chsule wrote:
Ich habe am 9.01.11 eine Reise für knapp 1600€ gebucht, heute habe ich nochmal nachgeschaut und festgestellt, das genau die gleiche Reise vom selben Anbieter für ca. 250€ weniger angeboten wird. Kann ich da beim Preis was machen oder zumindest eine höhere Zimmerkategorie und all inklusive statt halbpension verlangen. Das würde ich nämlich jetzt für den gleichen Pris der Reise bekommen wenn ich erst heute gebucht hätte. Danke im vorraus für Eure Hilfe.
So, mir hat es natürlich keine Ruhe gelassen, dieser interessanten Frage doch noch auf den Grund zu gehen. Denn einerseits zeigen mehrere Leser Interesse an einer Auflösung, andererseits stehe ich nicht an, Fehler zuzugeben, zumal ich Reiserecht nicht studiert, sondern mir selbst "beigebracht" habe.
Doch nun zur Frage: Muss ein Reiseveranstalter Preissenkungen weitergeben?
1. In Österreich - JA!
2. In Deutschland - NEIN!
Ad 1 - Österreich
Die vom 13. Juni 1990, RL 90/314/EWG über Pauschlareisen (siehe hier) der EU beinhalten unter anderem:
"Die vertraglich festgelegten Preise dürfen grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit ist jedoch an gewisse Bedingungen zu knüpfen."
Wie alle in dieser Paushalreisenrichtlinien-Verordnung mussten die jeweiligen nationalen Regierungen diese in nationales Gesetz umsetzen. Österreich hat im **Konsumentschutzgesetz (KschG), § 31 c KSchG die Reiseveranstalter verpflichtet, Preiserhöhungen nur aus folgenden, taxativ aufgezählten Gründen zu gestatten ... außerdem sind Preiserhöhungsvereinbarungen nur in Verbindung mit Preissenkungsvereinbarungen erlaubt,**wobei das Ausmaß der vereinbarten Preiserhöhung jedem der vereinbarten Preissenkung entsprechen muss (Quellen: "Reiserecht" Ingrid Bläumauer, 2000, Seite 35 unter Quellenhinweise Konsenik-Wehrle/Lehofer;Mayer; "Reiserecht Kommentar der §§ 31 b ff KSchG" Andrea Michitsch, 2004, Seite 53 ff)
Da sich meine privaten Reiserechtseiten auf österreichisches Reiserecht beziehen (entsprechende Hinweise finden sich mehrfach), ist somit meine Aussage auf meiner Homepage korrekt.
Ad 2 - Deutschland
Hier irrte ich in meiner Meinung, dass eine Preissenkung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und @chepri hat in diesem Punkt recht.
Deutschland hatte die Pauschalrichtlinien von 1990 nicht korrekt umgesetzt, bzw. schrittweise erst umgesetzt und hat bis dato diesen Punkt der Preisänderungen nur unzureichend umgesetzt (Quelle Führich, diesmal ohne Titel gell
).
In den deutschen Informationspflichten, Artikel 4, Abs. 2, lit. 4 ff wird nur von Preiserhöhungen gesprochen "...die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht und die genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält..."
Zitat Führich, Reiserecht, Ausgabe 2005, Seite 42: "...Art 4 IVa (oben zitierter) sieht nach seinem klaren Wortlaut eine mit der vorbehaltenen Erhöhung eine korrespondierende Preissenkungspflicht vor. Da der deutsche Gesetzgeber in§ 651 a IV nicht die Verpflichtung zur Preissenkung aufgenommen hat, wurde die Richtlinie insoweit nicht richtig umgesetzt (Anmerkung Führich: zur fehlerhaften Umsetzung in § 651 a III, IV vgl.Rn. 162 Tonner, Pauschalreisen, A 12, Art. 4, Rn. 27, Führich, NJW 2000, 3672, 3674; ders. Defizite, S, 29, 32, Kappus, Rn. 39; ders. LMK 2003, 17; v. Westphalen, NJW 2003, 1991; Bläumauer, ÖstRdW 2001, 394; a.A. Staudinger/J. Eckert, Vor § 651a-m, Rn. 62, Bamberger/Roth/Geip BGB § 651a, Rn 41)
Somit ist auch klargestellt, dass es sich nicht um eine Einzelmeinung eines deutschen Rechtsgelehrten handelt, sondern mehrfach bekritelt wurde.
Strittige Frage - was ist ein Angebot?
Jeder Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stand (BGB §§ 145 ff.). Die Anmeldung des Reisenden ist das **Vertragsangebot,**wobei die inhaltlich sich mit diesem Angebot deckende Annahme durch den Reiseveranstalter formfrei, ausdrücklich oder konkludent, erfolgen kann. Das Angebot des Reisenden kann damit schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder online vorgenommen werden.
Ist keine Bindefrist vereinbart, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass der Kunde vierzehn Tage an sein Angebot gebunden ist (§ 147 II) (Anm Vgl. Seyderhelm § 651a, Rn 91; Tempel S. 485, Tonner § 651a, Rn. A).
Bedeutung des Prospekts
Der Katalog ist nach herrschender Meinung kein Vertragsangebot. ... ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrags durch den Reisenden (Staudinger/J. Eckert, § 651a, Rn. 65, RGRK/Recken, § 651a, Rn 29, Bidinger/Müller, RRa. 1993, 49; dies. Vor § 651a, Anm. 23, Seyderhelm § 651a, Rn. 90, Soergel/H.-W. Eckert § 651a, Rn. 38, Tempel S. 484, Eckert H. W. DB 1994, 1069, 1071) ...Der Reisekatalog hat also rechtlich die Bedeutung einer invitatio ad offerendum. usw.
...Die Annahme des Antrags des Reisenden bedarf grundsätzlich keiner Form... Entscheidend ist der Zugang beim Reisenden ... Beim Vertragsabschluss ist das Reisebüro als Vermittler Empfangsvertreter des Veranstalters, so dass der Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden maßgeblich ist (Am. Tonner, § 651a, Rn. 13, 41, TempelTranspR 2001, 233, 329, OLG Köln VersR 1989, 52, LG Frankfurt/M NJW-RR 1991, 690 für "last minute" Reisen, AG KleveRRa 1996, AG Hamburg Altona RRa 2001,5)
RRa - ist eine periodisch erscheinden Reiserechtsfachzeitung, herausgegeben von deutschen Reiserechtsexperten, in der Urteile und Besprechungen, sowie Expertisen zu finden sind.
Ich hoffe, ich konnte meine nur halb zutreffende Aussage bzgl. Preissenkung klären und habe mit den anderen Informationen weitere strittige Fragen gelöst.