gabriela_maier wrote:
Ehrlich gesagt verstehe ich diese Wortklauberei nicht. Das Landgericht Duisburg hat die Reisemängel mit 51% = € 1.804.-- bewertet und die entgangene Urlaubsfreude incl. der realen körperlichen Schmerzen zusätzlich ebenfalls mit 51%. Dabei wurden zugegeben die Sandflohbisse real mit € 500.-- bewertet.
Aber was bitte schön sind Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden ? Sie sind doch Ausgleichszahlungen, und ich glaube, es widerspricht auch hier niemand, wenn man das in den Bereich Schmerzensgeld einordnet. Der Begriff "Schmerzensgeld" orientiert sich eben nicht nur an erlittenen körperlich Schäden, sondern greift ebenfalls bei seelischen oder whatever anderen Bereichen. Also was immer in die Richtung geht.
Die crux des Urteiles ist aus meiner Sicht, das es ab einer bestimmten Summierung von Reisemängel eben nicht nur eine Wertminderung gibt, sondern auch einen Ausgleich für die nicht erfüllten Erwartungen, die durch den gezahlten Reisepreis plus die Dauer der Reise geweckt worden waren.
Ic habe kein Archiv, deswegen kann ich nur eine persönliche Meinung äussern: ich kenne kein Urteil ausser dem Maledivenurteil, was bisher dem Urteil des LG Duisburg entsprochen hat. Und genau darin liegt die Bedeutung dieses Urteils.
Ob es in der Form in einer Revision bestehen bleibt ist Stand heute offen. Aber bereits anstehende Verfahren werden dieses Urteil einbeziehen, sprich Forderungen von Reisenden und entsprechende Reaktionen der juristischen Abteilungen der RV, und ganz wichtig: was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen es gegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein, oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?
Es bleibt spannend.
Gruss Gabriela
Liebe Gabriela,
"Wortklauberei"
Es ist aber nun eben so in juristischen Fragen, dass man genau unterscheidet. Und weise ich nicht auf die vorhandenen Unterschiede hin, glauben vielleicht viele Surfer hier, ihnen stünde dasselbe zu.
"...Zahlungen entgangener Urlaubsfreuden. Das sind doch Ausgleichszahlungen..."
Nein - es gibt keine Ausgleichszahlungen ausgenommen in der Fluggastverordnungen. Ansonsten liegst du aber mit deinen Ausführungen "Schmerzensgeld" richtig.
"Maledivenurteil"
Ich möchte zum wiederholten Male daraufhin weisen, dass das so genannte Maledivenurteil von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und man dieses nicht als Maßstab für ähnliche Fälle nehmen darf. Die Unterscheidung liegt in der Urteilsbegründung.
"was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen esgegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein,oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?"
Die überwiegende deutsche Rechtssprechung neigt zur Ansicht, dass es sich um mindestens 40 Prozent Minderungsmängel handeln muss, damit man auch aufentgangene Urlaubsfreuden Anspruch hat. Es gibt auch etliche Urteile, die von mehr als 50 Prozent sprechen. Entscheidend ist aber auch ein ganz anderer wesentlicher Faktor: Nämlich der Charakter der Urlaubsreise und deren Auspreisung.
*"Ausgleich nicht erfüllter Erwartungen"*Es gibt den Motivirrtum und den Wertirrtum, in beiden Fällen könnte man einen Urlaub aus diesen Titeln anfechten. Aber es gibt keine nicht erfüllten Erwartungen im Reiserecht in dem Sinn, dass jemand meint, der Urlaub müsse so sein (Motivirrtum ausgenommen). Denn Grundlage eines Urlaubs ist der Reisevertrag und die darin vom Reiseveranstalter versprochenen Leistungen. Natürlich kann man hier "Erfolg" haben. Verspricht ein Reiseveranstalter beispielsweise "ein ungetrübte Badevergnügen das ganze Jahr" und dann macht ein Monsun oder ein Hurrikan einen Strich durch die Rechnung. Dann könnte man sehr wohl den Veranstalter wegen "nicht erfüllter Versprechungen" klagen.