Sag mal, meinst du deinen Beitrag wirklich ernst ? Hast du eigentlich alles nachgelesen ? Nee, mir langt es jetzt wirklich ! Schlusswort: Trappatoni, ich habe fertig !
Falls der TO von mir noch was wissen möchte, gerne eine PN.
Gruss Gabriela
Sag mal, meinst du deinen Beitrag wirklich ernst ? Hast du eigentlich alles nachgelesen ? Nee, mir langt es jetzt wirklich ! Schlusswort: Trappatoni, ich habe fertig !
Falls der TO von mir noch was wissen möchte, gerne eine PN.
Gruss Gabriela
In erster Linie eigentlich nur die Kündigung des Reisevertrages, was wohl mangels Alternativen schwierig ist. Der RV bietet mit dem Betrag nur den Tagespreis des Hotels an, der für den fehlenden Tag angefallen wäre. Wenn du vor Gericht streiten willst, könntest du auch den anteiligen Flugpreis anfordern -ist möglicherweise Neuland aber interessant- weil deine Kosten des Flugpreises von Tage x sich auf Tage y reduzieren. Aber ehrlich: nicht empfehlenswert. Solange es für die einseitige Änderung des Resievertrages durch den RV keinen Pauschalstrafbetrag gibt kommen die -leider leider ganz billig raus. **** happens !
Gruss Gabriela
Erwin:
sehr guter Beitrag. Ich glaube auch, das es dort Probleme gibt, die aus dem Thema des TO nicht erkennbar sind. Möglicherweise gab es doch ein stillschweigendes Einverständnis, und an andere Motive will ich gar nicht erst denken. Nicht so einfach.
Gruss Gabriela
Ich glaube es nicht, so ein rechtlich einwandfreies Problem:
wir reden hier von Währungsschwankungen, die der TO nach Angaben des RV zu tragen hätte. Diese müssten im Reisevertrag v o r h e r bewertet und benannt werden. Und nur dazu habe ich meine Anmerkujngen gemacht. Aber es ist richtig: es könnte auch drinstehen, das sich der Flugpreis erhöhen könnte, oder die Taxikosten für den transfer, oder das ortsübliche bereits vom RV bereits bezahlte Trinkgeld. Alles möglich, aber es müsste als Risiko im Reisevertrag benannt worden sein. Das steht im § 651 ff. im BGB.
Gruss Gabriela
nach meiner Meinung ist dein Problem mit Ansprüchen aus der Frankfurter Tabelle nicht zu lösen. Diesen Fall müsste strengenommen ein Richter als Einzelfall bewerten. Bei dir kommen `ne Menge Probleme zusammen:
1.) Flugzeitänderung -ist rechtlich zur Zeit nicht angreifbar.
2.) anderer Flughafen steht gem. AGB der RV im Reisevertrag, wäre formal ein Grund zur Kündigung des Vertrages, was praxisfern ist, aber die Erstattung für die daraus resultierenden Umstände und Belastungen des Reisenden sind nirgendwo fixiert, auch nicht in der Frankfurter Tabelle. Warum ? Hier einigen sich die RV in aller Regel -und das meistens zu ihren Gusten- mit dem Reisenden.
3.) Abflug am nächsten Morgen um 2.15 Uhr bedeutet streng ausgelegt keinen Verlust eines Urlaubstages, da der Reisebeginn vor Mitternacht begonnen hat, nämlich mit dem Bustransport von Nürnberg nach Leipzig.
Normal bei Abflug um ca. 19.00 Uhr wärst du um ca. 23.00 Uhr Ortszeit gelandet, mit allem Drumherum wohl gegen Mitternacht oder etwas später im Hotel gewesen, hättest einchecken können und noch eine einigermassen vernünftige Nachtruhe gehabt.
So seit ihr wahrscheinlich gegen 08.00 Uhr erst im Hotel gewesen, ohne Schlaf und mit allen damit verbundenen Nachteilen. Der erste oder sogar der zweite Urlaubstag sind vom Erholungswert wohl weg.
