Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
mosaikM

mosaik

@mosaik
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. mosaik
  4. Beiträge
Über
Beiträge
1.9k
Themen
84
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Keine Klimaanlage
    mosaikM mosaik

    Ohne der freundlichen Stimme, die sich für den Kollegen hier so einsetzt, nahetreten zu wollen: aber es ist eine Jahrzehnte lange Erfahrung von mir, dass es immer sehr schwierig ist zu eruieren, ob es sich tatsächlich so oder doch vielleicht anders zugetragen hatte. Schließlich war man ja selbst nicht dabei und kennt die Geschichte nur vom Hören Sagen.

    So, sollte es nun dennoch so gewesen sein, wäre jede Gewährleistung, das ist der Betrag, den der Reiseveranstalter für einen Mangel zu zahlen hat, den er zu vertreten hat, also dann wäre jede Gewährleistung vom gesamten Reisepreis zu berechnen, sofern es sich um eine Pauschalreise gehandelt hatte.

    Die Gewährleistungszahlungen beim Totalausfall einer versprochenen Klimaanlage schwanken zwischen einigen wenigen Prozenten bis 10, in Extremfällen auch 15 oder 20 Prozent.

    Vorsichtig, ohne alle Umstände der Reise, des Ortes und des Reisedatums zu kennen, denke ich, bei maximaler Temperatur tagsüber, wenn ich das richtig verstanden habe, von 29 ° C und einer durchschnittlichen Nachttemperatur von 26 ° C, wird die Entschädigung wohl zwischen zwei und sechs Prozent liegen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • "Die frechsten Werbelügen..."
    mosaikM mosaik

    Marktcheck soll aufpassen, dass es nicht selbst vor den Kadi geschleppt wird. Wer jemanden der Lüge bezichtigt kann auf Wahrheitsbeweis geklagt werden. Wer jemanden der Unwahrheit bezichtet hingegen, hat nichts zu befürchten.

    Die von diesem Unternehmen als "Kataloglügen" bezeichneten Umschreibungen in Katalogen haben aber bisher jeder Klage standgehalten - inhaltlich: ich meine damit, wenn dort stand "ein lebhafter, aufstrebender Urlaubsort" und es war dort der Verkehrs- und Baulärm im allgemeinen Stadtzentrum, dann hat der Veranstalter ja nichts verheimlicht!

    Ich stehe nicht auf der Seite von Reiseveranstaltern oder Unwahrweiten. Aber ich bin a bisserl allergisch gegen Verallgemeinerungen und der Hilfestellung für allgemeine Verblödung, gell! 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wann ist ein Strand ein Strand?
    mosaikM mosaik

    Reiselady wrote:
    Lt. Wikipedia ist ein Strand ein flacher Küsten- oder Uferstreifen aus Sand oder Geröll. Also zählt eine Steilküste nicht dazu.  Die Qualität des flaches Streifens spielt anscheinend keine Rolle. Zugemüllte Uferabschnitte, zubetonierte Flächen, steiniges Gelände usw. kann man also sehr wohl als Strand bezeichnen. 😱   Da hilft nur eines - sorgfältig die Katalogbeschreibungen lesen und sich mit der Katalogsprache vertraut machen. Aber das ist ja nix neues. 😉

    Man muss unterscheiden zwischen einer möglichliche geografisch-geologischen Auslegung, einer Worterklärung und einer rechtlichen Bedeutung.

    Was aber sicherlich nicht ganz außer Acht gelassen werden dürfte, ist die von einem "durchschnittlichen Verbraucherkreis" angenommene Beschreibung eines Strandes. Darunter wird man wohl verstehen, dass die Breite des Strandes ein ins-Meer-gehen zulassen wird und an seinem Ufer man sich niederlassen kann. Beides im Verhältnis zu den vor Ort angebotenen Betten. Sprich: 1000 Betten und 50 x 5 m Strand würde wahrscheinlich niemand erwarten.

