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  • Anfechtung wegen Irrtums bei FTI, Hotel Evren Beach im Oktober
    mosaikM mosaik

    pittpatt01 wrote:
    Hallo ganz ganz dünnes Eis was hier gefordert wird.

    Eine uneingeschränkte, außergerichtliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte, und – nur unentgeltlich – Personen in „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ zum Dienstnehmer.

    nicht das hier eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgt

    😱 da seid ihr in Deutschland wirklich recht arm dran! Ich kenne diese Problematik von anderen deutschen Reiserechtsforen her. Ganz verstehe ich es zwar nicht, aber es ist halt so in deutschen Medien.

    Denn wenn ich als Peter hier was schreibe, dann kann doch Hans ohne weiteres feststellen, dass es sich um eine Info von einem User zum anderen handelt. Also nicht um eine "verbindliche, zum Erfolg in der Sache" führende Beratung. Und Hans kann sich überlegen, ob er diese Info nun gegen Gebühr bei einem Anwalt "überprüfen" lässt oder nicht.

    Nein, ich sag es noch anders: Hans erhält 10 verschiedene Ratschläge. Da kann er nun entscheiden, ob er einen davon annimmt oder alle ablehnt oder einen nach dem anderen durchprobiert.

    siniert
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nach 5 Tagen Hotel gewechselt, Regressansprüche!!!!
    mosaikM mosaik

    Also dieser Fall könnte noch interessant werden: "... nach 5 Tagen das Hotel auf eigenen Wunsch gewechselt... pro Person einen Aufpreis pro Person von 210Euro draufgezahlt..."

    1. Liegen Reisemängel vor, sollten diese unverzüglich der Vertretung des Reiseveranstalters gemeldet werden. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Meldung hat man Anspruch auf Gewährleistung (so heißt das korrekt). Beispiel hier: wurde erst am 5. Tag der oder die Mängel gemeldet, hätte man defacto fast keine Ansprüche, da man am selben Tag umgezogen ist.

    2. Hat man auf eigenen Wunsch das Hotel gewechselt, also nicht als Ergebnis der Forderung aufgrund der "unzumutbaren" Zustände ein "Hotel mit den gebuchten Eigenschaften" zu erhalten, könnte es sein, dass man auf den Mehrkosten sitzen bleibt.

    3. Es ist natürlich für mich schwer so aus der Ferne und ohne selbst zum selben Zeitpunkt im selben Hotel gewesen zu sein, beurteilen zu können, was die Hygiene, das abgewohnt sein und das "grottenschlechte" Essen anbelangt. Vielleicht einmal nur so viel: der Aufenthalt im gebuchten Hotel muss unzumutbar sein, bzw. die Mängel müssen so gravierend sein, dass eine Minderungsquote von mindestens 50 % des Reisepreises erreicht werden würde. Bitte das jetzt nur grob gesehen!

    Wie eingangs geschrieben: es könnte interessant werden...

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Sicherungsschein auch für Reisegutschein?
    mosaikM mosaik

    AntoniaW wrote:
    @Peter
    Ein Blanko-Gutschein für Reisen aller Art (Tagesfahrt bis Fernreise) ohne konkrete Angaben zum Ziel oder Termin wäre also sicherungscheinbefreit bzw. würde auch von der Versicherung nicht gedeckt?

    richtig, denn die EU-Verordnung zielt ja nur auf Pauschalreisen ab. Da mangels einer vereinbarten Reise bei einem Reisegutschein nicht festgelegt ist, ob es sich um eine Baustein-, Pauschalreise- oder Flugticketbuchung handelt, hat man also Pech, wenn der Veranstalter in Konkurs geht.

    Steht hingegen auf dem Gutschein "... für eine Pauschalreise aus unseren Katalogen", dann bin ich der Meinung, dass dem Käufer des Gutscheines auch ein Sicherungsschein übergeben werden muss.