Und deswegen bedarf es -wenn du das möchtest- einer Einzelentscheidung eines Richters. € 70.-- für 3 Personen -Vollzahler- sind in meinen Augen ein Witz. Aber freiwillig wirst du wohl nicht mehr bekommen.
Gruss Gabriela
Beinahe nicht zu fassen, dass das so viel Irritationen hervorruft. Wollte mich eigentlich nicht mehr äussern, aber vielleicht hilft dieser Beitrag zur Klärung:
1.) Ein Reisevertrag, der die vereinbarten Leistungen beinhaltet und den Reisepreis in Euro angibt ( auch wenn ein grosser Teil der Leistungen im Ausland erbracht werden) ist völlig unabhängig von Währungsschwankungen. Der Preis in Euro gilt uneingeschränkt.
2.) ein Reisevertrag, der alle ( oder nur Teilbereiche, die aber beziffert werden müssen ) Leistungen in einer Fremdwährung ausweist, die aber zum Tagespreis des Angebotes in Euro umgerechnet worden sind und mit Hinweis versehen werden, das sich eben wegen Währungsschwankungen Änderungen zum Leistungsdatum ergeben können, dürfen bzw müssen zum aktuellen Tagespreis abgerechnet werden.
3.) Der § 651 BGB ff. grenzt aber die Umrechnung in den Tagespreis ein, das ist nur bis 20 Tage vor Reiseantritt möglich.
Wer in seinem Reisevertrag keine Leistung auffindet, die in einer Fremdwährung angegeben ist, hat Währungsschwankungen überhaupt nicht zu fürchten.
Ein RV sichert seinen Einkauf, den er in Fremdwährungen zu zahlen hat, mit entsprechenden Devisengeschäften ab. Er kauft also .B. den Dollar, wenn der zum Euro günstig ist und parkt ihn auf einem Devisenkonto. Kann natürlich den Dollar auf diesem Konto wieder verkaufen, wenn der Wechselkurs zum Euro sich entsprechend ändert. Ein ganz normales Bankgeschäft. Er ist also von -auch kurzfristigen- Währungsschwankungen völlig unabhängig. Wenn er das nicht absichert: selbst schuld !!
Gruss Gabriela
Keine Bange, Streitgespräche sind hier wie auch anderswo das Salz in der Suppe, wenn sie anständig geführt werden. Was fehlt ist allerdings eine konkrete Angabe von dir, ob es sich bei dem Asienspezialisten um einen deutschen Rreiseveranstalter handelt. Denn nur dann ist die deutsche Rechtssprechung zuständig.
Das Reisebüro ist eh nur Vermittler, und daher aussen vor, sollte aber eigentlich die AGB des Veranstalters aushändigen oder in irgendeiner Form daraufhinweisen, wo du sie hättest dir selbst zueigen machen können ( Katalog, Internet etc. ). Aber aus dem von dir unterschriebenem Vertrag ist die individuell angefragte Reise wohl ein Gesamtpaket geworden, das dir in der Gesamtheit im Vertrag vorglegt und mit einem Eurogesamtpreis ausgewiesen wurde. Wenn das der Fall sein sollte -und es ein deutscher Veranstalter ist- brauchst du dir über die Währungsschwankungen keine Gedanken machen. Das Risiko liegt beim Veranstalter. Übrigens, mal nur mal zum Nachdenken: was wäre wenn der Wert des Euro nicht gefallen sondern gestiegen wäre ?
Gruss Gabriela
korrekt. Ich ging und gehe davon aus, das es einen schriftlichen Reisevertrag gibt. Bitte sehe meine Beiträge auf denkbare juristische Fakten in Bezug auf den jungen Heisssporn, der allein mit dem Hinweis auf den § 651 ff. meinen Beitrag diskreditieren wollte, wonach Währungsrisiken nicht vom Bucher zu tragen seien. Ich gehe davon aus, das sich -unterstellt ein normaler Reisevertrag- das Problem wohl gelöst hat.
Ich frage auch: was steht in dem Reisevertrag ? Ist das ein individueller Vertrag oder steht hinter den ( einzelnen ? ) Dienstleistern ein Veranstalter ?