    Daher wiederholt: es wird von der Beschreibung des Veranstalters abhängen, ob man im vorgefundenen Strand einen Reisemangel sehen kann oder nicht.

    Noch ein Beispiel dazu: reist man in ein tropisches Land und dem Veranstalter sind periodische Verunreinigungen durch Anschwemmungen aufgrund der klimatisch-zeitlichen Verhältnisse bekannt, so muss er darauf hinweisen, dass es zu diesem oder zu jenem Reisezeitpunkt zu eingeschränkter Nutzung des Strandes kommen kann. Es gab mal vor einigen Jahren in der Dominikanischen Republik Probleme, da ganze Strände wegen Kanalarbeiten oder ähnlichem Wochenlang nicht benutzbar waren und die Veranstalter dies nicht ihren Kunden vorab mitgeteilt hatten. Alle, die klagten, bekamen Recht: der Strand war zwar da, aber nicht nutzbar, also eine Reisemangel, den der Veranstalter zu vertreten hatte, weil er die Pflicht gehabt hätte, dies den Kunden anzuzeigen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wann ist ein Strand ein Strand?
    mosaikM mosaik

    Sokrates wrote:
    @mosaik

    Die Formulierung
    Hotel Granada Luxury Resort & Spa - LAGE: Direkt am Strand.
    ist also formell korrekt, wenn der Strand gerade mal die Größe eines Handtuchs hat!

    Verstehe ich das so richtig?

    LG

    Sokrates

    Lage direkt am Strand kann bedeuten:

    ... man blickt über eine Klippe 80 m in die Tiefe und sieht dort den Strand, der über eine 500 m lange Treppe oder Weg erreichbar ist - diese Art der Formulierung wäre zulässig

    ... die Hotelanlage ist in einem riiiiiiiiesigen Park und grenzt in der Tat an den Strand; nur liegt das Häuschen, in dem man wohnt, zehn Minuten zu Fuß von diesem entfernt; eben weil die Anlage soooooooooo riesig ist; wäre grundsätzlich so erlaubt, allerdings meine ich, müsste sich ein Hinweis finden, dass aufgrund der Vergabe der Unterbringung es zu weiteren / längeren Fußmarsch bis zum Strand kommen könnte; wäre in meinen Augen ansonsten ein Reisemangel...

    ... in Tolo, Peloponnes, Griechenland war 1982 der Strand großteils etwa vier bis sechs Meter breit und ist es noch heute, wie ich auf aktuellen Fotos 2010 sehen konnte; ja auch das ist ein Strand, es hängt eben wirklich davon ab, welche Eigenschaften der Veranstalter in seiner allgemeinen Beschreibung des Ortes oder und der Hotelanlage beschreibt; bei einem Magic Life Club gab es mal lange Zeit für 1000 Menschen ungefähr 100 Meter langen, zwei Meter breiten Strand, der Rest war Beton mit Einstiegen...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wann ist ein Strand ein Strand?
    mosaikM mosaik

    Es gibt keine rechtliche Definition, was ein Strand zu sein hat... 😉

    Grundsätzlich muss er aber die "zugesicherten Eigenschaften" erfüllen. Also beispielsweise verspricht ein Reiseveranstalter "...ein Badeerlebnis besonderer Art am feinsandigen, weitläufigen Strand..." und es sind dann drei Meter Pappsand unterhalb der Hauptverkehrsader der gesamten Region, wird sich der VA nicht aus der Verantwortung der Gewährleistung stehlen können.

