen müssen...).

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • HILFE brauche dringend eine Antwort, schnellst möglich! - Stornierung
    mosaikM mosaik

    Der Anmelder, der üblicherweise auch die Buchungsbestätigung unterschreibt, haftet nur dann für seine mitgebuchten Personen, wenn

    a) erkennbar ist, dass es sich um eine Familie (gleichen Namens) handelt
    b) wenn er eine eigene zweite Unterschrift über diesen Passus der Haftung für mitgebuchte Personen unterschrieben hat

    Neben einer also möglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber des Reiseveranstalters ist jeder der mitreisenden Personen selbstverständlich berechtigt, seinen Reiseteil ohne die Zustimmung des Anmelders zu ändern oder zu stornieren. Allerdings haftet diese Person dann für sich daraus ergebende Mehrkosten für die verbleibenden Personen.

    Diese Mehrkosten werden die verbleibenden Personen nur in einem zivilrechtlichen Verfahren durchsetzen können, sofern es nicht zu einem Vergleich der Parteien kommt.

    Übrigens, die Umkehrung wäre, dass A seine Freundin B storniert, diese jedoch auf die Reise besteht und somit A Schadenersatz pflichtig werden könnte. Das bedeutet, bei einer Buchung zweier nicht verheirateten Personen empfiehlt sich immer getrennte Buchungsbestätigungen zu verlangen oder zumindest die Unterschrift bei der Stornierung von B. Weigert sich nämlich B die Stornierung zu unterschreiben, fährt aber nicht nicht mit und zahlt nicht ihren Teil, dann ist B Schadenersatz pflichtig gegenüber A!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ab wann ist eine Buchung für den Veranstalter verbindlich / nachträgliche Preiseerhöhung.
    mosaikM mosaik

    Ein Reiseveranstalter kann seine bereits verschickte Buchungsbestätigung wegen Preisirrtum anfechten.

    Nicht der Rechnungsbetrag ist Rechtsgrundlage, sondern die Vereinbarung über den Kauf (Kaufvertrag, Buchungsbestätigung).

    Weicht eine Buchungsbestätigung von der Vereinbarung ab, so handelt es sich um ein neues Angebot vom Reiseveranstalter, das der Kunde nicht annehmen muss.

    Durch die Bezahlung des Reisepreises an den Veranstalter ist der Anscheinsbeweis erbracht, dass der Kunde dem neuen, teureren Reisevertrag zugestimmt hat.

    Es gibt bereits mehrere Klagen, die die Kunden in diese Sache, nachträglich, verloren haben.

    Das alles hätte ein guter Rechtsanwalt wissen müssen und seinem Klienten entweder zur Nichtannahme oder zur Annahme des neuen Angebots geraten hätte. Selbst eine Klage vor Reisebeginn hätte wahrscheinlich nichts daran geändert.

    Bei etlichen Millionen von Preisen in Internetsystemen machen 50, 100 oder 300 falsche Preise eine tollerierbare Größe aus.

    So wie Internetbuchungen zahlreiche Vorteile bieten, muss man eben auch technische Nachteile in Kauf nehmen. Selbst wenn der schale Nachgeschmack bleibt, es hätte vielleicht doch der Reiseveranstalter etwas manipuliert...

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zug zum Flug und Bahn streikt?
    mosaikM mosaik

    ja, das "zumutbar" scheint ja auch der Problempunkt zu sein. Was würde ein Gericht als "zumutbar" ansehen?

    fragt sich auch
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zusatzkosten bei keinem Freigepäck (Pauschalreise)
    mosaikM mosaik

    loony wrote:
    ....ein Preis "inklusive aller Gebühren" angegeben. Es gab auch einen Hinweis (einen Link) zu einer Tabelle, in der Freigepäck bei verschiedenen Airlines aufgelistet war.

    Freigepäck und alle Gebühren sind aber zwei verschiedene Dinge.

