Türkei:
„Bestimmungen über die Rechtsgrundlagen
für die Erteilung von Genehmigungen für Stätten
mit Alkoholausschank“ veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18453 vom 09.07.1984
(Änderung 05.10.1984 - 84/8631 K.)
Art. 15: An Stätten mit Alkoholausschank ist die Abgabe von Alkohol an Personen verboten, die derart betrunken sind, dass sie nicht mehr die Kontrolle über sich selbst haben.
Vorbehaltlich Art. 19, Abs. A des Gesetzes Nr. 2634 zur Förderung des Tourismus ist der Zutritt zu diesen Stätten für Kinder unter 18 Jahren selbst in Begleitung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder des Vormunds und die Abgabe von Alkohol jeder Art an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Kindern unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Stätten mit
Alkoholausschank (ausgenommen Bars, Nachtlokale, Kneipen und Ähnliches), die die vom höchsten örtlichen Beamten festzulegenden Kriterien erfüllen, unter der Voraussetzung gestattet, dass sie sich in Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten befinden und kein Alkohol an sie abgegeben wird.
Änderungsgesetz zum „Gesetz Nr. 4619 zum Monopol von Alkohol und alkoholhaltigen
Getränken“ veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24193 vom 20.01.2001
Art. 3:
Werbung für Alkohol jeder Art, einschließlich Bier und Wein, im Fernsehen, Kabelfernsehen und Rundfunk: Der Verkauf oder die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken zwecks Genusses oder Mitnahme an Personen unter 18 Jahren an Stätten, an denen Alkohol verkauft wird, und an allen öffentlichen Handelsplätzen ist verboten.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz /Jugendschutz in Ferienlaendern