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  • Wer bekommt das Geld der Reiserücktrittsversicherung?
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    Man muss unterscheiden:
    Ein Reiseveranstalter kann rechtlich eine Stornogebühr dem Kunden verrechnen.
    Er muss aber nicht zwingend mit seinem Partner eine vereinbart haben.
    Man hat bei einem Veranstalter eine Stornogebühr bezahlt.
    Das Hotel kann aber einen ganz anderen Preis verrechnen und muss nichtberücksichtigen, ob und wie viel ein Kunde an einen seiner Partnerbezahlt hat.

    Ein Veranstalter darf durchaus mit einer Stornogebühr Gewinn machen - das wäre grundsätzlich auch der Sinn der Sache.

    Allerdings kann nach deutschem Recht der Geschädigte - das wäre in diesem Fall allerdings die Versicherung! - eine Mäßigung der Stornogebühr verlangen, wenn es dem Reiseveranstalter nachweisen kann, dass er weniger Schaden hat.

    Aber in diesem Fall: Ihr habt eine Versicherung bezahlt, die hat offensichtlich die Stornogebühr übernommen - dann hat diese Sache nichts mehr bei euren privaten Preisverhandlungen insofern an Gewicht, als dass ihr ja keinen finanziellen Nachteil erlitten habt. Der Selbstbehalt von 20 % der Reise (bei € 600.-- wäre also der Gesamtreisepreis bei € 3.000.--  gelegen)  war ja bei Abschluss der Versicherung bekannt. Oder sehe ich da was falsch?

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Leistungen bei HP (oder auch bei AI) im Hotel.
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    Auch hier möchte ich zugeben, nicht alle Antworten im Detail gelesen zu haben.

    Fakt ist, dass, wenn ein Reiseveranstalter nicht im Detail in seinen AGB oder Leistungsbeschreibungen auflistet, welche die erste und welche die letzte Mahlzeit ist, es folgende Faustregel gibt:

    Die erste Mahlzeit im Hotel ist jene, die man auch zu Hause um diese Uhrzeit erwarten darf. Die letzte im Hotel ist jene, die man auch zu Hause einnehmen würde. Will heißen: Frühstück zwischen 7 und 9 Uhr, Mittagessen zwischen 12 und 14 Uhr und Abendessen zwischen 18 und 20 / 21 Uhr.

    Auch die Mähr, man speise bei Flügen fürstlich, ja gar königlich, ist eigentlich nirgendwo - auch nicht rechtlich - nieder geschrieben. Ein Snack, a Brot', im Flugzeug... ja, das wäre auch eine "Mahlzeit".

    Ich verstehe nicht ganz, wo das Problem liegt, wenn man bei sieben Nächtigungen oder einer höheren Zahl, eine Mahlzeit nicht oder gering erhalten hat. Verzeihung, aber könnte man nicht die Mindermenge bei einer anderen Mahlzeit "nachessen"?

    Okay, okay, ich hab schon verstanden: aber ich hab' doch dafür bezahlt! Hat man? Bitte nachlesen, was der Veranstalter einem versprochen hat. Hat er tatsächlich eine genaue Anzahl von Mahlzeiten versprochen, dann liegt ein Reisemangel vor.

    So, was, beispielsweise, wäre ein nicht erhaltenes Frühstück in Geld wert? Ich meine, und da bin ich rechtlich nicht auf unsicheren Beinen unterwegs - €2,5 bis € 3.--. Denn der Wert orientiert sich nicht nach den Kosten zu Hause oder am Flughafen, sondern an dem Wert, den der Veranstalter dem Hotel bezahlt. Okay,  das ist jetzt eine rechtliche Meinung auf unsicheren Beinen. Will aber damit sagen: um welchen Wert wird da eigentlich gestritten?

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wieviel Reisepreisminderung bei fehlendem Beachvolleyball
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    Ich gebe jetzt ehrlich zu, nicht die Antworten von Seite 1 bis 5 gelesen zu haben.

    Das wäre auch nicht notwendig, um die Frage im ersten Posting zu beantworten: weshalb fragt jemand andere, was er - der "Geschädigte" - für einen Mangel verlangen soll? War es ein Mangel - dann verlange ich meiner Wertung nach Entschädigung: bin nur wegen dem Volleyball auf Urlaub geflogen: 100 %, wollte oft mit meinem Partner spielen: 50 %, war darauf eingestellt, hin und wieder mich im Sand zu wutzeln: 5 - 10 %.

