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  • Bauarbeiten am Pool/Schadensersatz??
    mosaikM mosaik

    Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei Bekanntwerden einer Änderung gegenüber seiner Reiseausschreibung den Kunden zu informieren. Dies trifft (vor allem) auch bei Baustellen im unmittelbaren Bereich der gebuchten Unterkunft zu.

    Nun ist es eigentlich für einen Konsumenten gar nicht feststellbar, ob es sich um viel oder wenig Lärm, um eine grobe Beeinträchtigung des Urlaubs oder um eine "bloße hinzunehmende" Beeinträchtigung handelt.

    Man könnte nun versuchen, beim Veranstalter eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Angebot aus seinem(n) Katalog(en) zu bekommen, um das Risiko ganz (fast) ganz auszuschalten. Stimmt er dem nicht zu, bleibt, wie schon von @Kourion richtig festgestellt "nur noch" die Mängelrüge und das Abhilfeverlangen.

    Diese Fälle sind immer unangenehm, weil so schwer vorhersehbar.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Bauarbeiten am Pool/Schadensersatz??
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Aber ich schreibe schon wieder viel zu viele "könnte" und fast hätte ich noch einen § angeführt. Mosaik wird die Sache mit seinen Experten schon klarstellen, und dann braucht es auch kein Gesetz.

    Ich brauch schon Gesetze, aber hier nicht unbedingt Paragrafen 😉 !

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Kreuzfahrtschiffe umgeroutet wg Ägypten-Krise
    mosaikM mosaik

    Hier muss man zwei Dinge unterscheiden.

    1. Das mögliche, vertraglich vereinbarte Recht einer Reederei,  eine Route aufgrund unvorhersehbarer Gründe (Höhere Gewalt) zu ändern.

    2. Dass eine Veränderung des Reisecharakters, bzw. eine Änderung in wesentlichen Elementen einer Reise den Kunden zu einem kostenfreien Rücktritt berechtigt.

    Zu 2 - bei Reiseprogrammänderungen muss man zwischen kleinen, hinzunehmenden Änderungen und Änderungen, die eine wesentliche Änderung darstellen, unterscheiden. Meines Erachtens ist der Wegfall des Ägypten-Programmes möglicherweise eine wesentliche Änderung. Das "möglicherweise" deshalb vorsichtig formuliert, weil es einen Unterschied macht, ob man vierzehn Tage Kreuzfahrt mit einem Tagesausflug Ägypten gebucht hat oder acht Tage.

    Schluss: ich meine, hier muss man kostenfrei stornieren können.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    @A&J - gilt die Regelung auch bei Internetbuchungen?

    Leider ist es bei Internetbuchungen nach wie vor noch nicht eindeutig geregelt. Die Rechtsprechung neigt jedoch dazu, dass es bei einer Internetbuchung darauf ankommt, wo der "Server", also die technische Einheit der Internetseite, betrieben wird.

    Das heißt vereinfacht ausgedrückt, bei TUI Deutschland wird wohl der zentrale Rechner in Hannover stehen. Somit schließt jeder, auch ein Österreicher, der im Internet bucht, nach deutschem Recht ab.

    Aber wie gesagt, das ist sehr strittig.

    Die Problematik liegt vor allem ja darin, dass man von jedem Ort auf der Welt aus eine Buchung durchführen könnte. Selbst die so genannte IP-Adresse, das ist sozusagen eine automatische Identifikation des Computers, von dem aus man schreibt, selbst diese IP kann "dynamisch" sein. Das bedeutet, sie ändert sich auf ein und demselben Computer von Bedienung zu Bedienung. Und ist somit auch kein verlässlicher Nachweis, ob der Computer nun in Österreich oder sonst wo steht.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    @chepri - mit dir ist es mir langsam zu mühsam. Du lehnst alles ab, was nicht in dein Schema passt. Der Konsumentenschutz ist Österreich gesetzlich geregelt. Und mir wiederum ist es zu mühsam,  immer wieder die Fachliteratur zu bemühen, die du ja dann doch anzweifelst.

    Möge der Leser entscheiden, welcher Information er mehr Vertrauen schenkt.

    Und von dir würd' ich mir wünschen, dass du, anstatt reale Chancen auseinander zu fiseln, lieber konstruktiv über deutsches Recht berichtest.

    Dem Leser hier helfen Diskussionen bis ins letzte End' nicht weiter.