Gruss Gabriela
du hast eigentlich deine Frage mit deinem Zitat dir selbst beantwortet: Preis erhöhen ja,....... "wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ( Erl. von mir: im Reisevertrag ) vorgesehen ist.
Das ist im normalen Reisevertrag nicht der Fall. Allerdings sind die Fragen von Juanito durchaus berechtigt. Was wurde hier im Detail im -wie auch immer gearteten- Reisevertrag schriftlich fixiert ?? Da bedarf es einer Erklärung des TO, ansonsten diskutieren wir hier um des Kaiser Bart.
Gruss Gabriela
Also ich hatte gehofft, jemand anderes würde dem jungen Heisssporn das erklären. Nun muss ich das wohl selbst tun:
1.) in der Sache sollte man sich den Beitrag von Juanito noch mal durchlesen. In welcher Währung wurde die Leistung im Reisevertrag gebucht ?
Wenn 2.) das in Euro geschah, wurde im RV ein Währungsrisiko nicht Vertragsbestandteil. Wie und in welchen Währungen der RV seine ausländischen Partner bezahlt ist alleine Sache des RV und damit liegt es -wie von mir angeführt- im Kalkulationsrisiko des RV.
Jetzt kommt der bewusste § 651 BGB:
er sagt nämlich ganz was anderes aus, was hier unterstellt wird. Wenn ein Währungsrisiko im Reisevertrag benannt und beziffert wird ( z.B. für einen Teilbereich der Reise ) und der RV in seinen AGB auf das Währungsrisiko hinweist, macht das BGB einen Schlüssel davor, das nämlich 20 Tage vor Reiseantritt trotz AGB eine Reisepreisanpassung nicht mehr möglich ist !!!!
Anderes Beispiel: Autokauf plus Preisänderungsklausel gem. AGB, falls der Hersteller während der Lieferzeit seine Verkaufspreise ändert. Hier gilt sogar eine 4-Monatsfrist.
Gruss Gabriela
Du hast bei mir mittlerweile einen anderen nickname: § 651 BGB ! In nahezu fast jedem Beitrag von dir im forum Reiserecht sehe ich den Hinweis auf diesen Paragraphen. Wenn das dann alles so einfach ist bedarf es keiner juristischen Auseinandersetzung mehr: denn darin ist alles geregelt, zumindest nach deiner Auffassung.
Aber ich habe es mir schon lange abgewöhnt, mit dir zu diskutieren. Nur soviel: nicht alles, was in den AGB der RV steht, hält vor Gericht eine Berechtigung aus. Mein Beitrag in der Sache bleibt vollinhaltlich bestehen. Und das reicht mir jetzt auch.
Gruss Gabriela
richtig, meine Bemerkung zur evtl. Berufung war auch rein profilaktisch. Der TO hat hier sehr "offensiv" seinen Sieg verkündet, und es gab dazu Anmerkungen von anderen usern, ob das Urteil denn schon rechtskräftig sei. Nur deswegen meine Anmerkung.
Allerdings wenn ich schon beim "Klugsch...." bin, rein theoretisch wäre auch noch in der Verhandlung ein anderes Szenarium denkbar: der Richter lässt erkennen, das er dem Vortrag des Klägers glaubt, und legt dem Beklagtem ( hier dem RV ) nahe, die Forderung des Klägers anzuerkennen, was dieser dann auch akzeptiert. Dann kann der Richter tatsächlich sofort in der mündlichen Verhandlug ein "Anerkennungsurteil" sprechen und die schriftliche Begründung dazu dann nachliefern. Was ich hier aber nicht glaube, aber richtig ist: der TO ist gefordert, mehr Info`s zu liefern.
Gruss Gabriela
Wer Reisen in Euro anbietet ist allein für Wechselkursschwankungen verantwortlich. Sie liegen in seinem kaufmännischem Risiko. Anders wäre es nur, wenn Teilbereiche ( oder aber auch das alles in Gänze ) in ausländischen Währungen angegeben wurden, und die Umrechnung am Tage des Reisevertrages eben den Betrag in Euro ergeben, der zum Abschluss führte.