    Spricht der VA hingegen von einem "...Strand im Ort",  dann kann der einen, zwei, drei, zehn oder mehr Meter breit sein ...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Dertour - Verhalten nach Flugausfall enttäuschend
    mosaikM mosaik

    Was mir hier nicht ganz klar ist: war es eine Pauschalreise, innerhalb der der Veranstalter auch den Rückflug schuldete? --> wenn ja, dann verstehe ich die Antwort des VA nicht ganz: er hätte ja für den Rückflug sorgen müssen oder mangels Erreichbarkeit die Ersatzrückreise erstatten müssen (unter der Voraussetzung der Schadenminderungspflicht --> Rückreise per Schiff teurer als ein oder zwei Tage Hotelunterkunft und späterer Rückflug --> dann braucht der Veranstalter diese Mehrkosten nicht ersetzen)

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht rechtzeitig bezahlt
    mosaikM mosaik

    Zunächst einmal: in Österreich ist es sowie gesetzlich erst frühestens 14 Tage vor Abreise erlaubt, eine Restzahlung zu verlangen und dies eigentlich auch nur, wenn man gleichzeitig ein Dokument erhält, das einem zur Konsumation der bezahlten Leistung(en) berechtigt.

    Aber zurück in die BRD: nochmals: ein geschlossener Vertrag kann nicht ohne Setzung einer Nachfrist vom Reiseveranstalter aufgelöst werden, nur weil eine vereinbarte Zahlung nicht vereinbarungsgemäß geleistet wurde.

    Dass in Deutschland wesentlich früher Restzahlungen verlangt werden, ist ein Handelsbrauch, wohl aber nicht Recht. Oder: wenn es zwischen Kunden und Veranstalter so ausgehandelt wurde, dann ist das mal Fakt. Aber würde jetzt der VA  drei Woche vor Reise die Reise stornieren, weil "angeblich" keine Zahlung angekommen ist, dann hat er schlechte Karten!

    Wenn nämlich der Kunde seinen Willen bekräftigt, den vereinbarten Vertrag zu erfüllen und die vereinbarte Leistung zu konsumieren, dies aber nicht mehr könnte, weil der Veranstalter von sich aus die Reise storniert hat (weil keine Zahlung), ohne eine angemessene Nachfrist gesetzt zu haben, dann wäre er Schadenersatz pflichtig. Und überhaupt, wenn jemand schon eine Anzahlung geleistet hätte!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel Pleite /Anruf 4 Tage vor Abflug
    mosaikM mosaik

    Kann ein Reiseveranstalter aus welchen Gründen auch immer seine versprochenen Leistungen nicht erbringen, so haftet er für den sich daraus ergebenen Schaden. Punkt eins.

    Punkt zwei: man ist nicht verpflichtet, eine Alternative des Reiseveranstalters zu akzeptieren. Das heißt, man kann auf Rückabwicklung des Reisevertrages bestehen: sprich Stornierung ohne Kosten für den Kunden. Dann hat man zwar keinen Urlaub, aber auch kein Geld verloren.

    Über mögliche Schadensansprüche haben wir vor kurzem hier in einem anderen Thread schon diskutiert - bitte nachlesen.

    So, will man nun doch auf Urlaub fahren, kann man ja immer noch eine Alternative annehmen. Dann allerdings, mit Annahme dieser Alternative, ist ein neuer Reisevertrag geschlossen und man hat keine Ansprüche mehr aus dem ursprünglichen Vertrag. Will heißen: Alternative akzeptiert: gegebenenfalls Preisdifferenz muss rückerstattet werden (mehr verlangen darf der Veranstalter einmal grundsätzlich nicht, wenn es sich um eine Alternative aus seinem eigenen Programm handelt).

    Es ist leider immer ein (Rest)Risiko, Anfang oder Ende einer Saison ein Hotel in typischen Ein-Saisonen-Gebieten zu buchen. Aber nochmals: das Risiko einer Hotelschließung, eines verspäteten Aufsperrens hat der Reiseveranstalter zu verantworten.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht rechtzeitig bezahlt
    mosaikM mosaik

    Möchte mal kurz klarstellen, dass ein Reisevertrag und die Zahlung zwei unterschiedliche Dinge sind. Der Reisevertrag regelt alle relevanten Dinge, darunter auch die Zahlungsbedingungen. Er bleibt aber selbstverständlich auch dann noch aufrecht, wenn man Teile davon als Kunde "verletzt". Der Veranstalter muss in so einem Fall dem Kunden eine Nachfrist zur korrekten Erfüllung seiner Pflicht(en) setzen.