    Ich weiß nicht, wie lange und wie intensiv du dich mit Reiserecht und Hintergrundinformationen beschäftigst. Ich mache es seit 1982, war in der Wirtschaftskammer über 10 Jahre im Ausschuss der Reisebüros aktiv vertreten, habe eine umfangreiche Literatur und beziehe seit mehreren Jahren spezielle Fachliteratur aus Deutschland, die sechs Mal jährlich erscheint und von deutschen Reise-Rechtsanwälten geschrieben wird.

    Ich stehe auch nicht an, Fehler zu korrigieren - siehe letzte Diskussion. Aber wenn du ständig behauptest, was ich schreibe, ist Blödsinn und du mit theoretischen Verweisen auf Paragrafen glaubst, eine Antwort zu geben, wird das für mich uninteressant, hier meine Zeit noch zu opfern.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    @chepri - es geht nicht um eine Klagserhebung, es geht um die Frage, welche Reisewarnung wo für wen ausschlaggebend ist.

    Ein Konsument unterliegt jeweils den konsumentenrechtlichen Gesetzen jenes Landes, in dem er einen Vertrag schließt (unabhängig davon, welcher Nationalität er ist).

    Ein Konsument kann am Ort seines ordentlichen Wohnsitzes Klage gegen ein Unternehmen erheben, das im EU-Raum seinen Firmensitz hat. Allerdings, natürlich hast du dann Recht, muss er das Unternehmen an seinem Firmensitz klagen.

    Wenn ich in Österreich TUI Deutschland buche und das öster. Aussenministerium gibt eine Warnung heraus, muss sich TUI Deutschland in Österreich bei ihren Buchungen danach richten.

    Zitat: "Daher kann man als österr. Reisender dzt von einem Recht auf kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausgehen. Dies gilt auch, wenn man bei dt. Reiseveranstaltern gebucht hätte. Diese verweigern - im Lichte einer bislang nur partiellen Reisewarnung des dt Aussenministeriums - kostenlose Stornos bei reinen Badeurlauben am Roten Meer. Doch im Lichte der österr. Reisewarnung und der Medienberichte (zB 31.1.2011, Ö3-Wecker Interview mit Tauchschulbesitzer, der von Reisen abrät) müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein."

    Quelle: Verbraucherrecht.at

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    A&J wrote:
    Wie ist das eigentlich, wenn man als Österreicher bei einem deutschen RV bucht? Gilt dann die österreichische oder die deutsche Reisewarnung??

    Der Konsument unterliegt jenem Recht, das am Ort des Vertragsabschlusses gilt. Üblicherweise wird das am ordentlichen Wohnsitz des Konsumenten sein.

    Bucht also ein Österreicher in Österreich einen deutschen Reiseveranstalter, so gilt primär das österreichische Recht. Sekundär jedoch die allgemeinen Reisebedingungen des deutschen Reiseveranstalters.

    Aus meiner Sicht gilt daher für einen Österreicher, der in Österreich einen deutschen Reiseveranstalter gebucht hat, die österreichische Reisewarnung.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    In Österreich wurde nun die höchste Reisewarnstufe verkündet, die das Gesetz bei uns vorsieht. Wer ab jetzt nach Ägypten reist, muss alle Evakuierungs/Rückreisekosten selbst zahlen oder bei Evakuierungsflügen die Kosten übernehmen.

    Daher bin ich fast sicher, dass der 14. Februar nicht halten wird. Eher 28. Februar als "Anhaltspunkt". Aber warten wir ab.

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  • Storno meiner Buchung durch Hotelier...
    mosaikM mosaik

    Also österreichische Hotelvertragsbedingungen.

    § 5 Abs. 5.4
    "Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
    kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
    Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
    Erklärung aufgelöst werden"

    jetzt kann man darüber streiten, ob ein wirtschaftlicher Grund, ein "sachlich gerechtfertigter" wäre oder nicht.

    Da offensichtlich keine anderen Bedingungen vereinbart wurden, wird es auch schwierig werden, Schadenersatz zu verlangen. Denn von Februar bis Ende August sind es doch noch sieben Monate, als "Zeit genug", um einen Ersatz zu finden. Da also allfällige Mehrkosten zu klagen, sehe ich eher aussichtslos.

    Es spiegelt die Unmoral des Hotelliers wider, allerdings - keine Ausnahme, weder in Österreich, noch in Italien, noch in Frankreich, noch in Deutschland.

    Am besten, in diese Sache keine Energie mehr stecken, sondern Alternative suchen (ich arbeite seit genau 29 Jahren fast nur ausschließlich mit Gruppen und weiß leider aus eigener leidvoller Erfahrung von solchen Exemplaren an Hotelliers).