    Weshalb braucht es einer fremden Meldung?

    Bitte nicht böse sein, aber solche Aufforderungen klingen für mich: der Urlaub war schön, wir haben es genossen, da gab es einen Mangel (der auch nicht zu beschönigen ist!) - Freunde, wie gibt's Kohle zurück?

    Die ehrlichste Reklamation hat den größten Erfolg! Das ist bei mir eine 30-jährige Erfahrung!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Inklusivpreise bei Flugpreis-Werbung
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    Genau so sehe ich es auch: ein Endpreis und keine Aufgliederung!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugtickets: "Schlupflöcher" werden gestopft...
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    Es geht hier nicht nur um innerdeutsche Flüge.

    Die "Klage" der Fluglinien sind schon verständlich. Denn wenn ein Unternehmen einen "Rabatt" dafür anbietet, dass der Konsument ein Produkt nur zu bestimmten Bedingungen erwirbt,  und dafür "verurteilt" wird, wird keiner glücklich sein. Auch die Deutsche Bahn hat Angebote "in denen die Nacht vom Samstag auf Sonntag im Umkehrort" verbracht werden muss.

    Aber ich sehe die Sache pragmatisch: Findet ein Partner (Konsument) ein Schlupfloch, ist es legitim, dass der andere Partner (Unternehmer) es stopft!

    Es kann sicher nicht sein, dass ein Reisebüro auf "Druck" des Kunden ein "ungesetzliches" Ticket ausstellt und das Reisebüro vom Partner, der Fluglinie, per Gericht zur Nachzahlung des Differenzbetrages gezwungen werden kann. Und der Konsument geht grinsend seiner Wege...

    Tatsache! Es gibt Gerichtsurteile, in denen 2008 deutsche Reisebüros wegen dieser Art von Ticketausstellung durch Gerichtsurteile von z. B. der Deutschen Lufthansa zu Nachzahlungen verurteilt wurden.

    Denn jede Airline hat zwei Gesichter: ein "kundenfreundlich-grinsendes" und ein "stur-geldgieriges". Es hängt eben nur davon ab, aus welcher Richtung man das Unternehmen anschaut, gell!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • die geliebten AGB
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    Liebe Gabriela,

    es ist richtig, dass es ARB (AGB) gibt, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das bedeutet, wenn man solche unterschreibt, sie der Unternehmen einklagen möchte, er aber "Schiffbruch" erleiden wird.

    Man spricht meist von "sittenwidrigen Klauseln".

    Allerdings beschäftigt sich der BGH mit nur zulässigen Klauseln und an den "feilt" er!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • die geliebten AGB
    mosaikM mosaik

    AGB, das sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen ein Unternehmen bereit ist, seine Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Im Reisegeschäft  auch allgemeine Reisebedingungen (ARB) genannt.

    Gleich vorweg: es wird sie bei Reisen auch weiterhin geben.
    Und sie sind in der Tat gesetzlich zulässig!

    Aber es gibt da ein paar Dinge, die interessant sind und mir eigentlich immer schon klar waren.

    Beispiel: Druckt ein Reiseveranstalter in seinem Katalog ARB nur auszugsweise ab (egal ob mit oder ohne Hinweis, dass der Kunde die gesamten Bedingungen bei Buchung erhält oder erhalten kann), dann gelten auch nur diese abgedruckten (wenn er keine anderen nachweislich erhält...)! Der Konsument muss also die Fehlenden nicht kennen oder zur Kenntnis nehmen!

    Ein anderen Punkt, der eigentlich seit Beginn der so genannten Informationspflichten bestanden hatte, aber schlicht unter den Tisch fiel: Allgemeine Reisebedingungen müssen nachweislich ausgehändigt werden, um rechtskräftig Inhalt des Reisevertrags zu sein! Also, nur darauf hinweisen oder einmal kurz unter die Nase zu halten, reicht dem BGH nicht aus, um diese ARB auch als "vereinbart" zu haben.