    Doch es gibt zumindest einen "Strohhalm": da die Verordnung nicht sagt, nur wer einen Sicherungschein vorweisen kann, ist versichert, würde ich es auf jeden Fall im Falle eines Konkurses mit der Quittung des Reisegutscheins (analog auch bei "ganz normalen" Pauschalreisebuchungen) beim Versicherer versuchen.

    Stellt euch vor: jemand bucht, bezahlt, bekommt seinen "Sicherungsschein", Reiseveranstalter geht in Konkurs und Kunde fände den Sicherungsschein nicht mehr - beweist, dass er gebucht und bezahlt hat und der Versicherer würde grinsend meinen: Pech! Nein, nein, so geht das dann doch nicht. Der Sicherungsschein muss nur deshalb zwingend bei der ersten Zahlung! für eine Reise ausgehändigt werden, damit der Kunde nachweislich über seine Rechte im Fall des Falles informiert ist. Und damit er sich im Internet überzeugen kann, ob das, was auf dem Schein steht, auch stimmt. Sprich, ob der Reiseveranstalter auch tatsächlich bei jener Versicherung versichert ist, die auf dem Schein steht.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Serviceleistungen im Hotel, die nicht vom Veranstalter genannt werden
    mosaikM mosaik

    Ja, liebe Gabriela, alles gibt es: z. B. wird man in manchen südlichen Ländern gefragt, zu welcher Reisegruppe man gehört, wenn man frühstücken geht. Weil nämlich Gruppe A de luxe gebucht, und Gruppe B normal... da gibt es dann zwei Frühstücksräume - wann ich das zum letzten Mal persönlich miterlebt habe? 2007 im Sommer ...

    Da gibt es doch glatt Hotels, die haben beispielsweise all inclusive und Halbpension ...

    Man muss dabei übrigens nicht den Voucher vorweisen, sondern das rote, grüne oder gelbe Armbändchen oder eine Plastikkarte...

    Dein Vorschlag - waschen lassen usw. - ist schon ok. Aber die betroffene Person sollte nachher bitte nicht lamentieren, wenn sie z. B. dafür extra zu bezahlen hatte. Wenn sie nicht extra zu bezahlen hatte, dann ist es eben entweder doch für alle inklusive oder es ist eben Sache des Hotels, es zu kontrollieren.

    Aber sei beruhigt, liebe Gabriela, gerade die Türken verstehen ihr Geschäft. Wenn da etwas zu bezahlen wäre, dann verlangen die es auch!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • rechte der "kunden" werden beschnitten
    mosaikM mosaik

    Der Konsument hat das Recht, eine mangelhafte Ware, z. B. einen Fernseher, innerhalb von sechs Monaten gegen einen mangelfreien umzutauschen. Dabei muss nicht der Kunde, sondern der Verkäufer/Hersteller beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes mangelfrei war. Was er zu 99,9 % wird nicht können...

    Eine Versicherung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vereinbarten Dauerrabatt bei vorzeitiger Kündigung von seiten des Kunden zurück verlangen.

    Und und und. Alles Bestimmungen, die entweder in den AGB stehen müssen oder von Gesetz wegen geregelt sind. Diese beiden und viele andere Bestimmungen sind zum Schutz des Kunden und nicht des Herstellers.

    Ich finde daher, wenn jemand etwas kauft, mit dem Kauf oder seiner dabei notwendigen Unterschrift, Bestimmungen, AGB oder sonstige Vereinbarung bestätigt, erklärt, damit einverstanden zu sein, dann verstehe ich nicht, weshalb dann nachher immer eine mächtige Diskussion ausbricht.

    Wir hatten das Thema zum Heraushängen lang und möchte da nicht wieder allzuviel Öl ins Feuer gießen.

    meint doch etwas kopfschüttelnd ❓
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • kostenlose Stornierung wegen Doppelbuchung?
    mosaikM mosaik

    AntoniaW wrote:
    Dass bei der ersten Buchung eine falsche Email-Adresse angegeben wurde, ist natürlich fatal. Eine kurze telefonische Rückfrage hätte die Buchung bestätigt und - allen drei beteiligten Parteien - weiteren Stress und Kosten erspart.