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    Ja, und nicht nur bei einem Alternativangebot, das ja sogar gesetzlich geregelt ist. Aber wenn der Kunde schreibt: "Ja, ich bin mit dem Hotel B einverstanden" liegt doch eindeutig eine Zustimmung (=Annahme) des Angebots vor. In diesem Fall ist die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters keine Willenserklärung (sprich Annahme) sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter, d.h. die Rechtswirkung (sprich Vertrag) ist bereits eingetreten.

    nur echt allerletzt: da war meine Sprache nicht korrekt:

    Kunde erhält vom RV kein Alternativangebot, sondern schlägt Kunden vor, ob er sich nicht für sein neues "Produkt" (= Katalogseite, Webseite, Flyer) interessieren könnte, wo doch sein (Kunde) erstes Angebot abgelehnt werden musste (ausgebucht).

    Daraufhin überlegt sich der Kunde, dass er doch dem Reiseveranstalter sein neues Angebot machen könnte (die Alternative): Hallo, Reiseveranstalter, ich mache dir jetzt das zweite Angebot.

    Gut, meint der Reiseveranstalter, ich nehme dein Angebot an (empfangsbedürftige Mitteilung) und bestätige dir mit meiner Buchungsbestätigung dein Angebot.

    ... andere Wortwahl... aber wie gesagt - wirklich allerletzt

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    Ich glaube, unser beider Problem liegt nicht im Verständnis dessen, was du oder ich schreiben, sondern darin, dass es rechtlich schlicht und einfach eine andere Sprache / Sprachregelung ist.

    Die Auslegung, was ein Angebot ist, bezieht sich auf Angebote von Reiseveranstalter, nicht auf Vermieter von Ferienwohnungen oder Hotelzimmer u.ä.

    Ich bin daher nach wie vor der Auffassung, dass auch bei Reisen, die auf Wunsch eines Kunden individuell von einem Reiseveranstalter erstellt werden, das Procedere so ist, wie von den Rechtsexperten beschrieben und von mir zitiert.

    Die Abgrenzung Reiseveranstalter / Reisevermittler istgrundsätzlich nie ein Problem, weil es dazu ganz genaue gesetzliche Richtlinien gibt. Aber wie du richtig anmerkst - ein anderes Thema.

    Ich habe unsere Auffassungsunterschiede wohl verstanden: ich - grundsätzlich bin der Meinung, es gibt nur eine Art des Zustandekommens eines Reisevertrags mit einem Reiseveranstalter und du bist der Auffassung, es gibt mehrere Arten.

    Für meine Auslegung spricht, dass es logischer ist, dass eine Art von ein und denselben Handlungen wohl auch rechtlich ein und dieselben sein sollten. Für dich spricht, dass du vom ganz normalen Verständnis eines Menschen ausgehst und daher einfach es mehrere Möglichkeiten geben muss.

    Lassen wir daher unsere unterschiedlichen, nunmehr beiderseits gut dargestellten Ansichten stehen und schließen mal hier die Diskussion. Der Weisheit letzten Schluss werden wir zwei nicht finden, und - siehe unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte in ein und derselben Sache  - nicht einmal die Justiz ist sich manchmal einig 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:

    • Kunde bucht bei Veranstalter  Hotel A. (=Angebot)

    • Veranstalter antwortet: Vielen Dank für ihre Buchung, aber Hotel A ist leider ausgebucht (=Ablehnung des Antrags mit der Folge, kein Vertrag), aber Hotel B ist frei (=neues Angebot)

    • Kunde antwortet: Ist in Ordnung (=Angebot angenommen, Reisevertrag geschlossen)

    Gut,  bei einem Alternativ-Angebot könnte ich noch dem zustimmen, dass, nachdem der Kunde zunächst sein Angebot abgegeben hat, das aber vom Veranstalter nicht angenommen wurde, dieser, der Veranstalter in diesem Fall ein Angebot von sich aus stellt.

    Da aber ein Angebot empfangsbedürftigt ist, muss eigentlich doch der Kunde wiederum dem Reiseveranstalter ein Angebot machen, dass dieser mit der Buchungsbestätigung bestätigt.

    Würde der Reiseveranstalter dem Kunden ein Angebot legen, müsste der Kunde dem Reiseveranstalter doch eine Bestätigung schicken, oder?