    Und für die Feinspitze der Sprache unter euch: die Einbeziehung der ARB muss bei Vertragsabschlusserfolgen. Das Zeitfenster dafür erstreckt sich nach juristischer Feintüftelei vom Antrag (Reiseanmeldung) des Reisenden auf der Grundlage der Reiseausschreibung und seiner ARB bis spätestens bis zum Zugang der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters als Vertragsannahme.

    Feinheit bei dieser Feinheit: bucht jemand eine Reise z. B. telefonisch und man hat nicht über die ARB gesprochen, geschweige denn, diese ausgehändigt und man erhält diese erst mit der Reisebestätigung, stellen die dabei mitgeschickten ARB einen "neuen Vertrag" dar, den der Kunde ablehnen oder annehmen kann...

    Nur zur Vorsicht: meine Ausführungen hier sind stark gekürzt; Fachleute unter euch mögen diese nachsehen.

    Dinge gibts im Rechtsalltag...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Inklusivpreise bei Flugpreis-Werbung
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    "Nur € 99.-- von X nach Y!" und irgendwo klein oder gar nicht "zzgl. €... Flughafentaxen,  € ... Steuern, € ... das und jenes" und erst gar nicht wird von den Kosten pro Gepäckstück oder der zwingenden Kreditkartengebühr oder der zwingenden Ticket-Service-Gebühr gesprochen.

    Eigentlich galt schon bisher auch in Deutschland: alle Bestandteile eines Preises, die ein Konsument zwingend bezahlen muss, müssen im Endpreis der Werbung inkludiert sein.

    Na ja, das haben in den letzten Jahren vor allem (ausländische) Billigfluglinien nicht so recht ernst genommen. Jetzt aber will der BGH dieser Sache echt an den Kragen gehen.

    Wobei er gerade dabei ist, die Sache aber wieder ins andere Extrem gehen zu lassen: die Fluglinien sollen gezwungen werden, also nur mehr den echten Endpreis (verständlich) in der Werbung verwenden zu dürfen und - nicht ganz verständlich - im selben Inserat oder Werbeunterlage alle in diesem Endpreis inbegriffenen Steuern, Abgaben, Gebühren usw. wieder einzeln aufzugliedern... Da werden dann Inserate für Flüge  elendslang und unübersichtlich werden. Gegen diesen Punkt gibt es aber noch Widerstand.

    Mal sehen, was dabei rauskommen wird.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugtickets: "Schlupflöcher" werden gestopft...
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    Cross Border Selling heißen sie und Cross Ticketing - gemeint sind u. a. der Verkauf von zwei billigen Tickets, wobei der Kunde jeweils einen Flug verfallen lässt und so günstig beispielsweise an einem Tag hin und zurück fliegen kann ohne ein teureres Tagesticket kaufen zu müssen.

    Aber dem wird nun ein Riegel vorgeschoben werden!

    Der deutsche Bundesgerichtshof ist gerade mit dieser Problematik befasst. Haben doch Verbraucher geklagt, dass ihnen der Hin- oder Rückflug von Fluggesellschaften verweigert wurde. Mit dem Hinweis, dass die Reihenfolge der gebuchten Flugabschnitte nicht eingehalten wurde.

    So wie die derzeitigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) und Tarifbestimmungen geschrieben sind, neigt der BGH zur Ansicht, dass die Konsumenten im Recht seien. Nun kommt's aber: Ändern die Fluglinien ihre Bedingungen und Beschreibungenbeispielsweise auf Umsteige-Rabatt oder Langzeitreise-Rabatt, dann wäre dagegen weder wettbewerbsrechtlich noch rechtlich allgemeiner Art etwas einzuwenden.

    Das hieße im Klartext, wenn der BGH zu so einer Entscheidung kommt (was sehr wahrscheinlich sein wird), dann wären wieder die Fluglinien im Recht, wenn sie einen Transport wegen Nichteinhaltung von Bedingungen verweigern oder eine Nachzahlung verlangen!

    Bedeutet: günstige Tagesflüge werden der Vergangenheit angehören.

    Eine interessante Entwicklung, wie ich meine. Nur Worte machen den Unterschied...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierung für ein Reisemitglied??
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    Ein leidiges Thema.