    ...woher hätte denn der Partner wissen können, dass die Email-Adresse falsch war? Manchmal, aber nicht immer, erhält man eine Fehlermeldung. Und jede Buchung nachtelefonieren? Eine Kostensache...

    grübelt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Serviceleistungen im Hotel, die nicht vom Veranstalter genannt werden
    mosaikM mosaik

    Türkische Reisegesetz mag schön und gut sein, aber es gelten jene gesetzlichen Grundlagen, auf denen der Konsument die Reise gebucht hat: in Deutschland --> deutsche Gesetzgebung.

    Daher folgerichtig, nur was der Veranstalter, den man gebucht hat, beschreibt und verspricht, muss dieser einhalten.

    Theoretisch könnte es doch sein, dass der deutsche Veranstalter einen besseren Preis bekommen hat, weil er auf das - gratis - Wäscheservice verzichtet hat, oder?

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Tunesien im Winter zum abgewöhnen.....
    mosaikM mosaik

    Ohne nun im Einzelnen auf mögliche, tatsächliche oder nicht rechtliche Mängel eingehen zu wollen:

    Wetter und Meer sind naturgemäß schwer vom Menschen zu beeinflussen. Daher sehe ich das große Problem darin, dass immer mehr Reiseziele auch im Winter angeboten werden. Aber Reiseziel heißt noch lange nicht, warmes oder mildes Wetter.

    Und darin, glaube ich, liegt wohl in diesem Ausgangsposting die Wurzel des Übels. Wäre es mild, warm und schön gewesen, das Meer "traumhaft", hätte man über das eine oder andere hinweg gesehen. Aber so?

    Übrigens, Essen grauenhaft - Richter wollen da immer ganz genaue, detaillierte Angaben! Zu 90 % kommen da die Kunden nicht durch

    gibt zu bedenken
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • rechte der "kunden" werden beschnitten
    mosaikM mosaik

    Das große Problem für viele Konsumenten sind die bruchstückhaften Informationen, der sie habhaft werden...

    Ein weiteres Problem ist, dass man gerne nach Rechten ruft, jedoch es bei manchen Pflichten dann es nicht so genau nimmt. Beispiel? Beim Auftreten eines Reisemangels ist der Kunde verpflichtet, diesen sofort der Vertretung des Reiseveranstalters zu melden.

    Doch was lese ich immer wieder bei Gerichtsverfahren? Da urlaubt Hr. X mal schön eine Woche, dann bequemt er sich zu reklamieren und schreit hernach vor Gericht: Sauerei, welch Ungerechtigkeit - ich bekomme den Reisemangel erst ab der Meldung zugesprochen!

    No na, schon von daheim

    grinst 😱 😉
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Sicherungsschein auch für Reisegutschein?
    mosaikM mosaik

    Leider funktionier bei mir der Link von @privacy nicht.

    Aber grundsätzlich müssen nur Pauschalreisen mit einem Sicherungsschein versehen sein.

    Das heißt, hat man einen Reisegutschein ohne eine bestimmte Reise, braucht der Veranstalter keinen Sicherungsgutschein hergeben. Hätte man einen Gutschein über eine bestimmte Reise, egal ob im Supermarkt aus dem Regal oder geschenkt, muss mit Bezahlung (Anzahlung oder Restzahlung) der Sicherungsschein ausgegeben werden.

    Erhält man etwas geschenkt, - eine Pauschalreise - , müsste - theoretisch ein Sicherungsschein ausgegeben werden. Da aber die Versicherung nur über den bezahlten Betrag (Anzahlung, Restzahlung) haftet - Gutschein geschenkt, nix bezahlt - wäre der Sicherungsschein wertlos

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    gastwirt wrote:
    rechtliche Pflicht nicht! aber zur Kür sollte es gehören, zumindest bei denen, die andere Buchungswege immer dann madig machen und vor Schadenfreude nicht schlafen können, wenn dort mal was schief geht!
    Behauptet
    Marcel 😘

    Grundsätzlich mal befürwortet. Die Frage erhebt sich jedoch, ob diese Personen ident sind: die, die sich darauf berufen, das Reisebüro sei der bessere Weg und jenen, die "ganz normal" arbeiten...

    rätselt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    klingel01 wrote:
    ... Auch ohne ausdrücklich darüber informiert zu habenm er weisst, dass ich ein indonesier bin, weil sein RB irgendwie schon stammkunden der Indonesier ist, und er mich in indonesisch begrüßt hat
    ... Darum habe ich nicht gebeten. Auch habe ich nicht gebeten, mir eine Flugroute anzubieten, die Visa benötigt.
    zu c) Das hat er nicht gesagt.