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    mosaik:Ich hoffe, ich konnte meine nur halb zutreffende Aussage bzgl. Preissenkung klären und habe mit den anderen Informationen weitere strittige Fragen gelöst. wrote:
    Strittige Frage - was ist ein Angebot?

    Jeder Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stand (BGB §§ 145 ff.). Die Anmeldung des Reisenden ist das **Vertragsangebot,**wobei die inhaltlich sich mit diesem Angebot deckende Annahme durch den Reiseveranstalter formfrei, ausdrücklich oder konkludent, erfolgen kann. Das Angebot des Reisenden kann damit schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder online vorgenommen werden.

    Ist keine Bindefrist vereinbart, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass der Kunde vierzehn Tage an sein Angebot gebunden ist (§ 147 II) (Anm Vgl. Seyderhelm § 651a, Rn 91; Tempel S. 485, Tonner § 651a, Rn. A).

    Bedeutung des Prospekts
    Der Katalog ist nach herrschender Meinung kein Vertragsangebot. ... ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrags durch den Reisenden (Staudinger/J. Eckert, § 651a, Rn. 65, RGRK/Recken, § 651a, Rn 29, Bidinger/Müller, RRa. 1993, 49; dies. Vor § 651a, Anm. 23, Seyderhelm § 651a, Rn. 90, Soergel/H.-W. Eckert § 651a, Rn. 38, Tempel S. 484, Eckert H. W. DB 1994, 1069, 1071) ...Der Reisekatalog hat also rechtlich die Bedeutung einer invitatio ad offerendum. usw.

    ...Die Annahme des Antrags des Reisenden bedarf grundsätzlich keiner Form... Entscheidend ist der Zugang beim Reisenden ... Beim Vertragsabschluss ist das Reisebüro als Vermittler Empfangsvertreter des Veranstalters, so dass der Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden maßgeblich ist (Am. Tonner, § 651a, Rn. 13, 41, TempelTranspR 2001, 233, 329, OLG Köln VersR 1989, 52, LG Frankfurt/M NJW-RR 1991, 690 für "last minute" Reisen, AG KleveRRa 1996, AG Hamburg Altona RRa 2001,5)

    RRa - ist eine periodisch erscheinden Reiserechtsfachzeitung, herausgegeben von deutschen Reiserechtsexperten, in der Urteile und Besprechungen, sowie Expertisen zu finden sind.

    Dem ist nichts hinzuzufügen. Es stammt auch nicht von mir, sondern von den in den Anmerkungen genannten Rechtexperten und Gerichtsentscheidungen.

    Man kann es also so hinnehmen oder nicht. Ich kann es aber auch nicht ändern. 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    chsule wrote:
    Ich habe am 9.01.11 eine Reise für knapp 1600€ gebucht, heute habe ich nochmal nachgeschaut und festgestellt, das genau die gleiche Reise vom selben Anbieter für ca. 250€ weniger angeboten wird. Kann ich da beim Preis was machen oder zumindest eine höhere Zimmerkategorie und all inklusive statt halbpension verlangen. Das würde ich nämlich jetzt für den gleichen Pris der Reise bekommen wenn ich erst heute gebucht hätte. Danke im vorraus für Eure Hilfe.

    So, mir hat es natürlich keine Ruhe gelassen, dieser interessanten Frage doch noch auf den Grund zu gehen. Denn einerseits zeigen mehrere Leser Interesse an einer Auflösung, andererseits stehe ich nicht an, Fehler zuzugeben, zumal ich Reiserecht nicht studiert, sondern mir selbst "beigebracht" habe.

    Doch nun zur Frage: Muss ein Reiseveranstalter Preissenkungen weitergeben?

    1. In Österreich - JA!

    2. In Deutschland - NEIN!

    Ad 1 - Österreich

    Die vom 13. Juni 1990,  RL 90/314/EWG über Pauschlareisen (siehe hier) der EU beinhalten unter anderem:

    "Die vertraglich festgelegten Preise dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit ist jedoch an gewisse Bedingungen zu knüpfen."