    Ausschlaggebend ist, welche Leistungen der Reiseveranstalter verspricht. Das heißt, bietet er nur den Flug inkl. den Flughafentaxen an, verspricht aber weder "die übliche Freigepäckmenge" noch "Freigepäck in der Höhe von x kg", ist er zunächst einmal aus dem Schneider.

    Weist er dann noch auf alle seine Fluggesellschaft hin, deren er sich bedient, wird es noch klarer.

    Allerdings und das wäre hier zu hinterfragen: fand sich ein deutlicher Hinweis bei der Pauschalreise, dass man auch mit einer Fluglinie befördert werden könnte, die KEIN Freigepäck anbietet? Und war bei der Auflistung der Fluggesellschaften ein deutlicher Hinweis bei Ryanair zu finden, dass man dort für Gepäck bezahlen muss?

    Wie immer: ohne alle Seiten und Details selbst gesehen zu haben, lässt es sich schwer sagen, ob hier Irreführung vorliegen könnte oder nicht.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Auslegung v. Sparzimmer
    mosaikM mosaik

    @olli_o2

    ...kleine Korrektur, ich sehe den Fall nicht aussichtslos, mir fehlte bei meiner ersten Antwort die Reklamation beim Reiseleiter. Diese wurde aber wie dann im nächsten Posting zu lesen ist, ja gemacht.

    Damit hat der Kunde Anspruch auf Ersatz der versprochenen Leistung.

    Ich meine nur, dass wenn dies zu einem Gericht ginge, wird der Fall im Vorfeld im Vergleich enden, weil der Streitwert so gering ist.

    Erkärt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zug zum Flug und Bahn streikt?
    mosaikM mosaik

    Also da wird es meiner Meinung schon etwas schwieriger. Da man ja vom Streik wusste, der wohl am Vortag zu Ende ging und man aber mit Verzögerungen rechnen muss, bis ein solcher Betrieb wieder wirklich läuft, neige ich zu folgender Ansicht:

    a) es lag ja kein wie auch immer gelagertes Transportversprechen vor (beim Zug zum Flug hat man ja bereits mit dem Erwerb der Zugmöglichkeit einen Transportvertrag geschlossen gehabt, wenn auch ohne konkretem Datum)

    b) daraus lässt sich ableiten, dass die Anreise zum Flughafen selbst zu tragen wäre;

    Anders wäre die Situation wenn man eine Bahnkarte im Zusammenhang mit dem Flug für den Samstag schon längere Zeit vorher gekauft hätte. Dann läge meines Erachtens wieder ein geschlossener Transportvertrag mit der Bahn vor, der nicht erfüllt werden konnte durch in ihrem Einflussbereich liegenden Dingen. Was dann zu einer Haftung führte.

    Noch kurz zum Thema Streik um Lohnerhöhungen. Mir ist schon klar, dass die Bahn nicht 30 Prozent erhöhen wird will und kann (Traummännlein dieser Teil des Personals). Aber wie oft in Rechtslagen geht es um Grundsätzliches. Und grundsätzlich liegt es im Einflussbereich der Bahn - zumindest mit einem zumutbaren Angebot den Streik abzuwenden.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zug zum Flug und Bahn streikt?
    mosaikM mosaik

    Da wir ja Theoretisieren, folgende Anmerkungen:

    Nicht der Reiseveranstalter haftet meines Erachtens nach in unserem Beispiel, sondern die Bahn.

    Wikipedia-Hinweise mögen hilfreich sein, ob sie aber der tatsächlichen Rechtsprechung entsprechen mag dahin gestellt sein. Da schreiben zu viele selbst ernannte Gurus mit (kann ich aus eigener leidvollen Erfahrung berichten: es gibt nämlich nach Wikipediaauffassung nach langer Debatte und anschließender Löschung meines Beitrages in Deutschland nur Reisebüros und Reiseveranstalter; jedoch keine Reisevermittler ..., aber das ist ein anderes Thema).

    Ein Streik stellt dann eine höhere Gewalt dar, wenn der Leistungserbringer eben nicht mit zumutbaren Mitteln diesen abwenden kann. Ein Reiseveranstalter hat keine Eingriffsmöglichkeit in die Sphäre von seinen angemieteten Fluggesellschaften, als Beispiel. Aber er hätte Eingriffsmöglichkeiten bei seinen von ihm angestellten Animateuren, auch als Beispiel.