Der Reisepreis in Euro im Vertrag ist bindend. Das Risiko des RV ist übrigens gleich Null, denn er kann bei seiner Preisfindung in Euro die ausländische Währung durch entsprechende Geschäfte für den in der Zukunft liegenden Reisetermin absichern.
Gruss Gabriela
Dieser sogenannte "Schriftsatz" lässt relativ zwingend darauf schliessen, das zwischen den Parteien auf Vorschlag des Gerichtes ein Vergleich geschlossen wurde. Möglicherweise sogar ein Vergleich mit Widerrufsrecht in einer angegebenen Frist für die eine oder sogar beide Parteien. Das würde bedeuten, der TO hat nicht zu 100% Recht bekommen, aber das Gericht hat wohl anerkannt, das die Zimmerbezeichnung im Reisevertrag nicht eindeutig klar war. Denn sonst gäbe es tatsächlich nichts für den TO.
Nur bei einem Vergleich verkündet das Gericht mündlich den geschlossenen Vergleich und wird das später beiden Parteien schriftlich zuschicken, unabhängig von der Widerrufsfrist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wird nie ein Urteil verkündet, weil der Amtsrichter nach den Vorträgen der Parteien sich einen Rückhalt verschaffen will, und deswegen höchstens ankündigt, eine Entscheidung an einem bestimmten Tag in nicht allzu ferner Zukunft zu verkünden. Das ist übrigens öffentlich. Bei einem Streitwert von € 420.-- ist gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes keine Berufung möglich.
Ein Wort noch zu den "erbosten" repliken des TO: er hat ( höchstwahrscheinlich ) nicht erwartet, das ihm nach seiner auch in meinen Augen doch sachlich vorgetragenen Argumente soviel deutlich formuliertes Unverständnis entgegen kam. Wer weiss, warum das so war. Auf welche Seite mein letzter Satz gemünzt ist, bleibt mein Geheimnis.
Gruss Gabriela
Natürlich habe ich das von TC auch gelesen, sogar mit den Angaben der Hotelzahlen. Ich lese in der SZ ja nicht nur die headline. Fand aber, dass das nicht unbedingt hier reingehört. Mir geht es um das Konzept, was in dem Artikel der TUI angelastet wurde, ich hatte bis dato leider nichts davon gelesen. Aber es interessiert mich, weil ich mich in der Konstellation der Zielgruppe wieder finden kann.
Es tut mir leid, deswegen kann ich zu den Kritiken ( oder positiven Aussagen ) absolut nichts beitragen. Finde nur die Idee gut.
Gruss Gabriela
völlig OT, aber sind die 2 Sonnentage gestern und heute der Nachweis, das jetzt doch schon Sommer ist ? Ich hatte jedenfalls deinen letzten Beitrag so gedeutet !
Gruss Gabriela
Ich las gestern oder vorgestern in der SZ einen interessanten Artikel über die Absicht der TUI, mit diesem Angebot eine zielgerichtete Ansprache für einen bestimmten Personenkreis zu kreieren. Fand den Grundgedanken sehr interessant, zumal die Zielgruppe der Mittfünfziger irgendwann mal von der Abenteuerwelt des individuellen Urlaubes genetisch bestimmt eine Alternative sucht, ohne gleich dem AI-Bazillus in allen Konseqeuenzen zu verfallen.
Möglicherweise sind die negativen Beurteiler hier nicht die richtige Zielgruppe gewesen. Kann mir aber selbst kein eigenes Urteil erlaube, denke aber, das ich das Konzept mal ausprobieren möchte. TC soll übrigens ein ähnliches Projekt verfolgen.
Gruss Gabriela
Richtig ist, das geänderte Flugzeiten durch die AGB der Veranstalter rechtlich gedeckt sind.
Richtig ist wahrscheinlich, das geänderte Flugzeiten bei RV im Billigsegment ( und damit auch bei GTI ) sehr viel häufiger sind als bei den sogenannten Premiumveranstaltern.