    Wie alle in dieser Paushalreisenrichtlinien-Verordnung mussten die jeweiligen nationalen Regierungen diese in nationales Gesetz umsetzen. Österreich hat im **Konsumentschutzgesetz (KschG), § 31 c KSchG die Reiseveranstalter verpflichtet, Preiserhöhungen nur aus folgenden, taxativ aufgezählten Gründen zu gestatten ... außerdem sind Preiserhöhungsvereinbarungen nur in Verbindung mit Preissenkungsvereinbarungen erlaubt,**wobei das Ausmaß der vereinbarten Preiserhöhung jedem der vereinbarten Preissenkung entsprechen muss (Quellen: "Reiserecht" Ingrid Bläumauer, 2000, Seite 35 unter Quellenhinweise Konsenik-Wehrle/Lehofer;Mayer;  "Reiserecht Kommentar der §§ 31 b ff KSchG" Andrea Michitsch, 2004, Seite 53 ff)

    Da sich meine privaten Reiserechtseiten auf österreichisches Reiserecht beziehen (entsprechende Hinweise finden sich mehrfach), ist somit meine Aussage auf meiner Homepage korrekt.

    Ad 2 - Deutschland

    Hier irrte ich in meiner Meinung, dass eine Preissenkung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und @chepri hat in diesem Punkt recht.

    Deutschland hatte die Pauschalrichtlinien von 1990 nicht korrekt umgesetzt, bzw. schrittweise erst umgesetzt und hat bis dato diesen Punkt der Preisänderungen nur unzureichend umgesetzt (Quelle Führich, diesmal ohne Titel gell 😉 ).

    In den deutschen Informationspflichten, Artikel 4, Abs. 2, lit. 4 ff wird nur von Preiserhöhungen gesprochen "...die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht und die genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält..."

    Zitat Führich, Reiserecht, Ausgabe 2005, Seite 42: "...Art 4 IVa (oben zitierter) sieht nach seinem klaren Wortlaut eine mit der vorbehaltenen Erhöhung eine korrespondierende Preissenkungspflicht vor. Da der deutsche Gesetzgeber in§ 651 a IV nicht die Verpflichtung zur Preissenkung aufgenommen hat, wurde die Richtlinie insoweit nicht richtig umgesetzt (Anmerkung Führich: zur fehlerhaften Umsetzung in § 651 a III, IV vgl.Rn. 162 Tonner, Pauschalreisen, A 12, Art. 4, Rn. 27, Führich, NJW 2000, 3672, 3674; ders. Defizite, S, 29, 32, Kappus, Rn. 39; ders. LMK 2003, 17; v. Westphalen, NJW 2003, 1991; Bläumauer, ÖstRdW 2001, 394; a.A. Staudinger/J. Eckert, Vor § 651a-m, Rn. 62, Bamberger/Roth/Geip BGB § 651a, Rn 41)

    Somit ist auch klargestellt, dass es sich nicht um eine Einzelmeinung eines deutschen Rechtsgelehrten handelt, sondern mehrfach bekritelt wurde.

    Strittige Frage - was ist ein Angebot?

    Jeder Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stand (BGB §§ 145 ff.). Die Anmeldung des Reisenden ist das **Vertragsangebot,**wobei die inhaltlich sich mit diesem Angebot deckende Annahme durch den Reiseveranstalter formfrei, ausdrücklich oder konkludent, erfolgen kann. Das Angebot des Reisenden kann damit schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder online vorgenommen werden.

    Ist keine Bindefrist vereinbart, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass der Kunde vierzehn Tage an sein Angebot gebunden ist (§ 147 II) (Anm Vgl. Seyderhelm § 651a, Rn 91; Tempel S. 485, Tonner § 651a, Rn. A).

    Bedeutung des Prospekts
    Der Katalog ist nach herrschender Meinung kein Vertragsangebot. ... ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrags durch den Reisenden (Staudinger/J. Eckert, § 651a, Rn. 65, RGRK/Recken, § 651a, Rn 29, Bidinger/Müller, RRa. 1993, 49; dies. Vor § 651a, Anm. 23, Seyderhelm § 651a, Rn. 90, Soergel/H.-W. Eckert § 651a, Rn. 38, Tempel S. 484, Eckert H. W. DB 1994, 1069, 1071) ...Der Reisekatalog hat also rechtlich die Bedeutung einer invitatio ad offerendum. usw.

    ...Die Annahme des Antrags des Reisenden bedarf grundsätzlich keiner Form... Entscheidend ist der Zugang beim Reisenden ... Beim Vertragsabschluss ist das Reisebüro als Vermittler Empfangsvertreter des Veranstalters, so dass der Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden maßgeblich ist (Am. Tonner, § 651a, Rn. 13, 41, TempelTranspR 2001, 233, 329, OLG Köln VersR 1989, 52, LG Frankfurt/M NJW-RR 1991, 690 für "last minute" Reisen, AG KleveRRa 1996, AG Hamburg Altona RRa 2001,5)

    RRa - ist eine periodisch erscheinden Reiserechtsfachzeitung, herausgegeben von deutschen Reiserechtsexperten, in der Urteile und Besprechungen, sowie Expertisen zu finden sind.