    Dabei ist es unerheblich, ob der Veranstalter einfach nicht mehr zahlen will oder kann und daher (weiter-) gestreikt wird. Daher wäre dieser Streik NICHT höhere Gewalt.

    Was den Streik der deutschen Bahn anbelangt, waren wohl einige gute Argumente dabei, die ich - neu betrachtet - nun auch so sehen würde. Allerdings meine ich, viele diese geht-nicht-Dinge wurden dann bei einer Musterklage auf einmal zu geht-doch-Dingen.

    Nur, wer geht schon bis zum OGH um eine Bahnfahrkarte von € 33.--, sicher, wenn dann noch 90 % Stornokosten einer Fernreise dazu kommen, schaut die Sache schon wieder anders aus.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Welches Kindesalter bei Buchung angeben
    mosaikM mosaik

    Ich kenne dieses Urteil und meine, es würde bei einer Berufung beim OGH nicht Stand halten.

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Info über fluggesellschaft bei Pauschalreise
    mosaikM mosaik

    Ein Veranstalter muss die transportierende Fluglinie spätestens zu jenem Zeitpunkt bekannt geben, wenn diese feststeht, sofern sie zum Zeitpunkt des Katalogdrucks noch nicht bekannt gewesen ist.

    Behält er sich rechtskräftig eine Änderung der Fluggesellschaft vor, so kann er diese auch kurzfristig noch ändern.

    Das Durchschnittsalter vieler Flugzeuge - auch bei der Deutschen Lufthansa - beträgt zwischen 15 und 25 Jahre. Interessant die Aussage, dass die Passagiere das Alter der Maschine - 27 Jahre - erfahren haben.

    meint

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Auslegung v. Sparzimmer
    mosaikM mosaik

    Ein Veranstalter muss in der Buchungsbestätigung alle wesentlichen Elemente der Reise festhalten. Weicht eine Buchungsbestätigung von der Katalogbeschreibung (oder sonstigen Buchungsgrundlage wie Internet, Flugblatt usw.) ab, handelt es sich um ein neues Angebot vom Veranstalter, das der Kunde annehmen oder ablehnen kann.

    In diesem Fall waren aber Angebot und Buchungsbestätigung ident. Und somit Vertragsinhalt.

    Erhält man dann nun als Reiseunterlagen eine von der Buchungsbestätigung abweichende Leistung, muss man diesem Fehler umgehend rügen und Korrektur verlangen. Der Veranstalter muss die versprochene Leistung erbringen.

    Kommt man dann im Urlaub an und erhält nicht die entsprechende Leistung, muss man diesen Mangel sofort bei der Reiseleitung rügen und Abhilfe verlangen. Kann oder will die Reiseleitung den Mangel nicht beheben, kann man zur Selbsthilfe schreiten unter Bedachtnahme der Schadenminderungspflicht.

    Im vorliegenden Fall fehlt mir die Reklamation an die Reiseleitung - selbst wenn diese sich auf den Voucher berufen hätte, wo kein Balkon letztendlich vermerkt gewesen war.

    Der Veranstalter kann die Forderung von € 140.-- unter Hinweis auf unterlassene Reklamation abweisen, selbst wenn eine korrekte Buchungsbestätigung vorliegt.

    Ich sehe den Fall als Streitfall, der allerdings aufgrund seines geringen Streitwerts nicht vor Gericht kommen wird

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reklamation bei Ferienhaus?
    mosaikM mosaik

    Eine Reklamation im Nachhinein wird aber nur dann Erfolg haben, wenn man vor Ort sofort den Vermieter bei Kenntnisnahme der Mängel informiert und Abhilfe verlangt hatte.

    Dabei wäre auch ein Telefonat vom Ausland nach Deutschland zumutbar. Eine Unterlassung einer vor-Ort-Reklamation kann die Ablehnung aller Forderung zur Folge haben.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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