    Ich möchte hier nochmals festhalten, dass Stornogebühren die pauschale Abfindung an einen Reiseveranstalter für seine Kosten und entgangenen Gewinnsind. Und er daher nicht auch noch Mehrkosten für eine andere Art der Belegung verrechnen darf.

    Drei Personen buchen
    Eine zahlt die vereinbarte Stornogebühr
    somit müssen die verbleibenden zwei Personen zum vereinbarten Preis transportiert werden.

    Es liegt im Risikobereich des Anbieters, dass jemand für drei Personen bucht und noch innerhalb der günstigsten Stornofrist eine oder zwei Personen storniert!

    Diese Aussagen beziehen sich allerdings nur darauf, wenn der Reiseveranstalter keine anderen Bedingungen bei Umbuchungen oder Stornierungen in seinen AGB'svereinbart hat.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugrechte Pauschalreisender gestärkt
    mosaikM mosaik

    Also, Schadenersatz muss nur dann geleistet werden, wenn aufgrund einer Flugzeitverschiebung ein nachweisbarer, nicht vermeidbarer Schaden eingetreten ist!

    Lassen wir einmal eine gewisse Grundmeinung stehen: ein geschlossener Reisevertrag - Flugzeiten - ist ein geschlossener Reisevertrag und muss eingehalten werden.

    Gut.

    Wie also bemisst man nun beispielsweise einen um sechs Stunden vorgezogenen Rückflug?
    Fünf Prozent von einem Reisepreistag?
    100 Prozent, weil es für den Betroffenen der wichtigste Tag im Urlaub wäre?

    Nicht dass ich für die Reiseveranstalter spräche, aber jeder Reisende sollte sich auch mal Gedanken darüber machen, was er denn - eigentlich - wirklich verliert: nach sieben, nach 14 Tagen Urlaub!

    Es wird niemals eine Lösung dafür geben, dass zehntausende Urlauber zeitgleich an ein und demselben Tag hin oder zurück transportiert werden können; zur "versprochenen" Zeit, um das "versprochene" Geld!

    Nun entscheidet einRichter nach ich-weiß-nicht-wie-vielen-anderen Entscheidungen, dass hier jemanden eine Entschädigung zusteht. Ich denke, das wird nicht wirklich für jede Zeitenänderungen gelten. Aber ich muss  auch dazu sagen, dass ich das Urteil nicht in vollem Wortlaut kenne.

    Eine unendliche Debatte...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Berliner Kammergericht zu Kreditkartengebühren bei Flugbuchungen
    mosaikM mosaik

    Wieder mal grundsätzlich:  die Airlines überlegen sich generell, ob sie in Zukunft Kreditkartengebühren - zwischen 0,75 und 2,75 % pro Ticket - übernehmen sollen oder ob nicht diese Kosten auch auf die Konsumenten "übergewälzt" werden sollen.

    Generell erhebt sich früher oder später sowieso die Frage: der eine verspricht, mit Zahlung einer Karte Vorteile, der andere soll die Kosten dafür bezahlen - wann werden "die anderen" aber diese Kosten einfach nicht mehr schlucken können?

    Ich denke, es wird Bestandteil des täglichen Lebens werden, dass man für jede "Dienstleistung" irgendjemanden etwas zu bezahlen wird haben müssen.

    Die Geister, die ich rief, werd' ich nicht mehr los... war schon vor a paar Jahrhunderten a g'flügeltes Wort, gell!

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • VORSICHT bei MIETWAGENBUCHUNG über VERMITTLER !!
    mosaikM mosaik

    Da sind mehrmals die Worte "Broker" und "Makler" gefallen, dann wird wieder von "Autovermietern" geschrieben.

    Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Autoanbietern:
    a) einmal jene, denen die Autos tatsächlich gehörten (AVIS usw.)
    b) und jene, die sich durch Verträge die Vermittlung von Fahrzeugen aller Autoanbieter sichern

    Im Fall von a) haftet also dieser Anbieter für seine versprochene Leistung; klagbar bei Nicht- oder Mindererbringung ist das Unternehmen an seinem laut Vertrag eingetragenen Firmensitz, bzw. am Ort, an dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

    Im Fall von b) haftet dieser Vermittler (ob nun Broker oder Makler oder Vermittler geheißen) nur für die ordnungsgemäße Vermittlung: Entgegennahme der Buchung, Weiterleitung und Bestätigung, sowie Aushändigung der Unterlagen. Die Leistung selbst erbringt ja wiederum a) und daher gelten die dort gemachten Aussagen von mir.