    Ich hoffe, ich konnte meine nur halb zutreffende Aussage bzgl. Preissenkung klären und habe mit den anderen Informationen weitere strittige Fragen gelöst.

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  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    😱 Es ist eindeutig der im Vorteil der Lesen kann! 😄

    Auf meiner Homepage schreibe ich, dass Buchungen an zwei unterschiedlichen Tagen unterschiedliche Preise haben können. Und man kein Recht, von einem moralischen abgesehen, auf Preissenkung hat.

    In meinem ersten Posting hier zum Thema schrieb ich, dass eine Reise durchaus billiger angeboten werden kann, ohne dass man Anspruch auf Senkung hätte. Ich führe dann lediglich aus, unter welchen Umständen man Anspruch auf eine Preissenkung hätte!

    Wo jetzt da ein Widerspruch sein sollte, weiß ich nicht. Aber ich danke dir für den Link auf meine Reiserechtsseiten und werde diese offensichtlich nicht für alle klar verständliche Aussage auf meiner Seite präzisieren, um alle Zweifel auszuräumen!

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  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    P.S. Auf deiner eigenen hp schreibst du übrigens wesentlich anders über die Problematik der nachträglichen Preissenkung. M.E. gehst du dort auch vollkommen richtig auf die beiden entscheidenden Punkte, nämlich Kerosinzuschlag und staatlicche Abgaben hin. Über diese brauchen wir nicht diskutieren.

    Im wesentlichen aber lautet Dein Fazit dort:

    "Was das Problem hier betrifft, so ist es sicherlich moralisch nicht in Ordnung, rechtlich jedoch meines Erachtens nach nicht anfechtbar"

    nur nix aus dem Zusammenhang reißen! Du schriebst ja selbst hier mehrmals, dass du Kürzungen nicht schätzt. Warum kürzt du jetzt meine HP?

    Preiserhöhungen sind wohl etwas anderes als Preissenkungen.

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    Rodriganda wrote:
    Dann sind sich D und AUS einig, 😉

    D und AUS
    Deutschland und AUStralien? Oder doch Austria? fragt sich schmunzelnd, off topic 😉

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    Man sieht, dass @chepri nix mit Dr. Führich und anderen deutschen Reiserechtsexperten  anfangen kann. Denn sonst schriebe er nicht "...Schlag nach bei Führich"... denn genau so funktioniert Recht: man schlägt bei Experten, bei früheren Urteilen, bei Expertisen von Fachleuten nach, die allesamt - lies und staune - ihre Aussagen auf unzähligen Quellenverweise zu Paragrafen und anderen Rechtsquellen schmücken.

    Auch Richter konsultieren solche Quellen. Denn auch Richter können nicht alles im Kopf haben. 😉

    Im Übrigen beziehe alle Menschen auf dieser Welt ihr Wissen a) aus Büchern, die b) von Lehrern, Professoren usw. vorgetragen werden und c) aus eigenen Erfahrungen. Somit ist ein Quellenverweis (Buch) nix anderes als das Lernen für Erwachsene 😄

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    juanito wrote:
    Wäre es besser, wenn die österreichischen Gesetze wieder von einem Österreicher in Berlin gemacht werden!?
     
    😆

    kümmere dich lieber um deinen fidelen Castro 😉 - ist übrigens nie genau geklärt worden, ob er nicht doch auf Bayerischer Seite zur Welt gekommen ist (ich meine, den realen Geburtsvorgang!)

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Unbestritten richtig ist der letzte Absatz von mosaik

    Alles andere halt ich für sehr bedenklich und warum die Grundlage für einen Urlaub in der Makadi Bay weggefallen sein soll erschließt sich mir nicht so ganz.
    Ich vermute mal, mosaik hat den § 313 BGB im Auge. Ob aber die in 313 III eingeräumte Kündigung so einfach möglich ist, bezweifle ich sehr. Der RV wird es vermutlich bestreiten, und bis du das durchgekämpft hast, dürfte einiges an anwaltschaftlichem Briefverkehr gelaufen sein. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam.

    ich hielt mich allgemein und bin nicht ins Detail bezüglich Entfernungen zwischen Unruheherd und tatsächlichem Urlaubsort eingegangen. Von Makadi Bay konnte ich im Ausgangsposting nichts lesen. Daher meine allgemeine Formulierung.

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