    ... Ich habe nicht explizit danach gefragt, weil ich denke, dass es kein problem ist. Denn es gab eine Bekannte Indonesier von mir, der auch über Doha geflogen ist. Dort musste er 8 Std. Transit machen, er brauchte kein Visum. Und noch was, er hat sogar eine kostenlose Hotel-Ubernachtung in Doha von Qatar-Airlines angeboten.

    Na ja, hier kommen ja die klassischen Argumente zu Tage! Einerseits möchte man sich darauf berufen, das Reisebüro müsste ja alles wissen oder hinterfragen. Andererseits schweigt man, fragt nicht, in der Hoffnung, dass wenn etwas nicht passt, man den Schwarzen Peter dem Reisebüro zuschieben kann.

    Das ist bitte jetzt keine Verurteilung einer Partei oder in-Schutz-nehmen einer anderen Partei. Es ist das Gegenüberstellen von FAKTEN!

    50:50 - passt für mich!

    denkt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    Erika1 wrote:
    Hat ein Reisebüro i.d.R. keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung???

    Warum stellen die sich immer so an, als müssten sie Falschberatung/finanzielle Schäden des Kunden aus eigener Tasche bezahlen?

    Stelle ich einfach mal so in den Raum...

    Eine "Falschberatung" setzt eine falsche Beratung voraus. Da aber wie schon erwähnt, bei reinen Flugtickets, keine Beratung vorgeschrieben ist, kann man wohl von keiner Falschberatung ausgehen.

    Das zweite ist: hat denn jedes nur vermittelnde Büro eine Vermögensschadenversicherung? Pflicht wäre es nicht

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    CaptainJarek wrote:
    Da gibt´s keine Provisionen.
    Wenn der Hinweis auf die Einreise- und Visabedingungen erfolgt ist, dann reicht das!

    Viele Grüße.

    Nein, muss das Reisebüro NICHT. Bei reiner Flugticketvermittlung gibt es gar keine Informationspflichten.

    Erläutert
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    carlosCB wrote:
    aber zumindest die Beratung darüber.....nur mit knöpfchendrücken Geld verdienen ist zu einfach. Für die Provisionen kann man Gegenleistung erwarten.

    Bei Flugtickets gibt es so gut wie KEINE Provisionen mehr! Die Reisebüros müssen ihre Kosten mit € 8.-, € 10.-- oder € 30.-- an Bearbeitungsgebühren abdecken.

    Und um ein Knöpfchen drücken zu können, muss man sich erst das Gerät mit dem Knöpfchen anschaffen. Dafür zahlt man pro Monat eine dreistelligen Eurobetrag

    informiert
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebüro will nur 50% des neugekauften Rücktickets zahlen
    mosaikM mosaik

    mirius wrote:

    CaptainJarek wrote:
    a) ausdrücklich darüber informiert hast, dass Du indonesischer Staatsbürger bist
    Viele Grüße.

    Ich denke aufgrund des Namens und vielleicht auch Aussehens hätte das Reisebüro darauf kommen können. Ich würde schon erwarten, dass ich auf alle Eventualitäten hingewiesen werde.

    Hier im Forum wird doch gerade von Dir immer wieder geraten wegen der individuellen Beratung ins Reisebüro zu gehen

    LG Birgit

    N E I N muss es nicht!