    Was aber b) "auf den Kopf" fallen kann: treten vermehrt Leistungsstörungen bei einem Partner auf, so haftet b) im Sinne der Haftung der sorgfältigen Auswahl seiner Geschäftspartner. Nun reicht es aber nicht aus, dass ein Partner ein, zwei oder vielleicht 10 Überbuchungen gemacht hat und diese ein oder zwei Mal in der letzten Zeit. Es müsste hier schon eine dauerhafte mangelnde Leistungen vorliegen.

    Was ich in den Postings nicht ganz nachvollziehen kann: dass nun (vielleicht) Autovermieter weniger bis gar keine Flottenerneuerung vornehmen, wäre durchaus denkbar. Aber weshalb nun plötzlich nur mehr 50 % der Fahrzeuge vom Winter da sein sollten, kann ich nicht ganz nachvollziehen: es liegen ausreichend Buchungen vor, die Fahrzeuge lassen sich schwerer oder gar nicht mehr verkaufen (so einige Meldungen in Postings) und trotzdem sollten sie nicht mehr da sein?

    Ich meine, jetzt ganz naiv ausgedrückt: vielleicht war tatsächlich an einem oder zwei Tage so eine extreme Nachfrage, dass man schlicht und einfach trotz 100 % zu wenig Fahrzeuge hatte?

    Vieles ist möglich, und ich denke, nur echte Insider, also Mitarbeiter dieser Firmen im mittleren oder oberen Management könnten da, wenn sie dürften, Aufklärung geben. Ich meine, nicht einmal der Schaltermitarbeiter wird wirklich wissen, was Sache ist. Der wird entweder sich seinen eigenen Reim drauf machen oder eine Erklärung schwafeln...

    meint
    Peter

    Mallorca

  • Lebensmittelvergiftung im Hotel - Rechte?
    mosaikM mosaik

    Bei "Lebensmittelvergiftung", "Salomellenerkrankung" usw. stellen Gerichte sehr strenge Maßstäbe des Nachweises. Wie schon Berthold ausgeführt hat, wird dieser schwierig sein.

    Beispielsweise genügt es nicht, dass von einem 100-Betten-Hotel "nur" 10 oder 20 erkrankt wären - etwa 50 bis 70 % der Bewohner müssten davon nachweislich von den selben Symptomen innerhalb des selben Zeitraumes erkranken. Dann würde man von einer Epidemie sprechen und könnte gegen den Veranstalter Ansprüche stellen (so geschehen vor Jahren in einem Magic-Life-Club in Griechenland).

    Eine Feinheit obendrauf: die Eltern hatten Halbpension gebucht. Sind aber mittags auch noch eine Kleinigkeit im Hotel essen gegangen (angenommen...!). Und (weiters angenommen) könnten nun beweisen, dass das verdorbene Essen zu Mittag war: auch dafür haftet der Reiseveranstalter nicht. Denn dieser haftet nur für die von ihm versprochenen Leistungen, also für das Frühstück und Abendessen (sofern diese beiden Mahlzeiten als Halbpension angeboten wurden). Da müsste man sich wiederum direkt an das spanische Hotel wenden.

    Bzgl. einer 100% Reisepreisminderung... selbst wenn man den Nachweis erbringen kann, wird der Reisepreis üblicherweise nur für die "Dauer der Beeinträchtigung" gemindert. Was natürlich schon auch für den Rest der Reise sein kann. Aber auch hier lauern Details. Beispielsweise: in der Regel versprechen ja Reiseveranstalter nicht "Erholung", sondern Flug, Hotel, Strand, Meer usw. das heißt, WAS man im Urlaubsort macht, ist so gut wie nie Gegenstand des Reisevertrages.

    Ok, ihr werdet jetzt sagen: na klar ist Erholung mein Ziel. ... Aber ob es auch vertraglich vereinbart worden ist... das ist hier die rechtliche Frage!

    Für diesen Fall würde es bedeuten: würde eine Nachweis gelingen, läge eine Beeinträchtigung vom 3. Tag bis zur Krankenhausentlassung vor, weil man in dieser Zeit das Hotel nicht nutzen konnte!