Richtig ist leider auch, das GTI ( und damit auch alle anderen Billiganbieter ) auf dieses erhöhte Risiko nicht hinweisen müssen. Sie unterstellen, das sich das jeder selbst ausrechnen kann, denn der günstigere Preis muss ja irgendwo herkommen. Also darf man folgern, das bei GTI ( und den anderen ) immer eine Portion Glück im Spiel ist.
Gruss Gabriela
Ich muss mich doch hier über einige Beiträge sehr wundern. GTI ist nach eigenem Bekunden -und daher wie hier von Günter zu Recht zitiert- ein Billiganbieter. Nun ist ein Billiganbieter durchaus pauschal nicht negativ einzuordnen ( man sehe sich nur dazu die in ihren Bereichen erfolgreichen Discounter wie Aldi, Lidl etc. an ), aber es ist legitim zu fragen, warum können sie solche Preise anbieten ? GTI kann im Vergleich zu den grossen Veranstaltern sicher nicht günstigere Preise im Einkauf bei den Hoteliers erreichen. Auch wenn er sich dabei mit kleineren Gewinnmargen zufrieden geben würde oder auch nur die "low cost" Zimmer ins Angebot aufnimmt: wer als Kunde bei GTI ein Zimmer z.B. mit Balkon und Meerblick bucht wird das Zimmer auch wie gebucht bekommen. Und das ist dann egal, welcher VA da sonst noch Kontingente reserviert hat. Also bleibt doch nur der Transportweg übrig, bei dem er bis zuletzt pokern kann, um Rationalisierungsvorteile durch Zusammenlegung bzw. Wahl einer noch billligeren Fluglinie etc. zu Lasten der Reisenden ( entgegen der ursprünlich angedachten Flugzeiten ) für seine Kalkulation zu erhalten. Was anderers geht nicht, müsste jedem einleuchten !
Eine Untersuchung würde sicher ergeben, dass sogenannte Premiumanbieter eher seltener die airlines wechseln oder die Flugzeiten verändern. Damit habe ich nicht gesagt, das es dort nicht auch passieren kann.
Wer sich hier also über GTI ( stellvertretend für alle "Billiganbieter" ) positiv oder sogar sehr positiv äussert, hat höchstwahrscheinlich das bekommen, was er auch wie im Vorfeld avisiert gebucht und bezahlt hat. Ohne jegliche Veränderungen. Und die sich hier negativ äussern, beklagen zu bald 100% Änderungen im Transportablauf.
Also ist das, wie ich schon vorher mal geschrieben habe, Glücksache, was ich bei GTI (und im vergleichbaren Preissegment) bekomme. Es kann gutgehen, muss es aber nicht. Die Entschuldigung des billigeren Preises, der ein solches Risiko eben beinhaltet, lasse ich nicht gelten. GTI verkauft wie jeder andere Veranstalter im Markt seine Pauschalreisen ohne jede Einschränkung oder einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko bei den "Zusagen".
Es obliegt jedem selbst, welche Risiken er bereit ist einzugehen. Jeder Reisepreis eines Veranstalters unterliegt ganz selbstverständlich den Marktgesetzen. No risk no fun !
Gruss Gabriela
Das hatten wir ja schon x-mal. Hier hat der RV den Reisevertrag gebrochen, man kann daher den Vertrag kündigen/stornieren und wg. des Vertragsbruches die unverzügliche Rückzahlung aller bereits geleisteten Zahlungen verlangen.
Dann muss jedoch der RV auf Schadensersatz verklagt werden, die Gerichte sprechen in der Regel einen pauschalen Schadensersatz von 50% des ursprünglichen Reisepreises zu. Ich gehe mal davon aus, dass die 50% Schadensersatz höher sind als die Mehrkosten einer Buchung für den gleichen Zeitpunkt über einen anderen Veranstalter. Nur sollte klar sein: freiwillig gibt`s nichts. Möglicherweise hilft aber die Androhung, das der RV die Reise wie gebucht ermöglicht.
Gruss Gabriela