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gilt hier das EU-Passagierrecht: 2getrennte Flüge, 1E-Ticket, 1Buchung
    mosaikM mosaik

    Gut, ich erkenne, dass ich eine unkorrekte Antwort gegeben habe. Natürlich ist London ein EU-Flughafen und somit haftet LH bei einer Verspätung von Los Angeles nach London nach der Fluggastverordnung.

    Bei Codesharing zählt nach jüngsten Erkenntnissen die ausführende Fluglinie als Basis, welche Rechtsgrundlage angewendet wird. Denn es gibt ja weiters die EU-Pflicht, einen Passagier bei Kauf eines Codesharing-Tickets aufzuklären, wer Luftfrachtführer ist.

    Bei Codesharing wäre es so: flöge United von einem EU-Flughafen als nicht-EU-Fluglinie ab, so unterliegt sie der Fluggastverordnung. Beim Rückflug aber nicht, weil es kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

    Zitat Verordnung:

    Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt
    a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einenFlug antreten;

    b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen
    der Gemeinschaft ist
    , für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

    Zitatende

    Daraus ergibt sich aber auch - was ich eigentlich in meiner Erstantwort mitteilen wollte, nur eben nicht korrekt tat - dass wenn Lufhansa beispielsweise Bangkok - Dubai - Frankfurt flöge und es zu Problemen auf dem Flug Bangkok - Dubai käme, die Verordnung ebenfalls nicht greift (EU-Fluglinie muss Passagier DIREKT vom Drittland/Thailand nach Deutschland fliegen).

    Ich hoffe, ich konnte meinen Irrtum verständlich darlegen
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter
    mosaikM mosaik

    Zur Frage der Zeitspanne zwischen Buchung und Mitteilung des Irrtums:

    Hier meinen deutsche Gerichte, dass eine Zeitspanne von sieben bis 10 Werktagen akzeptiert werden müssen. Was darüber hinaus geht, könnte man wiederum anfechten.

    "Waffengleichheit"... nun ja, ich geben allen Recht, die hier aus ihrer persönlichen Sicht eine Ungleichheit orten. Aber Recht haben und Recht bekommen sind auch in einem Rechtsstaat zwei Paar Schuhe.

    Wir möchten gerne eine Minute nach Buchung (eine Stunde, einen halben Tag, am nächsten Tag) doch gerne von einer eindeutigen Willenserklärung Abstand nehmen. Einfach so oder weil wir etwas Besseres zwischenzeitlich gefunden haben oder oder.

    Was wäre aber, wenn wir selbst Bäcker wären und unsere Kunden eine Viertel Stunde nach dem Kauf von Semmeln diese wieder brächten, weil sie heute Salat essen möchten? Ein drastisches Beispiel, gemeint ist, es gibt eben Bedingungen, die mit dem Kauf einer Ware eingeht.

    Nun gibt es aber Rechtsgrundlagen. Zum Beispiel: der Kauf eines Kleidungsstückes erfüllt sich mit der Bezahlung an der Kassa. Bis dorthin kann der Verkäufer den Preis (nach gewissen Spielregeln) noch ändern, beispielsweise aus einer Bluse um € 10.-- --> Preisirrtum am Schild --> wird € 49.-- - das ist rechtlich so in Ordnung.

    Der Abschluss eines Reisevertrages bildet die Willensübereinkunft aller Beteiligten zu den besprochenen Konditionen abzuschliessen. Und genau dieser Kernsatz des Abschlusses eines Reisevertrages bietet beiden Parteien Rechtsmöglichkeiten:

    Kunde möchte Hotel A zum Termin B zum Preis C buchen und gibt sein Angebot beim Veranstalter ab. Dieser bestätigt ihm aber Hotel A zum Termin B und Preis D oder zum Termin E - dann kann der Kunde von seinem Angebot problemlos zurücktreten. Ihm wurde etwas bestätigt, was er nicht wollte.

    Umgekehrt kann aber eben ein Anbieter sagen - unter Einhaltung einer oben genannten Frist - dass er sich beim "Preisschild" (Kleidung) geirrt hat und er nur zum neuen Preis bereit ist, seine Ware zu verkaufen.