    Inwieweit man in derartigen Fällen auch Schadenersatz verlangen kann und erhält, ist sehr umstritten!

    Es ist und bleibt ein heikles und kompliziertes Thema, wenn man im Urlaub erkrankt und meint, es sei aufgrund einer vom Reiseveranstalter zu vertretenden Angelegenheit

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Versicherung greift nicht bei psychischer Erkrankung???
    mosaikM mosaik

    Erika1 wrote:
    Die AGB der Versicherer setzen voraus, dass bei Eintritt des Leistungsfalles eine lebensbedrohliche Krankheit vorliegt.

    Kleine Korrektur: nicht lebensbedrohlich muss sie sein, sondern man muss reiseunfähig sein...

    Noch zum Thema Burn Out: Wer niemals damit konfrontiert war, kann sich gar nicht vorstellen, wie leidvoll das für den Betroffenen und seine Familie sein kann. Ich spreche hier aus eigener, leidvoller Erfahrung - meine Tochter leidet seit Dezember 2007 (!) daran und ist immer noch nicht voll wieder gesund... nur so viel zu möglichen Spekulationen über Schwindler und so.

    Thema: Mann leidet an Burn Out, es verschlechtert sich, Familie storniert und Versicherung wird zahlen. Das glaube ich so nicht! Die Familie könnte nur dann stornieren, wenn der Mann pflegebedürftig wird und die stornierenden Mitglieder die einzigen sind, die ihn betreuen können!

    Leider.

    Weiters müsste man bei der Hoffnung auf Übernahme der Stornokosten wegen Burn Out einer versicherten Person bedenken, dass die Versicherungen stets eine sofortige Meldung und Stornierung bei Eintritt des Ereignisses (=Diagnose vom Arzt) verlangen. Würde man erst später stornieren und die Versicherung den Schaden anerkennen, ersetzte sie trotzdem nur jene Stornogebühren, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Krankheit angefallen wären.

    Ein kompliziertes Thema...
    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugstornierung weil Capitän Flugzeit überschrieten hat
    mosaikM mosaik

    @privacy hat ohne Wenn und Aber Recht!

    Ich kenne die EuGH Erkenntnis im Detail und es ist so: keine außergewöhnlichen Umstände o. ä.

    Die Fluggastverordnung ist anzuwenden.

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • GERICHTSURTEIL: Reisebüro nicht haftbar für verlorene Urlaubszeit
    mosaikM mosaik

    Es ist weniger die Frage Pauschalreisen oder individuelles Reisen ja nein - mich erstaunt die Dreistigkeit bzw. die Gedankengänge von Menschen!

    Es íst für mich nicht der erste "kuriose" Fall, in dem jemand etwas völlig Illusorisches fordert.

    Aber etwas anderes ist wichtig im Zusammenhang mit mit diesem Urteil. Entgegen mancher (Fach)Meinung der letzten Jahre war ich immer schon der Ansicht, dass einzeln zusammen gestellte Reisebausteine, deutlich gekennzeichnet, wer dafür der Reiseveranstalter ist, in einem Reisebüro gebucht, keine Pauschalreise ist.

    Es gab ja da das Portugal-Urteil, nach dem dann alle hysterisch wurden. Ich sehe mich in meiner Rechtsmeinung (wieder einmal) bestätigt, meint recht zufrieden

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verträge sind einzuhalten
    mosaikM mosaik

    Ohne jetzt alle Postings wirklich gelesen zu haben:

    Grundsätzlich stimme ich Prof. Schmid zu: auch ein Transportvertrag ist ein Vertrag.

    Weiters sehe ich in den letzten Jahren keine Unterschiede mehr zwischen Linien- und Charterflügen.

    Die Umsetzung der Forderung von Prof. Schmid, daran wird es halt hapern!

    Szenario 1:
    man plant in Zukunft nur mehr so, dass es sich auch ausgeht und Ersatzflieger in der Nähe sind.
    Konsequenzen: weniger Flugverbindungen, geringen Flugfrequenzen, weniger "Angebot" für den Konsumenten bei gleichzeitig steigenden Tarifen;
    Frage: wie wird sich so eine Entwicklung mit "Massentourismus" vereinbaren lassen?