    Im konkreten Fall müsste der Veranstalter dem Kunden bei Abflug die Gelegenheit geben, zu bezahlen, damit man ihm vor Ort am Flughafen die Unterlagen aushändigt (sofern der Veranstalter eine Vertretung am Flughafen hat).

    Somit kann ein Veranstalter eine Buchung an sich erst mit Punkt des Abflugs von sich aus "stornieren" mangels eines Willen des Kunden zur Erfüllung des Vertrages. Vorher nicht.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht richtig gebucht wer hat Recht
    mosaikM mosaik

    ... dann hätte man spätestens am 13.9. beim Veranstalter reklamieren müssen, dass man dieses Paket so nicht gebucht hätte, meine ich so aus der Ferne, ohne alle Papiere gesehen zu haben

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht richtig gebucht wer hat Recht
    mosaikM mosaik

    Also, so wie das Wanderer55 hier geschrieben hat, ist das gar nix: keine Buchungsbestätigung, kein Reisevertrag, keine Rechnung. Es fehlen genaue Angaben, welche Leistungen (Hotelname, Verpflegungsart, Zimmerart...) gebucht wurden.

    Daher meine ich, dass diese "Benachrichtigung" noch keine bindende Wirkung hat. Allerdings erhebt sich die Frage, ob man hier nicht gleich nachfragen hätte sollen, müssen...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht richtig gebucht wer hat Recht
    mosaikM mosaik

    ganz korrekt: Reisebuchungen sind von einer kostenfreien Rücktrittsfrist im Fernabsatzgesetz ausgenommen. Will heißen: auch telefonisch - mündlich - geschlossene Verträge über Reisen gelten. Allein, die Beweisführung wird eben schwierig(er).

    Einziger Ansatzpunkt wäre gewesen: Man bucht telefonisch, bekommt eine Buchungsbestätigung, die alle wesentlichen, vereinbarten Leistungsmerkmale aufweist und stellt eine Abweichung vom Gebuchten fest. Das wäre dann ein neues Angebot vom Veranstalter, das der Kunde zurückweisen kann. Allerdings wieder natürlich eine Beweisfrage, was wurde wirklich bestellt. Doch hier sehe ich aufgrund der geltenden Rechtslage einen starken Ansatzpunkt, um "aus der Sache zu kommen" (dazu in ähnlicher Falllage gerade ein aktuelles Urteil gelesen).

    Aber Absatz vorher trifft eben nur zu, wenn man gleich nach Erhalt einer solchen Buchungsbestätigung aufschreit. Soweit ich verstanden habe, war das Mail aber nicht als solche zu klassifizieren und man hätte also beim Erhalt des Poststückes schreien müssen. Ein späterer Einspruch wie von mir oben erwähnt, geht auf dieser Basis dann ins Leere.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    Bifi44 wrote:
    @smoky00

    ..und der Veranstalter verkauft ohne "eigenes" Kontingent weiter Pauschalreisen ab München? In der Hoffnung das Reisende stornieren? ..oder er einige Reisende auf Abflug Berlin mit der eindeutig schlechteren Air Berlin überreden kann?

    Das wäre aber böse!

    MfG  Rainer

    ja, defacto gängige Praxis. Meist jedoch erhält der Reiseveranstalter "Hinweise" wie "...die Maschine ist noch nicht voll, da werden wir schon noch Möglichkeiten finden..." Und bei guten partnerschaftlichen Beziehungen geht diese Rechnung meist auch auf.