    Wir sollten bei all dem natürlich schon das rechte Augenmaß bewahren: ist es ein allgemein bekannt unseriöses Unternehmen, liest man pausenlos von solchen Fällen beim selben Anbieter, geht es immer bei Schnäppchenpreisen so, dann will ich hier niemanden in Schutz nehmen oder Recht vorschieben! Das gehört abgestellt ohne wenn und aber.

    Problematisch ist es aber wirklich eben bei den Einzelfällen. In jüngerer Zeit ist mir beispielsweise kein Fall bekannt, bei dem vor Gericht der Kunde Recht bekommen hätte und der Veranstalter zum ursprünglichen Preis die Leistung erbringen musste. Abgesehen davon, dass zwischen Klagserhebung und Verhandlung der gewünschte Urlaub liegen könnte. Dann müsste man zunächst den teuereren Preis bezahlen und Preisminderung einklagen. Was, wenn man verliert?

    Mit einem Wort - lohnt sich der Energieaufwand?

    Nochmals: viele werden die Sache so sehen, dass sie als Konsument "chancenlos" den Veranstaltern ausgeliefert sind. Sind sie aber nicht, doch ohne selbst dabei gewesen zu sein, alles an Hand von Dokumenten nachvollzogen zu haben, wird es hier in einem Forum immer schwierig sein, die Wahrheit zu finden

    meint
    Peter

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  • Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter
    mosaikM mosaik

    Anfechtung wegen Irrtum heißt, dass jeder der Parteien bei Erkennen seines Irrtums innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens den geschlossenen Reisevertrag beeinspruchen kann.

    Dabei wird der Veranstalter nachweisen müssen, dass es sich um einen tatsächlich ausnahmsweisen oder sehr seltenen Eingabefehler gehandelt hatte und nicht um einen Standardfehler, mit dem man auf Kundenfang geht.

    Selten bedeutet: ein Katalog mit 100 Seiten Preisteil, je Preisteilseite 200 Einzelpreise - macht als 10.000 - davon weniger als 100 fehlerhaft: wird man wohl als Begründung einer Irrtumsanfechtung hinnehmen müssen.

    Was hier geschrieben wurde, dass man auch als Kunde wegen Irrtum (im Geldbörsl) einen Reisevertrag anfechten kann, dem folge ich nur bedingt:

    Reiseveranstalter erhält vom Kunden das "Angebot" abschliessen zu wollen und zwar zum Internetpreis von X - im Moment der Kontrolle, ob das Angebot noch verfügbar ist bzw. bei Erstellung einer Buchungsbestätigung erkennt der Veranstalter den Fehler und teilt ihn mit.

    Ein Kunde liest den Preis X, bietet dem Veranstalter an, zu diesem ihm bekannten Preis X zu buchen, der Veranstalter "nimmt an" = bestätigt, dann kann der Kunde aber sich nicht mehr auf einen Preisirrtum sich berufen! Denn den PREIS hat er ja anerkannt. Das Argument, er hätte sich über den INHALT seines Geldbörsls geirrt, hat hier kein Gewicht, da das Geldbörsl nicht Gegenstand des Kaufes war.

    Somit wird man bei Irrtumsanfechtung wohl schon unterscheiden müssen...

    meint
    Peter

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  • Gilt hier das EU-Passagierrecht: 2getrennte Flüge, 1E-Ticket, 1Buchung
    mosaikM mosaik

    Und worauf ich auch noch hinweisen möchte: der EuGh hat klargestellt, dass die Fluggastverordnung für Abflüge von einem EU-Flughafen gilt, beim Rückflug aus dem EU-Ausland nur dann, wenn es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt, und einen direkten Flug zu einem EU-Flughafen.

    Fliegt also LH Los Angeles - London - Deutschland und kommt es auf LAX - LON zu einer Verspätung /Ausfall, greift die Fluggastverordnung nicht.

    Somit ist die Fluggastverordnung das was sie für mich von Anfang an war. Ein Wunschmärchen für Reisende mit vielen Löchern...

    meint
    Peter

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