    Szenario 2:
    man lässt alles beim Alten und kalkuliert sich durch: was kosten mich Ausgleichszahlungen, Absagen oder andere Entschädigungen im Verhältnis zu einer dafür wesentlichen umfangreicheren Fluganzahl?

    Aber ich warne! Da Verträge einzuhalten sind 😉 Wer sich um 14 Uhr in seinem Hotel bei Selbstanreise ansagt, kann sich dann nicht auf einen Verkehrsstau ausreden, wenn er erst um 18 Uhr ankommt. Da hat dann der Hotelier Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Touristenverordnung! Vertrag ist Vertrag! Und der muss eingehalten werden 😉 😄

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Technische Probleme sind keine außerordentliche Umstände entschied der EuGH
    mosaikM mosaik

    ADEgi wrote:
    es ist aber definitiv ein Schlag gegen alle, die Wert auf sicheres Fliegen und auf niedrige Preise legen.

    Denn wenn ein Defekt, welcher Art auch immer, auftritt, so ist die Verlockung trotzdem damit zu fliegen, weit größer, als zuvor. Denn macht man es nicht, kostet es ja richtig Geld

    Darüber scheint man auch diskutiert zu haben, zumindest in deutschen Reise-Anwaltskreisen. Die jedoch der Meinung sind, ein ordentliches Unternehmen wird dieses Risiko ebenso wenig eingehen wie ein verantwortungsvoller Pilot.

    Aber...

    Wir erinnern uns noch an die Hapag Lloyd Maschine, die nach Wien rein segelte, weil ihr der Sprint ausgegangen war. Stimmen wollten nie verstummen, die dahinter eine Anweisung von der Heimatbasis in Deutschland gesehen hatten, nicht in Griechenland zu tanken, weil das Kerosin dort teurer wäre ... oder ähnliche Vermutungen.

    Gleiches galt bei manchen Absturz - Spekulationen beispielsweise darüber - und die wurde bereits mehrfach von TV-Stationen recherchiert - dass nicht Originalersatzteile verwendet werden, weil zu teuer, sondern "günstige" no-name-Teile. So fand man vor Jahren in Italien auf Flughäfen ganze Hangar voll dieser no-name-Produkte.

    Ich persönlich gehe davon aus, dass bei Fluglinien genau derselbe Trend wie in allen anderen Wirtschaftsbereichen eingetreten ist und sich verschärfen wird: arbeiten mit einem absolut notwendigen Minimum an Personal und Einsparungen woimmer sie noch gerade vertretbar sein werden.

    Aber ganz sicher könnte der Fall eintreten, dass ein Pilot, der merkt, eine Kleinigkeit funktioniere nicht so wie sie soll, beispielsweise die zweite Klimaanlage arbeitet nur zu 50 % (die im Fall des Ausfalls der ersten einspringt) und fliegt trotzdem mal schnell noch von Hamburg nach München. Wäre denkbar, wäre vielleicht fahrlässig, wäre vielleicht ... tödlich, aber man hätte die Ausgleichszahlung von € 250.-- pro Person umgangen, deren Ticketwert vielleicht bei € 50,-- lag!

    So ist das im Wirtschaftsleben: Der Druck erzeugt Lösungen. Ob die Lösungen jedoch dann im Sinne aller ist, ist eine andere Frage

    meint
    Peter

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  • Skurril: Geister, die ich rief, werd ich nun nicht mehr los - Fluglinien-Geschichte
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    Noch ergänzend dazu: Die unterschiedlichen Ticketpreise kommen daher, weil jeder Tarif an bestimmte Bedingungen geknüpft sein kann. Und da könnte z. B. ein Ticket, das am selben Tag für Hin- und Rückflug berechtigt, zwar teurer sein, aber dafür jederzeit und ohne Gebühr umbuchbar bzw. zu stornieren ohne Gebühren.

    Je günstiger die Tarife werden, desto mehr Bedingungen können daran geknüpft sein:
    ... z. B. kann man es nur bis spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin buchen - also nicht heute vor morgen
    ... z. B. kann man es nur stornieren, wenn man 100 % Stornogebühr bezahlt
    ... z. B. kann man es nicht mehr umbuchen, das Ticket

    Peter

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