    Doch wie meinte schon Erich Kästner: "Seien wir ehrlich: Das Leben ist immer lebensgefährlich. " 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    Die Fluggesellschaft muss alle Ansprüche aus der Fluggastverordnung erfüllen.
    Der Reiseveranstalter alle aus der Gewährleistung.
    Das sind zwei unterschiedliche, wenn du so willst, Schadenersatzforderungen, die an zwei verschiedene Stellen zu richten sind.
    So ist das nun einmal und wer sein Geld sehen will, dem sei empfohlen, es auch so zu tun. Ansonsten - ich kann mich nur wiederholen - wird er einen Teil seines ihm zustehenden Geldes leider nicht sehen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Jedenfalls verjähren Ansprüche aus der EU-Verordnung erst nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Im Gegensatz zur 4-Wochen-Frist bei der Pauschalreise.

    Zitat "
    Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus §651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/ Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/ Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
    Zitatende

    Quelle: 
    http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Ausschlussfrist-Monatsfrist-Reiserecht-europaeisches-Flugrecht-Fluggastrechte-Fluggastansprueche.html
     
    Meines Wissens gilt nämlich bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen jene ein-Monate-Frist wie für Gewährleistungsmängel (also nicht Schadenersatzansprüche). Aber in diesem Punkt will ich jetzt nicht streiten..., das überlass ich lieber den Anwälten!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    gabriela_maier wrote:
    Deswegen würde ich in einem Fall wie diesem mich immer nur an den RV halten.

    Genau eben in diesem Fall nicht, meint nochmals auf vorheriges Posting hinweisend
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    Doch aufpassen: Forderungen aus dem Titel der Fluggastverordnung (Entschädigungszahlung) müssen bei der Fluggesellschaft angemeldet werden, Forderungen aus dem Reisevertrag (Schadernsatz) beim Reiseveranstalter!

    Pech für den, der beides beim Reiseveranstalter fordert, Fristen versäumt und letztendlich leer aus (so geschehen vor einem oder zwei Jahren in Deutschland: der Anwalt wusste dies nicht...).

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • DRINGEND Reiseveranstalter sagt schimmel=NUR OPTISCHER MANGEL
    mosaikM mosaik

    Nach deutschem Recht muss ein Konsument einen Mangel rügen und Abhilfe verlangen. Es reicht also nicht aus, nur den Mangel bei der Reiseleitung zu melden. Man muss auch sagen, was man will: z.B. ich will in ein anderes Zimmer.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • DRINGEND Reiseveranstalter sagt schimmel=NUR OPTISCHER MANGEL
    mosaikM mosaik

    Lugansk wrote:
    Hallo!
     
    Dazu ist es schwierig etwas zu sagen. Da Du ja hier die Mängel und das Hotel nicht erwähnst.
     
    Der Schadesnsersatz richtet sich übrigens nach dem Tagessatz des Hotels und nicht nach dem Gesamtreisepreis.

    nicht ganz zutreffend: seit einigen Jahren urteilen die Richter übereinstimmend, dass ja auch der Transport zum Urlaub gehört und somit nicht, wie früher tatsächlich üblich, nur vom Tagespreis im Hotel eine Entschädigung gewährt wird. Gängig ist: Pauschalpreis dividiert durch Anzahl der Nächte = Grundlage für einen Entschädigungssatz, der tageweise gewährt wird.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug überbucht/ kein Alternativflug/ Entschädigung
    mosaikM mosaik

    Wenn ein Pauschalreiseveranstalter eine Reise verspricht, sie aber aus welchen Gründen auch immer, nicht erbringen kann, wird er Schadenersatz pflichtig. Er kann nicht einseitig seine Leistung einfach ändern (nicht erbringen).

    Jedoch bin ich im Moment etwas überfragt, in welcher Höhe man einen solchen veranschlagen kann. Vor etlichen Jahren las ich einmal, dass der Konsument Schadenersatz in jener Höhe verlangen kann, wie er zum selben Zeitpunkt Stornogebühren hätte zahlen müssen, wenn er abgesagt (storniert) hätte. Aber ob dies noch heute aktuell ist, kann ich eben nicht sagen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  • 1
  • 2
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 94
  • 95
  • 12 von 95

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag